Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Das Erstgericht hat seinen Schuldspruch auf die für glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeuginnen Sabrina K*****, Nicole S***** und Karin K***** sowie auf die Verletzungsanzeige und die Krankengeschichte der Sabrina K***** gestützt. Die Angaben der Zeugen Alois und Annemarie W***** hat es hingegen als nicht beweiskräftig abgelehnt. In einer ausführlichen, alle wesentlichen Umstände umfassenden Beweiswürdigung (US 4 bis 6) hat es dargelegt, warum es zu seinem Ergebnis gekommen ist. Dabei hat es insbesondere auch die Entwicklungskrise und die daraus resultierenden psychischen und schulischen Probleme der Zeugin Sabrina K***** berücksichtigt und sich mit ihnen auseinandergesetzt (US 5).
Die unter der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevierte Frage, wie oft der Angeklagte bei Sabrina K***** das T-Shirt weggezogen und warum er dies getan hat, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache. Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen über entscheidende Tatsachen und dem Referat im Erkenntnis besteht hinsichtlich des Griffes zwischen die Beine des Mädchens. Aus den Konstatierungen ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass ein Griff zwar erfolgte, dieser aber nicht den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat, weil dem Angeklagten infolge Gegenwehr eine Berührung des Geschlechtsteils nicht gelungen ist (US 3). Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift lediglich einzelne, dem Beschwerdeführer günstig scheinende Teile der Aussagen der Zeugen heraus und versucht in einer eigenen Würdigung dieser Beweisergebnisse die belastenden Angaben der Sabrina K***** als unglaubwürdig hinzustellen. Damit unternimmt sie aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzufechten, was insbesondere auch durch den Hinweis, zumindest im Zweifel sei von der Version des Angeklagten auszugehen bzw diese als nicht widerlegbar zu betrachten, seinen Ausdruck findet. Die Beschwerde vermag jedoch zu beiden Schuldsprüchen keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Zu den in der Rechtsmittelschrift besonders hervorgehobenen Aussagen der Zeugen Alois und Annemarie W***** ist im Übrigen lediglich darauf hinzuweisen, dass beide das betroffene Mädchen nicht ständig beobachten konnten, weil sie in ihrem Gasthaus die Gäste bedienten (vgl US 6 zweiter Absatz iVm S 128 und 138).Die unter der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierte Frage, wie oft der Angeklagte bei Sabrina K***** das T-Shirt weggezogen und warum er dies getan hat, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache. Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen den Feststellungen über entscheidende Tatsachen und dem Referat im Erkenntnis besteht hinsichtlich des Griffes zwischen die Beine des Mädchens. Aus den Konstatierungen ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass ein Griff zwar erfolgte, dieser aber nicht den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat, weil dem Angeklagten infolge Gegenwehr eine Berührung des Geschlechtsteils nicht gelungen ist (US 3). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift lediglich einzelne, dem Beschwerdeführer günstig scheinende Teile der Aussagen der Zeugen heraus und versucht in einer eigenen Würdigung dieser Beweisergebnisse die belastenden Angaben der Sabrina K***** als unglaubwürdig hinzustellen. Damit unternimmt sie aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzufechten, was insbesondere auch durch den Hinweis, zumindest im Zweifel sei von der Version des Angeklagten auszugehen bzw diese als nicht widerlegbar zu betrachten, seinen Ausdruck findet. Die Beschwerde vermag jedoch zu beiden Schuldsprüchen keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Zu den in der Rechtsmittelschrift besonders hervorgehobenen Aussagen der Zeugen Alois und Annemarie W***** ist im Übrigen lediglich darauf hinzuweisen, dass beide das betroffene Mädchen nicht ständig beobachten konnten, weil sie in ihrem Gasthaus die Gäste bedienten vergleiche US 6 zweiter Absatz in Verbindung mit S 128 und 138).
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), der Griff auf das Gesäß stelle keine sexualbezogene Handlung dar, missachtet die für den Schuldspruch allein maßgebliche Feststellung, wonach der Angeklagte versuchte, dem Mädchen zwischen die Beine an den Geschlechtsteil zu greifen, was infolge Gegenwehr nicht gelungen ist. Zur subjektiven Tatseite geht das Rechtsmittel nicht - wie in der Prozessordnung vorgesehen - von den Urteilsannahmen aus, wonach die Handlungen des Angeklagten „gewollt sexualbezogen" (US 4) erfolgten. Im Übrigen bestreitet der Nichtigkeitswerber neuerlich das Beweiswürdigungsermessen des Erstgerichtes.Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), der Griff auf das Gesäß stelle keine sexualbezogene Handlung dar, missachtet die für den Schuldspruch allein maßgebliche Feststellung, wonach der Angeklagte versuchte, dem Mädchen zwischen die Beine an den Geschlechtsteil zu greifen, was infolge Gegenwehr nicht gelungen ist. Zur subjektiven Tatseite geht das Rechtsmittel nicht - wie in der Prozessordnung vorgesehen - von den Urteilsannahmen aus, wonach die Handlungen des Angeklagten „gewollt sexualbezogen" (US 4) erfolgten. Im Übrigen bestreitet der Nichtigkeitswerber neuerlich das Beweiswürdigungsermessen des Erstgerichtes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.