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Entscheidung 14 Os 124/99×

Entscheidung 14 Os 124/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os124/99

Entscheidungsdatum

28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther T***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 1999, GZ 3a römisch fünf r 2.626/99-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther T***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen (zu ergänzen: 15,) 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22. März 1999 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, Angestellte des Postamtes 1203 Wien durch Vorlage von vier niederländischen Blankoschecks und einer dazugehörigen Scheckkarte lautend auf De H***** sowie eines verfälschten spanischen Reisepasses lautend auf Carlos Nero F***** in Verbindung mit der Behauptung, er sei die im Reisepaß und auf der Scheckkarte und den Schecks bezeichnete Person, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Auszahlung von ca 5.000 S Bargeld, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, welche den tatsächlichen Berechtigten oder die Postbank Holland Leewalden am Vermögen schädigen sollte.

Die aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider besteht zwischen der Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte im November 1999 (auch deshalb) nach Österreich kam, um sich einen neuen Reisepaß zu beschaffen (US 5 f) und jener, daß er "in Zusammenarbeit mit der von ihm selbst genannten südamerikanischen Tätergruppe, deren Mitglieder auch in Holland leben, als deren ausführendes Organ tätig wurde und in deren Auftrag durch Europa reiste" (US 6, 10), kein Widerspruch, weil sich diese beiden Reisezwecke keineswegs ausschließen.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Mit seiner Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) weicht der Beschwerdeführer von der durch die Tatrichter festgestellten Absicht des Angeklagten ab, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E55581 14D01249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00124.99.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19990928_OGH0002_0140OS00124_9900000_000