Entscheidung 14 Os 123/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen ***** H***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 und 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 1 U 173/15z des Bezirksgerichts Schärding, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 7. September 2020, AZ 22 Bl 17/20v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen ***** H***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, und 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 1 U 173/15z des Bezirksgerichts Schärding, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 7. September 2020, AZ 22 Bl 17/20v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Ried im Innkreis der Beschwerde des ***** H***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 9. Juli 2020, GZ 1 U 173/15z-100, mit dem sein Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB abgewiesen worden war, nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Ried im Innkreis der Beschwerde des ***** H***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 9. Juli 2020, GZ 1 U 173/15z-100, mit dem sein Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nach Paragraph 31 a, StGB abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete, als „(außerordentlicher) Rekurs“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde des H***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen gerichtete, als „(außerordentlicher) Rekurs“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde des H***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00123.20Z.0119.000
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210119_OGH0002_0140OS00123_20Z0000_000