Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der in der Mängelrüge unternommene Versuch, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers mit der Behauptung in Zweifel zu ziehen, das Erstgericht habe die den Angeklagten entlastenden, im Widerspruch zu den Angaben der Corinna S***** stehenden Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen, lassen eine substantiierte Darlegung jener Umstände, die der Schöffensenat übergangen haben soll, weitgehend vermissen. Soweit sie aber näher präzisiert werden, kommt ihnen keine Relevanz für die Entscheidungsfindung zu. So ist es unerheblich, ob Sieglinde S*****, die Mutter Corinnas, dem Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten zutraute - wie die Zeugin im Vorverfahren deponierte (S 21) - oder nicht (Hauptverhandlungsprotokoll S 70 ff). Daß sie von den inkriminierten Vorfällen nichts bemerkte, war schon deshalb nicht zu erörtern, weil das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür lieferte, daß sie die Tathandlungen des Angeklagten hätte wahrnehmen müssen. Gleiches gilt für den Zeugen Friedrich R*****, weshalb sich das Erstgericht auch mit dessen Aussage nicht eigens auseinandersetzen mußte.
Nicht stichhältig ist der Einwand, die Tatrichter hätten jenen Teil der Verantwortung des Beschwerdeführers übergangen, in dem er bestritt, ins Badezimmer und in das Zimmer des Mädchens gegangen zu sein bzw einen Hund und das Zerreißen seiner Hose bemerkt zu haben, ergibt sich doch aus dem Urteilssachverhalt selbst zwingend, daß das Gericht dieser Verantwortung eben nicht gefolgt ist.
Worin die mehrfach behaupteten angeblichen Widersprüche zwischen der Darstellung des Tatopfers und den Aussagen der Zeugen Sieglinde S***** und Friedrich R***** konkret gelegen sein sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch keineswegs offenkundig. Daß aber bereits einmal ein gegen den Angeklagten wegen des Verdachtes der Unzucht mit Unmündigen zum Nachteil der Corinna S***** eingeleitetes Strafverfahren noch vor einer Anklageerhebung eingestellt wurde, wurde vom Schöffensenat ohnedies beachtet (US 10), sodaß der darauf gegründete Vorwurf der Unvollständigkeit der Beweiswürdigung ins Leere geht.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.