Nur der Angeklagte W*** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Bei dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwand, die erstgerichtliche Urteilsannahme, wonach der Angeklagte in zahlreichen Fällen den Tatentschluß bei J*** und V*** geweckt hat (US 16), lasse jegliche Begründung vermissen, welche in Richtung einer Anstiftung weisenden Aktivitäten er entwickelt habe und ob diese mit dem Verhalten des/der Bestimmten in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden seien, übergeht die Beschwerde zunächst, daß das Erstgericht das Verhalten des Angeklagten gar nicht als Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB gewertet, sondern sowohl im Urteilsspruch als auch - zumindest teilweise - in den Gründen (vgl. insbesondere US 11, 12, 13, 16) als (unmittelbare) Mittäterschaft im Sinn des ersten Falles der zuletzt zitierten Gesetzesstelle beurteilt hat.Nur der Angeklagte W*** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Bei dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Einwand, die erstgerichtliche Urteilsannahme, wonach der Angeklagte in zahlreichen Fällen den Tatentschluß bei J*** und V*** geweckt hat (US 16), lasse jegliche Begründung vermissen, welche in Richtung einer Anstiftung weisenden Aktivitäten er entwickelt habe und ob diese mit dem Verhalten des/der Bestimmten in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden seien, übergeht die Beschwerde zunächst, daß das Erstgericht das Verhalten des Angeklagten gar nicht als Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB gewertet, sondern sowohl im Urteilsspruch als auch - zumindest teilweise - in den Gründen vergleiche insbesondere US 11, 12, 13, 16) als (unmittelbare) Mittäterschaft im Sinn des ersten Falles der zuletzt zitierten Gesetzesstelle beurteilt hat.
Der solcherart behauptete Begründungsmangel betrifft zudem abgesehen davon, daß er sich sohin gegen eine vom Erstgericht gar nicht angenommene Täterschaftsform wendet, auch deshalb keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil die von den Tatrichtern auf Grund der für glaubwürdig erachteten Angaben der (beiden) Beteiligten festgestellten Verhaltensweisen, insbesondere die in jedem Fall aus Freude am Brand und am nachfolgenden Feuerwehreinsatz am Tatort geleistete Aufpassertätigkeit des Angeklagten (vgl. US 9 ff, insbesondere US 16, 17), ausreichen, um die vom Erstgericht als erwiesen angenommene Tatbestandsverwirklichung - zumindest als besonderer Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB - zu erfüllen. Der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung eines mängelfrei festgestellten Verhaltens bloß in bezug auf die Täterschaftsform (Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft und umgekehrt) kommt jedoch angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB angeführten Täterschaftsformen keine Bedeutung zu (EvBl 1983/73 = JBl 1983/214 = SSt. 53/57 ua). Soweit daher das bezügliche Beschwerdevorbringen auch als Geltendmachung von Feststellungsmängeln gewertet werden könnte, hält die damit der Sache nach relevierte Rechtsrüge (Z 10) nicht am zuvor wiedergegebenen Urteilssachverhalt fest; der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund gelangt demzufolge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Der solcherart behauptete Begründungsmangel betrifft zudem abgesehen davon, daß er sich sohin gegen eine vom Erstgericht gar nicht angenommene Täterschaftsform wendet, auch deshalb keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil die von den Tatrichtern auf Grund der für glaubwürdig erachteten Angaben der (beiden) Beteiligten festgestellten Verhaltensweisen, insbesondere die in jedem Fall aus Freude am Brand und am nachfolgenden Feuerwehreinsatz am Tatort geleistete Aufpassertätigkeit des Angeklagten vergleiche US 9 ff, insbesondere US 16, 17), ausreichen, um die vom Erstgericht als erwiesen angenommene Tatbestandsverwirklichung - zumindest als besonderer Tatbeitrag im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB - zu erfüllen. Der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung eines mängelfrei festgestellten Verhaltens bloß in bezug auf die Täterschaftsform (Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft und umgekehrt) kommt jedoch angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im Paragraph 12, StGB angeführten Täterschaftsformen keine Bedeutung zu (EvBl 1983/73 = JBl 1983/214 = SSt. 53/57 ua). Soweit daher das bezügliche Beschwerdevorbringen auch als Geltendmachung von Feststellungsmängeln gewertet werden könnte, hält die damit der Sache nach relevierte Rechtsrüge (Ziffer 10,) nicht am zuvor wiedergegebenen Urteilssachverhalt