Aus der erstgerichtlichen Annahme, daß der Beschwerdeführer während seiner Unterbringung in der Justizanstalt Göllersdorf - wo er wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 StGB angehalten wird (SSt. 57/71 = JBl. 1987, 466) - schon des öfteren mit dem Gedanken gespielt hat, eine Frau "mit Gewalt zu nehmen", daß heißt sie gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, ergibt sich entgegen dem einen Feststellungsmangel reklamierenden Beschwerdevorbringen, daß sein Vorsatz nicht auf die Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung, sondern auf die Durchführung des Beischlafes gerichtet gewesen ist (US 4, 6), wobei das Schöffengericht nur rein illustrativ zusätzlich noch zum Ausdruck brachte, daß auch das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung dem Erfordernis einer Anlaßtat gemäß § 21 Abs. 1 StGB entsprechen würde (US 8).Aus der erstgerichtlichen Annahme, daß der Beschwerdeführer während seiner Unterbringung in der Justizanstalt Göllersdorf - wo er wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angehalten wird (SSt. 57/71 = JBl. 1987, 466) - schon des öfteren mit dem Gedanken gespielt hat, eine Frau "mit Gewalt zu nehmen", daß heißt sie gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, ergibt sich entgegen dem einen Feststellungsmangel reklamierenden Beschwerdevorbringen, daß sein Vorsatz nicht auf die Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung, sondern auf die Durchführung des Beischlafes gerichtet gewesen ist (US 4, 6), wobei das Schöffengericht nur rein illustrativ zusätzlich noch zum Ausdruck brachte, daß auch das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung dem Erfordernis einer Anlaßtat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB entsprechen würde (US 8).
Bei dem weiteren Einwand hinwieder, daß für die Annahme einer versuchten Vergewaltigung der Umstand wesentlich wäre, ob der Betroffene die entscheidende Hemmstufe zur Vergewaltigung bereits überwunden hatte, geht die Beschwerde nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wonach der die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs anstrebende Betroffene durch das eingangs beschriebene Vorgehen bereits Ausführungshandlungen gesetzt, also die Tathandlung begonnen hat (vgl. abermals US 4 ff). Solcherart wird daher keine Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Bei dem weiteren Einwand hinwieder, daß für die Annahme einer versuchten Vergewaltigung der Umstand wesentlich wäre, ob der Betroffene die entscheidende Hemmstufe zur Vergewaltigung bereits überwunden hatte, geht die Beschwerde nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wonach der die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs anstrebende Betroffene durch das eingangs beschriebene Vorgehen bereits Ausführungshandlungen gesetzt, also die Tathandlung begonnen hat vergleiche abermals US 4 ff). Solcherart wird daher keine Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 11) in bezug auf die Schwere der angenommenen Folgen der Prognosetat ins Treffen führt, die Befürchtung, daß er eine weitere strafbare Handlung, wie die festgestellte begehen werde, rechtfertige noch nicht die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB, bekämpft er in Wahrheit die Gefährlichkeitsprognose und macht demnach der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund geltend (vgl. SSt. 47/32), worüber im Verfahren über die außerdem erhobenen Berufungen abzusprechen sein wird.Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 11,) in bezug auf die Schwere der angenommenen Folgen der Prognosetat ins Treffen führt, die Befürchtung, daß er eine weitere strafbare Handlung, wie die festgestellte begehen werde, rechtfertige noch nicht die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, bekämpft er in Wahrheit die Gefährlichkeitsprognose und macht demnach der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund geltend vergleiche SSt. 47/32), worüber im Verfahren über die außerdem erhobenen Berufungen abzusprechen sein wird.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Betroffenen und der Sachwalterin gemäß § 285 i (§ 433 Abs. 1) StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Betroffenen und der Sachwalterin gemäß Paragraph 285, i (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.