In seiner am 15. Juni 1993 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangten Grundrechtsbeschwerde erachtet sich Franz R* durch die Verhängung der Untersuchungshaft im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, weil der Haftgrund der "Verabredungsgefahr" nicht gegeben gewesen sei.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
Übereinstimmend mit der Interpretation des Begriffes "Erschöpfung des Instanzenzuges" gemäß § 1 Abs 1 GRBG durch den Justizausschuß, wonach hiezu auch die gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters durch § 113 StPO eingeräumte Beschwerde an die Ratskammer erforderlich ist, vertritt der Oberste Gerichtshof - der schon wiederholt (zuletzt zu 11 Os 96/93, siehe auch NRsp 1993/152 und 1993/89) u.a. ausgesprochen hat, daß im Stadium der Voruntersuchung zunächst die Beschwerde an die Ratskammer (§ 113 StPO) vorgesehen ist, und daß von der Erschöpfung des Instanzenzuges erst gesprochen werden kann, wenn dieses Rechtsmittel genützt worden ist - die Auffassung, daß eine Entscheidung oder Verfügung des Untersuchungsrichters betreffend die Haft erst dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden kann, wenn zuvor Beschwerde gemäß § 113 StPO ergriffen worden ist.Übereinstimmend mit der Interpretation des Begriffes "Erschöpfung des Instanzenzuges" gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG durch den Justizausschuß, wonach hiezu auch die gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters durch Paragraph 113, StPO eingeräumte Beschwerde an die Ratskammer erforderlich ist, vertritt der Oberste Gerichtshof - der schon wiederholt (zuletzt zu 11 Os 96/93, siehe auch NRsp 1993/152 und 1993/89) u.a. ausgesprochen hat, daß im Stadium der Voruntersuchung zunächst die Beschwerde an die Ratskammer (Paragraph 113, StPO) vorgesehen ist, und daß von der Erschöpfung des Instanzenzuges erst gesprochen werden kann, wenn dieses Rechtsmittel genützt worden ist - die Auffassung, daß eine Entscheidung oder Verfügung des Untersuchungsrichters betreffend die Haft erst dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden kann, wenn zuvor Beschwerde gemäß Paragraph 113, StPO ergriffen worden ist.
Der Beschuldigte hat, wie sich aus dem Akteninhalt (S. 60) ergibt, gegen die - seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte - Verhängung der Untersuchungshaft und auch gegen deren Aufrechterhaltung keine Beschwerde an die Ratskammer ergriffen; es fehlt demnach an der gemäß § 1 Abs 1 GRBG erforderlichen Erschöpfung des Instanzenzuges.Der Beschuldigte hat, wie sich aus dem Akteninhalt (S. 60) ergibt, gegen die - seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte - Verhängung der Untersuchungshaft und auch gegen deren Aufrechterhaltung keine Beschwerde an die Ratskammer ergriffen; es fehlt demnach an der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG erforderlichen Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Demzufolge entfällt im Hinblick auf § 8 GRBG eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten.Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Demzufolge entfällt im Hinblick auf Paragraph 8, GRBG eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten.