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Entscheidung 14 Os 123/18x×

Entscheidung 14 Os 123/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os123/18x

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Kontr. Bodinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Paulius V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen, schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Giedrius P***** sowie die Berufungen dieses Angeklagten und des Angeklagten Paulius V***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2018, GZ 37 Hv 40/18m-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Giedrius P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Giedrius P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen, schweren Diebstahls durch Einbruch nach (richtig) Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 6. Juni bis 29. August 2017 in E***** und an anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Paulius V***** und abgesondert verfolgten unbekannten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in vier, im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Fällen fremde bewegliche Sachen, nämlich Lenkräder samt Airbags, Navigationsgeräte und Scheinwerfer, im 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 305.727,69 Euro den im Urteil angeführten Geschädigten durch Einbruch in insgesamt 49 Pkw weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Denn das Erstgericht stützte sich nicht bloß auf die „triste finanzielle Situation der vermögenslosen Angeklagten“, sondern – vom Beschwerdeführer übergangen – auch auf dessen Aussage, ihm sei es darauf angekommen, auf diese Weise „schnell zu Geld zu kommen“ sowie auf die wiederholte, professionelle Begehung der Taten (US 7 in Verbindung mit ON 93 S 5 [wo der Beschwerdeführer übrigens selbst angab, er „habe kein Geld gehabt“]). Dass diese Erwägungen den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen (RIS-Justiz RS0118317), vermag die Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) nicht aufzuzeigen. Weshalb der – im Übrigen ohnehin festgestellte (US 2 und 4) – Umstand, dass die letzte Tat am 29. August (richtig) 2017 verübt und der Beschwerdeführer (erst) am 14. Dezember 2017 festgenommen wurde, den Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (insbesondere zur Wiederholungsabsicht) erörterungsbedürftig entgegenstehen soll vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T8]), legt das weitere Vorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht dar.

Auch die Kritik an den Feststellungen zur Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bezieht sich bloß auf einzelne Begründungskomponenten und lässt die Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Verantwortung der Angeklagten sowie die Ableitung „aus dem tatsächlichen Geschehen“, insbesondere der professionellen, arbeitsteiligen Vorgangsweise und dem Verkauf der erbeuteten Ersatzteile durch die unbekannten Mittäter, welche die Angeklagten für die Taten angeworben hatten (US 6 f), außer Acht.

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus – vom Erstgericht ohnehin erörterten – Prämissen (etwa der Verantwortung des Beschwerdeführers) für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlussfolgerungen zieht, zeigt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf (RIS-Justiz RS0099674).

Ebenso wenig gelingt ihr dies mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (RIS-Justiz RS0102162) oder der Behauptung, es gebe „keine stichhaltigen Beweisergebnisse“ für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit und der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (RIS-Justiz RS0128874).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00123.18X.1211.000

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181211_OGH0002_0140OS00123_18X0000_000