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Entscheidung 14 Os 124/07b×

Entscheidung 14 Os 124/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os124/07b

Entscheidungsdatum

13.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juli 2007, GZ 34 Hv 45/07w-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. März 2006 in Wien dadurch, dass er den am 19. Dezember 1996 geborenen Kristian P***** aufforderte, seine Hose hinunterzuziehen und seinen Penis in die Hand nahm, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen. Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht erblickt die Verfahrensrüge in der Ablehnung des auf Einvernahme der Zeugen Sabine Ö*****, Robert W*****, Gerlinde R*****, Peter F***** jun. und Peter F***** sen. gerichteten Antrages zum Nachweis, „dass der Angeklagte sich (erg.: zur Tatzeit nicht am Tatort sondern) anderenorts aufgehalten hat" (S 141 f) eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten.

Im Beweisbegehren muss, soweit es nicht auf der Hand liegt, unter anderem angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Die Begründung muss dabei umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist vergleiche RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040). Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Den erforderlichen Kriterien wird das in Rede stehende Beweisbegehren nicht gerecht.

Denn abgesehen von der ohnedies durchgeführten Vernehmung des Peter F***** sen. in der Hauptverhandlung (S 147 ff) hätte es schon angesichts des Umstandes, dass die ebenfalls zur Alibibeweisführung beantragten Zeugen Olaf R***** und Peter F***** sen. überhaupt keine verlässlichen Angaben zum Aufenthaltsort des Angeklagten zur fraglichen Zeit machen konnten, einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb die Zeugin Sabine Ö***** in der Lage sein sollte, die behauptete gemeinsame Gelegenheitsarbeit mit dem Angeklagten zu dem bereits rund 16 Monate zurückliegenden Tatzeitpunkt zeitlich exakt einzuordnen und die übrigen Zeugen überhaupt zu einer Auskunft über den Aufenthaltsort des Angeklagten zur Tatzeit im Stande sein sollten (Ratz, aaO Rz 353).

Auf die im Rechtsmittel vorgebrachten, eigene Beweiserwägungen anstellenden Begründungsansätze ist nicht einzugehen, weil die Berechtigung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen bezogen auf den Antragszeitpunkt zu prüfen ist vergleiche Ratz aaO Rz 325). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85855 14Os124.07b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSt 2007/87 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00124.07B.1113.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20071113_OGH0002_0140OS00124_07B0000_000