Der Mängelrüge (Z 5) zuwider besteht zwischen der Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte im November 1999 (auch deshalb) nach Österreich kam, um sich einen neuen Reisepaß zu beschaffen (US 5 f) und jener, daß er "in Zusammenarbeit mit der von ihm selbst genannten südamerikanischen Tätergruppe, deren Mitglieder auch in Holland leben, als deren ausführendes Organ tätig wurde und in deren Auftrag durch Europa reiste" (US 6, 10), kein Widerspruch, weil sich diese beiden Reisezwecke keineswegs ausschließen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider besteht zwischen der Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte im November 1999 (auch deshalb) nach Österreich kam, um sich einen neuen Reisepaß zu beschaffen (US 5 f) und jener, daß er "in Zusammenarbeit mit der von ihm selbst genannten südamerikanischen Tätergruppe, deren Mitglieder auch in Holland leben, als deren ausführendes Organ tätig wurde und in deren Auftrag durch Europa reiste" (US 6, 10), kein Widerspruch, weil sich diese beiden Reisezwecke keineswegs ausschließen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Mit seiner Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10) weicht der Beschwerdeführer von der durch die Tatrichter festgestellten Absicht des Angeklagten ab, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung.Mit seiner Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) weicht der Beschwerdeführer von der durch die Tatrichter festgestellten Absicht des Angeklagten ab, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.