Der Verfahrensrüge (Z 2) zuwider machen allfällige Verstöße gegen die Vorschriften über die Hausdurchsuchung den Vorerhebungsakt nicht nichtig (Mayerhofer StPO4 § 142 E 9). Darüber hinaus ist die Beiziehung von Gerichtszeugen für Hausdurchsuchungen, die die Polizei gemäß § 141 Abs 2 StPO aus eigener Macht vornimmt, nicht vorgesehen (Mayerhofer aaO E 6 f). Die sichergestellten Gegenstände aber wurden aufgelistet (S 43, 82) und zudem fotografisch dokumentiert (S 87 ff).Der Verfahrensrüge (Ziffer 2,) zuwider machen allfällige Verstöße gegen die Vorschriften über die Hausdurchsuchung den Vorerhebungsakt nicht nichtig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 142, E 9). Darüber hinaus ist die Beiziehung von Gerichtszeugen für Hausdurchsuchungen, die die Polizei gemäß Paragraph 141, Absatz 2, StPO aus eigener Macht vornimmt, nicht vorgesehen (Mayerhofer aaO E 6 f). Die sichergestellten Gegenstände aber wurden aufgelistet (S 43, 82) und zudem fotografisch dokumentiert (S 87 ff).
Der Antrag auf Untersuchung der sichergestellten Gegenstände auf Körperspuren des Angeklagten (S 321 iVm ON 22) verfiel zu Recht der Abweisung (Z 4), weil sich auch für den Fall, dass derartige Spuren nicht festgestellt werden könnten, die Beweislage nicht maßgeblich zum Vorteil des Beschwerdeführers verändern würde. Ist doch einerseits mangels Sicherung der Gegenstände gegen weitere Spurenauftragung (vgl Fotos S 87 ff) mit Verwischungen und Übertragungen weiterer Spuren zu rechnen und gehörte andererseits zum Einbruchswerkzeug des Angeklagten etwa auch ein Paar OP-Handschuhe (S 87), mit denen er ersichtlich bezweckte, ihm zurechenbare Spuren zu vermeiden. Insoweit aber gemutmaßt wird, dass durch eine derartige Untersuchung Fingerabdrücke von amtsbekannten Straftätern hervortreten könnten, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.Der Antrag auf Untersuchung der sichergestellten Gegenstände auf Körperspuren des Angeklagten (S 321 in Verbindung mit ON 22) verfiel zu Recht der Abweisung (Ziffer 4,), weil sich auch für den Fall, dass derartige Spuren nicht festgestellt werden könnten, die Beweislage nicht maßgeblich zum Vorteil des Beschwerdeführers verändern würde. Ist doch einerseits mangels Sicherung der Gegenstände gegen weitere Spurenauftragung vergleiche Fotos S 87 ff) mit Verwischungen und Übertragungen weiterer Spuren zu rechnen und gehörte andererseits zum Einbruchswerkzeug des Angeklagten etwa auch ein Paar OP-Handschuhe (S 87), mit denen er ersichtlich bezweckte, ihm zurechenbare Spuren zu vermeiden. Insoweit aber gemutmaßt wird, dass durch eine derartige Untersuchung Fingerabdrücke von amtsbekannten Straftätern hervortreten könnten, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge vermag weder formale Begründungsmängel aufzuzeigen (Z 5) noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5a).Die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge vermag weder formale Begründungsmängel aufzuzeigen (Ziffer 5,) noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5 a,).
Dass nach der Verhaftung des Angeklagten neuerlich ein Einbruch in die Räumlichkeiten der Walter G***** KG verübt wurde, kann ihn nicht entlasten, handelt es sich doch beim Aufzwängen eines zudem nur notdürftig reparierten Fensters um einen durchaus gängigen und daher nicht aussagekräftigen modus operandi.
Die Bezeichnung des untersuchten Werkzeugs als Spitzmeissel (US 10) statt als Stemmeisen betrifft keine entscheidende Tatsache. Relevant ist vielmehr, dass die Vergleichsproben von diesem Gerät materialmäßig ident mit vier Tatortspuren sind (S 185).
Dass der Angeklagte den Inhalt des schwarzen Rucksacks kannte, wurde - unter Würdigung seiner widersprüchlichen Verantwortung - vom Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei dargestellt (US 11).
Wenn der Angeklagte keine gesicherte Zuordnung von Spuren hinsichtlich des Einbruchsversuchs in die J.***** KG behauptet, übersieht er, dass er von Erich H***** eindeutig als Täter identifiziert wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.