Entscheidung 14 Os 123/25g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 194/25z des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Mag. * F* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2025, AZ 12 Bs 12/25x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 21 Bl 194/25z des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Mag. * F* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2025, AZ 12 Bs 12/25x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Mag. * F* gegen den Spruchpunkt 2./ des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 20. August 2025, AZ 21 Bl 194/25z, mit welchem dem genannten Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. [2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00123.25G.0113.000
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJT_20260113_OGH0002_0140OS00123_25G0000_000