Zu Unrecht erblickt die Verfahrensrüge in der Ablehnung des auf Einvernahme der Zeugen Sabine Ö*****, Robert W*****, Gerlinde R*****, Peter F***** jun. und Peter F***** sen. gerichteten Antrages zum Nachweis, „dass der Angeklagte sich (erg.: zur Tatzeit nicht am Tatort sondern) anderenorts aufgehalten hat" (S 141 f) eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten.
Im Beweisbegehren muss, soweit es nicht auf der Hand liegt, unter anderem angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Die Begründung muss dabei umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist (vgl RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040). Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Im Beweisbegehren muss, soweit es nicht auf der Hand liegt, unter anderem angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Die Begründung muss dabei umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist vergleiche RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040). Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Den erforderlichen Kriterien wird das in Rede stehende Beweisbegehren nicht gerecht.
Denn abgesehen von der ohnedies durchgeführten Vernehmung des Peter F***** sen. in der Hauptverhandlung (S 147 ff) hätte es schon angesichts des Umstandes, dass die ebenfalls zur Alibibeweisführung beantragten Zeugen Olaf R***** und Peter F***** sen. überhaupt keine verlässlichen Angaben zum Aufenthaltsort des Angeklagten zur fraglichen Zeit machen konnten, einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb die Zeugin Sabine Ö***** in der Lage sein sollte, die behauptete gemeinsame Gelegenheitsarbeit mit dem Angeklagten zu dem bereits rund 16 Monate zurückliegenden Tatzeitpunkt zeitlich exakt einzuordnen und die übrigen Zeugen überhaupt zu einer Auskunft über den Aufenthaltsort des Angeklagten zur Tatzeit im Stande sein sollten (Ratz, aaO Rz 353).
Auf die im Rechtsmittel vorgebrachten, eigene Beweiserwägungen anstellenden Begründungsansätze ist nicht einzugehen, weil die Berechtigung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen bezogen auf den Antragszeitpunkt zu prüfen ist (vgl Ratz aaO Rz 325). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Auf die im Rechtsmittel vorgebrachten, eigene Beweiserwägungen anstellenden Begründungsansätze ist nicht einzugehen, weil die Berechtigung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen bezogen auf den Antragszeitpunkt zu prüfen ist vergleiche Ratz aaO Rz 325). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.