Gründe:
Günter und Brunhilde M***** wurden mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpften Freispruch enthält, (zu A) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 höherer Strafsatz StGB und (zu B) des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG schuldig erkannt.Günter und Brunhilde M***** wurden mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpften Freispruch enthält, (zu A) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, höherer Strafsatz StGB und (zu B) des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und b DevG schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken von Ende 1989 bis Sommer 1990 in Neulengbach und anderen Orten Österreichs
A/ mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil aufgezählte und namentlich genannte Anlageberater, Kreditvermittler und teilweise auch Anleger durch die Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit unter Präsentation eines scheinbar effizienten Anlagemodells, teilweise auch unter Hinweis bei der "UMB-M*****" handle es sich um eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von 100 Millionen S, die bis 1989 872 Millionen S auf Treuhandkonten verwaltete und die Vermögensverwaltung über 672 Millionen S innehatte, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von (jeweils über 25.000 S liegenden) Bargeldbeträgen, mithin zu Handlungen verleitet, welche die namentlich im Urteil genannten Anleger an ihrem Vermögen schädigten (Gesamtschaden 37,052.869,46 S) und ferner
B/ vorsätzlich entgegen den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Z 1 und Z 2; 4 Abs. 1 DevG und den geltenden Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank durch im Urteil detailliert beschriebene Handlungen in Millionenhöhe mit ausländischen Zahlungsmitteln und (ergänze: Forderungen) in ausländischer Währung gehandelt sowie über ausländische Zahlungsmittel verfügt.B/ vorsätzlich entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Ziffer eins und Ziffer 2,; 4 Absatz eins, DevG und den geltenden Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank durch im Urteil detailliert beschriebene Handlungen in Millionenhöhe mit ausländischen Zahlungsmitteln und (ergänze: Forderungen) in ausländischer Währung gehandelt sowie über ausländische Zahlungsmittel verfügt.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich kurz zusammengefaßt: Das Ehepaar M***** gründete im Oktober 1988, in einer finanziell bedrängten Situation die UBM-Unternehmensberatung. In einer schriftlichen "Selbstdarstellung" wurden die eingangs im Spruch des Urteils beschriebenen falschen Angaben über die Firma "UBM-M*****" niedergelegt. Dazu entwarf noch Günter M***** ein in den Urteilsgründen genau beschriebenes Modell, bei dem Geldanleger bei der UBM-M***** jeweils zwischen 350.000 S und 7 Millionen S einzahlen können und nach sechs Wochen 153 % des einbezahlten Betrages erhalten.
Darauf gegründet führten die beiden Angeklagten mit Kredit- und Anlagevermittlern zum Teil aber auch mit Direktanlegern von Geldern Gespräche. Dabei gelang es ihnen, diese über ihre wahren Absichten in Irrtum zu führen und zu der die im Urteil namentlich genannten Anleger schädigenden Aushändigung von Geld zu veranlassen. Denn entgegen den Zusagen wurden keine Gelder veranlagt und auch entgegen dem vorgegebenen Anlageplan nur verhältnismäßig wenig Lebensversicherungen abgeschlossen und diese überdies mit der UBM-M***** als Versicherungsnehmer.
Der im Laufe des Verfahrens geänderten Verantwortung des Angeklagten Günter M***** in Richtung "Geldwäscherei" schenkte das Gericht keinen Glauben, abgesehen davon, daß es auch ein solches Vorgehen als Betrug beurteilt hätte.
Die Angeklagten, die in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten waren, führen - nach Vollmachtswechsel durch die Zweitangeklagte - ihre Nichtigkeitsbeschwerden zwar formell getrennt aus, jedoch zum überwiegenden Teil mit inhaltlich gleichen Argumenten.
In den Nichtigkeitsbeschwerden werden die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit. a - von der Zweitangeklagten auch 9 lit. c - und 10 StPO geltend gemacht.In den Nichtigkeitsbeschwerden werden die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a, - von der Zweitangeklagten auch 9 Litera c, - und 10 StPO geltend gemacht.