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Entscheidung 14 Os 123/96×

Entscheidung 14 Os 123/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os123/96

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried B***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 10. April 1996, GZ 11 römisch fünf r 57/96-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried B***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er in der Nacht zum 20. Jänner 1996 in Losenstein die vierzehnjährige Corinna S*****

(zu 1) durch Versetzen von Schlägen, Stoßen ihres Kopfes gegen eine Mauer, Würgen und Versetzen mehrerer Schläge ins Gesicht am Körper leicht verletzt (mit Druckempfindlichkeit verbundene Würge- bzw Kratzspuren am Hals, kleine Beule am Hinterkopf) und

(zu 2) außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er das im Bett auf dem Bauch liegende Mädchen auf den Rücken drehte, ihre beiden Hände mit einer Hand etwa fünf bis zehn Minuten lang festhielt, einen Finger unter der Bekleidung in ihre Scheide steckte und sie dort betastete und schließlich ihre Hand gewaltsam zweimal an seinen Penis führte, zur Duldung und Vornahme geschlechtlicher Handlungen genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der in der Mängelrüge unternommene Versuch, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers mit der Behauptung in Zweifel zu ziehen, das Erstgericht habe die den Angeklagten entlastenden, im Widerspruch zu den Angaben der Corinna S***** stehenden Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen, lassen eine substantiierte Darlegung jener Umstände, die der Schöffensenat übergangen haben soll, weitgehend vermissen. Soweit sie aber näher präzisiert werden, kommt ihnen keine Relevanz für die Entscheidungsfindung zu. So ist es unerheblich, ob Sieglinde S*****, die Mutter Corinnas, dem Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten zutraute - wie die Zeugin im Vorverfahren deponierte (S 21) - oder nicht (Hauptverhandlungsprotokoll S 70 ff). Daß sie von den inkriminierten Vorfällen nichts bemerkte, war schon deshalb nicht zu erörtern, weil das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür lieferte, daß sie die Tathandlungen des Angeklagten hätte wahrnehmen müssen. Gleiches gilt für den Zeugen Friedrich R*****, weshalb sich das Erstgericht auch mit dessen Aussage nicht eigens auseinandersetzen mußte.

Nicht stichhältig ist der Einwand, die Tatrichter hätten jenen Teil der Verantwortung des Beschwerdeführers übergangen, in dem er bestritt, ins Badezimmer und in das Zimmer des Mädchens gegangen zu sein bzw einen Hund und das Zerreißen seiner Hose bemerkt zu haben, ergibt sich doch aus dem Urteilssachverhalt selbst zwingend, daß das Gericht dieser Verantwortung eben nicht gefolgt ist.

Worin die mehrfach behaupteten angeblichen Widersprüche zwischen der Darstellung des Tatopfers und den Aussagen der Zeugen Sieglinde S***** und Friedrich R***** konkret gelegen sein sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch keineswegs offenkundig. Daß aber bereits einmal ein gegen den Angeklagten wegen des Verdachtes der Unzucht mit Unmündigen zum Nachteil der Corinna S***** eingeleitetes Strafverfahren noch vor einer Anklageerhebung eingestellt wurde, wurde vom Schöffensenat ohnedies beachtet (US 10), sodaß der darauf gegründete Vorwurf der Unvollständigkeit der Beweiswürdigung ins Leere geht.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E44110 14D01236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00123.96.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19960917_OGH0002_0140OS00123_9600000_000