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Entscheidung 14 Os 125/03×

Entscheidung 14 Os 125/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os125/03

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Philipp, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29. April 2003, GZ 28 Hv 34/03y-15, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter G***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Innsbruck in der Zeit zwischen 14. Oktober 1996 und 1. April 1998 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den Milan Z***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, er werde die übergebenen Gelder anlegen und diese im Dezember 2000 mit Gewinnbeteiligung zurückzahlen, zur Auszahlung eines Betrages von insgesamt 74.853,02 EUR (1,030.000 S) verleitet, wobei er diese Gelder in der Folge für sich verwendete, sodass Milan Z***** in einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wegen des in der Hauptverhandlung am 1. April 2003 abgewiesenen Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Bernd L***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte zwischen 1996 und 1999 als selbstständiger Vermögensberater der 'D***** AG' den Strukturvertrieb durch Erhöhung von Mitarbeitern ausgebaut hat und im Jahre 2000 durch erhebliche Stornobelastungen prognostizierte Umsatzerlöse für den Angeklagten nicht eingetreten sind" (S 151, 153), fehlt es schon an der formellen Voraussetzung einer geeigneten Antragstellung in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, Absatz eins, StPO). Denn der Beschwerdeführer hat diesen Antrag in der gemäß Paragraph 276 a, StPO wegen geänderter Senatsbesetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung am 29. April 2003 (ON 14) nicht wiederholt, sondern vor deren Schluss sogar auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet (S 161; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht nicht nur deutlich und bestimmt festgestellt, dass der Angeklagte mit Täuschungsabsicht sowie zumindest bedingtem Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz agierte (US 6 f), sondern auch die deliktsspezifischen Vorsatzkomponenten mit den auf US 11 f dargelegten, vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig nicht beachteten Erwägungen einwandfrei begründet.

Die als übergangen reklamierte Verantwortung des Angeklagten, wonach er zu den Geldübergabezeitpunkten in Erwartung einer positiven Geschäftsentwicklung ohne Schädigungsvorsatz gehandelt habe und die versprochene Rückzahlung wegen unvorhersehbarer Umsatzeinbußen im Jahr 2000 gescheitert sei, hat das Erstgericht insgesamt berücksichtigt, jedoch auf Grund der im Urteil aufgelisteten und erörterten Verfahrensergebnisse für widerlegt erachtet (insbesondere US 7, 9, 10).

Den auf Nichtrückzahlung der Ansparsumme von über 1 Million Schilling gerichteten Eventualvorsatz haben die Tatrichter aus der absichtlichen Vortäuschung einer lukrativen Veranlagung und der (damaligen) wirtschaftlichen Situation des Angeklagten, wonach einem Einkommen (laut eigener Deklaration in Höhe von 250.000 bis 450.000 S brutto im Jahr; S 157) allein aus der Zinsgarantie ein Jahresaufwand von 60.000 bis 70.000 S gegenüberstand, ohne Verstoß gegen Denkgesetze erschlossen und mit diesen Erörterungen ausreichend begründet (US 11 f).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinterfragt mit Bezugnahme auf den Umstand, dass die Erstrichter in Ansehung eines Betrages von 200.000 S der eine Darlehensgewährung in Abrede stellenden Deposition des Geschädigten Milan Z***** im Zweifel nicht gefolgt sind vergleiche US 12), die dem Genannten attestierte Glaubwürdigkeit und bekämpft solcherart in unzulässiger Weise bloß nach Art einer Schuldberufung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Die zusätzliche Konstatierungen zum konkreten Einkommen des Angeklagten im Tatzeitraum und zu den Ursachen des im Jahr 2000 eingetretenen Umsatzrückganges reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mangels strikter Beachtung der zum Schädigungsvorsatz getroffenen Feststellungen (US 6 f) eine gesetzeskonforme Ausführung. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme des Generalprokurators - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E71176 14Os125.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00125.03.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20031021_OGH0002_0140OS00125_0300000_000