Gründe:
Nach zugunsten des Angeklagten Zafer P***** erfolgter Wiederaufnahme des ursprünglich zum AZ 21 Hv 43/02w des Landesgerichtes Feldkirch durchgeführten Verfahrens wurde er mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil - neuerlich - der Verbrechen des vollendeten (A I) und des versuchten (§ 15 StGB; A II) schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (B) und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (C) schuldig erkannt. Danach hat er (hier zusammengefasst wiedergegeben) am 15. November 1998 in DornbirnNach zugunsten des Angeklagten Zafer P***** erfolgter Wiederaufnahme des ursprünglich zum AZ 21 Hv 43/02w des Landesgerichtes Feldkirch durchgeführten Verfahrens wurde er mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil - neuerlich - der Verbrechen des vollendeten (A römisch eins) und des versuchten (Paragraph 15, StGB; A römisch zwei) schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (B) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (C) schuldig erkannt. Danach hat er (hier zusammengefasst wiedergegeben) am 15. November 1998 in Dornbirn
A) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und sonstige Wertgegenstände, mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwarA) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und sonstige Wertgegenstände, mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den mittlerweilerömisch eins) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den mittlerweile
bereits rechtskräftig verurteilten Nurettin Y***** und Erdal S***** sowie drei weiteren derzeit unbekannten Komplizen als Mittäter unter Verwendung von Maschinenpistolen, Faustfeuerwaffen und Gewehren den im Urteilsspruch namentlich genannten 27 Gästen und Bediensteten des Lokals "A*****", die sie schlugen, fesselten, teilweise entkleideten und mit Waffen in Schach hielten, um sie zu durchsuchen, sowie durch Aufbrechen einer Lade die im Spruch aufgezählten Gegenstände (vorwiegend Schmuck, Uhren, Mobiltelefone und Geldbeträge);
II) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten Nurettin Y***** als Mittäter unter Verwendung von Faustfeuerwaffen dem Manuel B***** sowie dem anonym gebliebenen "Opfer 2" die Geldtaschen, wobei es beim Versuch blieb;römisch zwei) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten Nurettin Y***** als Mittäter unter Verwendung von Faustfeuerwaffen dem Manuel B***** sowie dem anonym gebliebenen "Opfer 2" die Geldtaschen, wobei es beim Versuch blieb;
B) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den mittlerweile
bereits rechtskräftig verurteilten Nurettin Y***** und Erdal S***** sowie drei weiteren derzeit unbekannten Komplizen als Mittäter die im Schuldspruch A I angeführten Personen widerrechtlich gefangengehalten, indem sie diese fesselten und in einem Abstellzimmer des Lokals einsperrten;bereits rechtskräftig verurteilten Nurettin Y***** und Erdal S***** sowie drei weiteren derzeit unbekannten Komplizen als Mittäter die im Schuldspruch A römisch eins angeführten Personen widerrechtlich gefangengehalten, indem sie diese fesselten und in einem Abstellzimmer des Lokals einsperrten;
C) in den im Schuldspruch A I und II geschilderten Fällen, wenn auchC) in den im Schuldspruch A römisch eins und römisch zwei geschilderten Fällen, wenn auch
nur fahrlässig, unbefugt eine Faustfeuerwaffe, also eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, besessen und geführt.