fest; der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund gelangt demzufolge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge liegt auch in Ansehung der Urteilsfeststellung eines wenigstens bedingt auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (bei der Faktengruppe A) gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers keineswegs eine bloße Scheinbegründung vor. Hat doch das Erstgericht eine darauf abzielende (zumindest bedingt) vorsätzliche Handlungsweise (auch) des Angeklagten aus einer Gesamtbeurteilung aller Tatfaktoren, insbesondere aus dem jeweils gewählten Tatort und den Tatobjekten (Reifen-, Bauholz- oder Holzpalettenlager, in unmittelbarer Nähe eines Holzhauses abgestellte Personenkraftwagen sowie größere Gebäude in Holzbauweise), aus der Vorgangsweise bei der Brandlegung (Verwendung von eine rasche Brandausbreitung gewährleistendem Zündmaterial, insbesondere von Flüssigkeiten wie Benzin und Nitrolösung), ferner aus der Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit ungeachtet der bei der ersten Tat gewonnenen Erfahrungen und aus den den Beschwerdeführer belastenden Angaben der Beteiligten V*** und J*** abgeleitet. Einer wörtlichen Erklärung der Komplizen, der Beschwerdeführer habe die Verursachung einer Feuersbrunst gewollt, bedurfte es nicht, um überhaupt - wie die Beschwerde vermeint - als zur Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten geeignetes Beweismittel Berücksichtigung finden zu können; genug daran, daß die Angaben der Beteiligten keinen Zweifel daran lassen, den Tathandlungen sei die gemeinsame Freude an einem "schönen" Brand und dem zu seiner Bekämpfung erforderlichen Feuerwehreinsatz zugrunde gelegen (vgl. insbesondere S 208, 211, 212/II).Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge liegt auch in Ansehung der Urteilsfeststellung eines wenigstens bedingt auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (bei der Faktengruppe A) gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers keineswegs eine bloße Scheinbegründung vor. Hat doch das Erstgericht eine darauf abzielende (zumindest bedingt) vorsätzliche Handlungsweise (auch) des Angeklagten aus einer Gesamtbeurteilung aller Tatfaktoren, insbesondere aus dem jeweils gewählten Tatort und den Tatobjekten (Reifen-, Bauholz- oder Holzpalettenlager, in unmittelbarer Nähe eines Holzhauses abgestellte Personenkraftwagen sowie größere Gebäude in Holzbauweise), aus der Vorgangsweise bei der Brandlegung (Verwendung von eine rasche Brandausbreitung gewährleistendem Zündmaterial, insbesondere von Flüssigkeiten wie Benzin und Nitrolösung), ferner aus der Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit ungeachtet der bei der ersten Tat gewonnenen Erfahrungen und aus den den Beschwerdeführer belastenden Angaben der Beteiligten V*** und J*** abgeleitet. Einer wörtlichen Erklärung der Komplizen, der Beschwerdeführer habe die Verursachung einer Feuersbrunst gewollt, bedurfte es nicht, um überhaupt - wie die Beschwerde vermeint - als zur Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten geeignetes Beweismittel Berücksichtigung finden zu können; genug daran, daß die Angaben der Beteiligten keinen Zweifel daran lassen, den Tathandlungen sei die gemeinsame Freude an einem "schönen" Brand und dem zu seiner Bekämpfung erforderlichen Feuerwehreinsatz zugrunde gelegen vergleiche insbesondere S 208, 211, 212/II).
Aber auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) - die sich in einer Bestreitung der Vornahme von Ausführungshandlungen und der Bestimmung der Komplizen zur Tatausführung beschränkt, indes gegen die für eine Beurteilung als Beitragstäterschaft im Sinn des § 12 dritter Fall StGB hinreichende Urteilsfeststellung seiner Aufpassertätigkeit am jeweiligen Tatort nichts vorbringt - zuwider ergeben sich aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung für den Obersten Gerichtshof - nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände und des (sonstigen) Akteninhalts - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Aber auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - die sich in einer Bestreitung der Vornahme von Ausführungshandlungen und der Bestimmung der Komplizen zur Tatausführung beschränkt, indes gegen die für eine Beurteilung als Beitragstäterschaft im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB hinreichende Urteilsfeststellung seiner Aufpassertätigkeit am jeweiligen Tatort nichts vorbringt - zuwider ergeben sich aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung für den Obersten Gerichtshof - nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände und des (sonstigen) Akteninhalts - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.