Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) gegen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Denn das Erstgericht stützte sich nicht bloß auf die „triste finanzielle Situation der vermögenslosen Angeklagten“, sondern – vom Beschwerdeführer übergangen – auch auf dessen Aussage, ihm sei es darauf angekommen, auf diese Weise „schnell zu Geld zu kommen“ sowie auf die wiederholte, professionelle Begehung der Taten (US 7 iVm ON 93 S 5 [wo der Beschwerdeführer übrigens selbst angab, er „habe kein Geld gehabt“]). Dass diese Erwägungen den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen (RIS-Justiz RS0118317), vermag die Rüge (Z 5 vierter Fall) nicht aufzuzeigen. Weshalb der – im Übrigen ohnehin festgestellte (US 2 und 4) – Umstand, dass die letzte Tat am 29. August (richtig) 2017 verübt und der Beschwerdeführer (erst) am 14. Dezember 2017 festgenommen wurde, den Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (insbesondere zur Wiederholungsabsicht) erörterungsbedürftig entgegenstehen soll (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T8]), legt das weitere Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) nicht dar.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Denn das Erstgericht stützte sich nicht bloß auf die „triste finanzielle Situation der vermögenslosen Angeklagten“, sondern – vom Beschwerdeführer übergangen – auch auf dessen Aussage, ihm sei es darauf angekommen, auf diese Weise „schnell zu Geld zu kommen“ sowie auf die wiederholte, professionelle Begehung der Taten (US 7 in Verbindung mit ON 93 S 5 [wo der Beschwerdeführer übrigens selbst angab, er „habe kein Geld gehabt“]). Dass diese Erwägungen den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen (RIS-Justiz RS0118317), vermag die Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) nicht aufzuzeigen. Weshalb der – im Übrigen ohnehin festgestellte (US 2 und 4) – Umstand, dass die letzte Tat am 29. August (richtig) 2017 verübt und der Beschwerdeführer (erst) am 14. Dezember 2017 festgenommen wurde, den Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (insbesondere zur Wiederholungsabsicht) erörterungsbedürftig entgegenstehen soll vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T8]), legt das weitere Vorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht dar.
Auch die Kritik an den Feststellungen zur Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bezieht sich bloß auf einzelne Begründungskomponenten und lässt die Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Verantwortung der Angeklagten sowie die Ableitung „aus dem tatsächlichen Geschehen“, insbesondere der professionellen, arbeitsteiligen Vorgangsweise und dem Verkauf der erbeuteten Ersatzteile durch die unbekannten Mittäter, welche die Angeklagten für die Taten angeworben hatten (US 6 f), außer Acht.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus – vom Erstgericht ohnehin erörterten – Prämissen (etwa der Verantwortung des Beschwerdeführers) für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlussfolgerungen zieht, zeigt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf (RIS-Justiz RS0099674).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus – vom Erstgericht ohnehin erörterten – Prämissen (etwa der Verantwortung des Beschwerdeführers) für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlussfolgerungen zieht, zeigt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf (RIS-Justiz RS0099674).
Ebenso wenig gelingt ihr dies mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (RIS-Justiz RS0102162) oder der Behauptung, es gebe „keine stichhaltigen Beweisergebnisse“ für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit und der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (RIS-Justiz RS0128874).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.