Die vom Angeklagten dagegen aus Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) wegen des in der Hauptverhandlung am 1. April 2003 abgewiesenen Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Bernd L***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte zwischen 1996 und 1999 als selbstständiger Vermögensberater der 'D***** AG' den Strukturvertrieb durch Erhöhung von Mitarbeitern ausgebaut hat und im Jahre 2000 durch erhebliche Stornobelastungen prognostizierte Umsatzerlöse für den Angeklagten nicht eingetreten sind" (S 151, 153), fehlt es schon an der formellen Voraussetzung einer geeigneten Antragstellung in der Hauptverhandlung (§ 238 Abs 1 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat diesen Antrag in der gemäß § 276a StPO wegen geänderter Senatsbesetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung am 29. April 2003 (ON 14) nicht wiederholt, sondern vor deren Schluss sogar auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet (S 161; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 31).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wegen des in der Hauptverhandlung am 1. April 2003 abgewiesenen Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Bernd L***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte zwischen 1996 und 1999 als selbstständiger Vermögensberater der 'D***** AG' den Strukturvertrieb durch Erhöhung von Mitarbeitern ausgebaut hat und im Jahre 2000 durch erhebliche Stornobelastungen prognostizierte Umsatzerlöse für den Angeklagten nicht eingetreten sind" (S 151, 153), fehlt es schon an der formellen Voraussetzung einer geeigneten Antragstellung in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, Absatz eins, StPO). Denn der Beschwerdeführer hat diesen Antrag in der gemäß Paragraph 276 a, StPO wegen geänderter Senatsbesetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung am 29. April 2003 (ON 14) nicht wiederholt, sondern vor deren Schluss sogar auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet (S 161; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht nicht nur deutlich und bestimmt festgestellt, dass der Angeklagte mit Täuschungsabsicht sowie zumindest bedingtem Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz agierte (US 6 f), sondern auch die deliktsspezifischen Vorsatzkomponenten mit den auf US 11 f dargelegten, vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig nicht beachteten Erwägungen einwandfrei begründet.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht nicht nur deutlich und bestimmt festgestellt, dass der Angeklagte mit Täuschungsabsicht sowie zumindest bedingtem Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz agierte (US 6 f), sondern auch die deliktsspezifischen Vorsatzkomponenten mit den auf US 11 f dargelegten, vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig nicht beachteten Erwägungen einwandfrei begründet.
Die als übergangen reklamierte Verantwortung des Angeklagten, wonach er zu den Geldübergabezeitpunkten in Erwartung einer positiven Geschäftsentwicklung ohne Schädigungsvorsatz gehandelt habe und die versprochene Rückzahlung wegen unvorhersehbarer Umsatzeinbußen im Jahr 2000 gescheitert sei, hat das Erstgericht insgesamt berücksichtigt, jedoch auf Grund der im Urteil aufgelisteten und erörterten Verfahrensergebnisse für widerlegt erachtet (insbesondere US 7, 9, 10).
Den auf Nichtrückzahlung der Ansparsumme von über 1 Million Schilling gerichteten Eventualvorsatz haben die Tatrichter aus der absichtlichen Vortäuschung einer lukrativen Veranlagung und der (damaligen) wirtschaftlichen Situation des Angeklagten, wonach einem Einkommen (laut eigener Deklaration in Höhe von 250.000 bis 450.000 S brutto im Jahr; S 157) allein aus der Zinsgarantie ein Jahresaufwand von 60.000 bis 70.000 S gegenüberstand, ohne Verstoß gegen Denkgesetze erschlossen und mit diesen Erörterungen ausreichend begründet (US 11 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinterfragt mit Bezugnahme auf den Umstand, dass die Erstrichter in Ansehung eines Betrages von 200.000 S der eine Darlehensgewährung in Abrede stellenden Deposition des Geschädigten Milan Z***** im Zweifel nicht gefolgt sind (vgl US 12), die dem Genannten attestierte Glaubwürdigkeit und bekämpft solcherart in unzulässiger Weise bloß nach Art einer Schuldberufung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinterfragt mit Bezugnahme auf den Umstand, dass die Erstrichter in Ansehung eines Betrages von 200.000 S der eine Darlehensgewährung in Abrede stellenden Deposition des Geschädigten Milan Z***** im Zweifel nicht gefolgt sind vergleiche US 12), die dem Genannten attestierte Glaubwürdigkeit und bekämpft solcherart in unzulässiger Weise bloß nach Art einer Schuldberufung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Die zusätzliche Konstatierungen zum konkreten Einkommen des Angeklagten im Tatzeitraum und zu den Ursachen des im Jahr 2000 eingetretenen Umsatzrückganges reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mangels strikter Beachtung der zum Schädigungsvorsatz getroffenen Feststellungen (US 6 f) eine gesetzeskonforme Ausführung. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme des Generalprokurators - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 2, 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die zusätzliche Konstatierungen zum konkreten Einkommen des Angeklagten im Tatzeitraum und zu den Ursachen des im Jahr 2000 eingetretenen Umsatzrückganges reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mangels strikter Beachtung der zum Schädigungsvorsatz getroffenen Feststellungen (US 6 f) eine gesetzeskonforme Ausführung. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme des Generalprokurators - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.