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Entscheidung 14 Os 124/09f×

Entscheidung 14 Os 124/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os124/09f

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Kopf

Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo K***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. August 2009, GZ 612 Hv 9/09v-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, wonach der Wert der Diebsbeute 50.000 Euro überstieg, in der rechtlichen Unterstellung des dem Schuldspruch römisch eins zugrunde liegenden Sachverhalts auch unter Paragraph 128, Absatz 2, StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo K***** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, StGB (römisch eins) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in K***** versucht,

römisch eins. am 25. April 2009 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, Dipl.-Ing. Horst J***** einen PKW der Marke Jaguar XK 140 DHC im Wert von etwa 100.000 Euro wegzunehmen;

römisch zwei. am 26. April 2009 drei im Urteil namentlich genannte Polizeibeamte mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern, indem er mit einem mitgeführten Brecheisen um sich und in Richtung der einschreitenden Beamten schlug.

Rechtliche Beurteilung

Der inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation des Diebstahls als schwer (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) gerichteten, aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu.

Wenn auch die Ableitung eines auf die Wegnahme einer Sache im Wert von mehr als 50.000 Euro gerichteten Vorsatzes des Angeklagten aus der festgestellten objektiven Vorgehensweise (der sorgfältigen Vorbereitung samt vorangehender Auskundschaftung des Tatorts und Vermummung während der Tatbegehung) im Verein mit der Art des Diebsguts (eines Oldtimers der Marke Jaguar) und allgemeiner Lebenserfahrung (US 7) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist, weist die Mängelrüge deutlich genug darauf hin, dass die Konstatierung, wonach der Wert des gestohlenen Fahrzeugs tatsächlich über 50.000 Euro lag, gänzlich unbegründet geblieben ist (Ziffer 5, vierter Fall).

Dieser Begründungsmangel zwingt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO), zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und zur Verweisung der Sache an das Erstgericht.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus die gänzliche Urteilsaufhebung anstrebt, war auf sie vom Obersten Gerichtshof mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 d, Absatz eins, StPO). Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92792 14Os124.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00124.09F.1117.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091117_OGH0002_0140OS00124_09F0000_000