Ursula D***** wurde mit dem oben bezeichneten Urteil der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und § 15 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Ursula D***** wurde mit dem oben bezeichneten Urteil der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und Paragraph 15, StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Nach dem Urteilsspruch hat sie am 3.Februar 1994 in Wien
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der nachangeführten Kreditinstitute durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, über ein Sparkassenbuch bzw ein Girokonto verfügungsberechtigt zu sein, zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese Kreditinstitute an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwarrömisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der nachangeführten Kreditinstitute durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, über ein Sparkassenbuch bzw ein Girokonto verfügungsberechtigt zu sein, zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese Kreditinstitute an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar
1. Angestellte der Bank A***** durch die Präsentation eines der Josefa A***** entfremdeten Euro-Schecks, Nr. 000171940287 zu deren Konto Nr. 00770093268, der "von Josefa A***** mit dem Betrag von 10.000 S ausgefüllt" (vgl aber US 7) und unterschrieben war, zur Zahlung von 10.000 S;1. Angestellte der Bank A***** durch die Präsentation eines der Josefa A***** entfremdeten Euro-Schecks, Nr. 000171940287 zu deren Konto Nr. 00770093268, der "von Josefa A***** mit dem Betrag von 10.000 S ausgefüllt" vergleiche aber US 7) und unterschrieben war, zur Zahlung von 10.000 S;
2. Angestellte der G*****bank, ***** durch die Vorlage des der Caroline W***** entfremdeten und mit Losungswort gesicherten Sparkassenbuches Nr. 429712093 mit einem Einlangenstand von ca 400.000 S zur Auszahlung von Bargeld, wobei es beim Versuch blieb;
II. Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise von Rechten und Tatsachen gebraucht werden, und zwar eine Girokarte der E***** Spar-Casse, Nr. 22808698, ausgestellt für Caroline W*****, sowie das zu Punkt I/2 angeführte Sparkassenbuch.römisch zwei. Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise von Rechten und Tatsachen gebraucht werden, und zwar eine Girokarte der E***** Spar-Casse, Nr. 22808698, ausgestellt für Caroline W*****, sowie das zu Punkt I/2 angeführte Sparkassenbuch.
Dieses nur von der Staatsanwaltschaft mit Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe angefochtene Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Feststellungen nämlich, welche beim Schuldspruch wegen des zum Teil beim Versuch gebliebenen schweren Betruges (Pkt I) die Annahme eines auf einen 25.000 S übersteigenden Schaden (§ 147 Abs 2 StGB) gerichteten Vorsatzes decken könnten, sind den Entscheidungsgründen des Urteils nicht zu entnehmen, und auch der Urteilsspruch läßt kein diese Qualifikation rechtfertigendes Substrat erkennen. Exakte Feststellungen dazu wären aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich die Angeklagte einerseits dahingehend verantwortet hat, nur die Abhebung von 2.000 S versucht zu haben (S 123 verso in ON 5, S 29), andererseits bei ihrer ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter aber angegeben hat, sie habe versucht, "das Sparbuch aufzulösen" (S 123 in ON 5), was im übrigen eine Angestellte der kontoführenden Bank der Geschädigten gegenüber bestätigt haben soll (S 53 in ON 5).Feststellungen nämlich, welche beim Schuldspruch wegen des zum Teil beim Versuch gebliebenen schweren Betruges (Pkt römisch eins) die Annahme eines auf einen 25.000 S übersteigenden Schaden (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) gerichteten Vorsatzes decken könnten, sind den Entscheidungsgründen des Urteils nicht zu entnehmen, und auch der Urteilsspruch läßt kein diese Qualifikation rechtfertigendes Substrat erkennen. Exakte Feststellungen dazu wären aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich die Angeklagte einerseits dahingehend verantwortet hat, nur die Abhebung von 2.000 S versucht zu haben (S 123 verso in ON 5, S 29), andererseits bei ihrer ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter aber angegeben hat, sie habe versucht, "das Sparbuch aufzulösen" (S 123 in ON 5), was im übrigen eine Angestellte der kontoführenden Bank der Geschädigten gegenüber bestätigt haben soll (S 53 in ON 5).
Darüber hinaus bieten die Entscheidungsgründe auch keine Tatsachengrundlage, die Objekteignung der vom Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung erfaßten "Girokarte" verläßlich zu beurteilen (siehe dazu Leukauf-Steininger Komm3 § 223 RN 20 c).Darüber hinaus bieten die Entscheidungsgründe auch keine Tatsachengrundlage, die Objekteignung der vom Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung erfaßten "Girokarte" verläßlich zu beurteilen (siehe dazu Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 223, RN 20 c).
Diese materiellrechtlichen Feststellungsmängel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bzw 10 StPO) gereichen der Angeklagten zum Nachteil, weshalb eine teilweise Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen war (§ 292 letzter Satz StPO). Dabei wird nach den durch die Verfahrensergebnisse (S 111 und 113) gedeckten und unberührt gebliebenen Urteilskonstatierungen (US 7) im Faktum I/1 die Tatqualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB (Leukauf-Steininger Komm3 § 223 RN 27) anzunehmen sein (§ 293 StPO).Diese materiellrechtlichen Feststellungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, bzw 10 StPO) gereichen der Angeklagten zum Nachteil, weshalb eine teilweise Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen war (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Dabei wird nach den durch die Verfahrensergebnisse (S 111 und 113) gedeckten und unberührt gebliebenen Urteilskonstatierungen (US 7) im Faktum I/1 die Tatqualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 223, RN 27) anzunehmen sein (Paragraph 293, StPO).