Der inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation des Diebstahls als schwer (§ 128 Abs 2 StGB) gerichteten, aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu.Der inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation des Diebstahls als schwer (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) gerichteten, aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu.
Wenn auch die Ableitung eines auf die Wegnahme einer Sache im Wert von mehr als 50.000 Euro gerichteten Vorsatzes des Angeklagten aus der festgestellten objektiven Vorgehensweise (der sorgfältigen Vorbereitung samt vorangehender Auskundschaftung des Tatorts und Vermummung während der Tatbegehung) im Verein mit der Art des Diebsguts (eines Oldtimers der Marke Jaguar) und allgemeiner Lebenserfahrung (US 7) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist, weist die Mängelrüge deutlich genug darauf hin, dass die Konstatierung, wonach der Wert des gestohlenen Fahrzeugs tatsächlich über 50.000 Euro lag, gänzlich unbegründet geblieben ist (Z 5 vierter Fall).Wenn auch die Ableitung eines auf die Wegnahme einer Sache im Wert von mehr als 50.000 Euro gerichteten Vorsatzes des Angeklagten aus der festgestellten objektiven Vorgehensweise (der sorgfältigen Vorbereitung samt vorangehender Auskundschaftung des Tatorts und Vermummung während der Tatbegehung) im Verein mit der Art des Diebsguts (eines Oldtimers der Marke Jaguar) und allgemeiner Lebenserfahrung (US 7) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist, weist die Mängelrüge deutlich genug darauf hin, dass die Konstatierung, wonach der Wert des gestohlenen Fahrzeugs tatsächlich über 50.000 Euro lag, gänzlich unbegründet geblieben ist (Ziffer 5, vierter Fall).
Dieser Begründungsmangel zwingt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO), zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und zur Verweisung der Sache an das Erstgericht.Dieser Begründungsmangel zwingt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO), zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und zur Verweisung der Sache an das Erstgericht.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus die gänzliche Urteilsaufhebung anstrebt, war auf sie vom Obersten Gerichtshof mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285d Abs 1 StPO). Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Soweit die Beschwerde darüber hinaus die gänzliche Urteilsaufhebung anstrebt, war auf sie vom Obersten Gerichtshof mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 d, Absatz eins, StPO). Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.