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Entscheidung 14 Os 124/11h×

Entscheidung 14 Os 124/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os124/11h

Entscheidungsdatum

08.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Mag. Marek und Mag. Michel, sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Karl L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 4 St 328/09k der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. August 2011, AZ 17 Bs 245/11w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. April 2010, AZ 14 Bl 120/09i (ON 8 der Ermittlungsakten), mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E99233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00124.11H.1108.000

Im RIS seit

18.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111108_OGH0002_0140OS00124_11H0000_000