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Entscheidung 14 Os 125/06y×

Entscheidung 14 Os 125/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os125/06y

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erik M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31. August 2006, GZ 31 Hv 134/06y-14, sowie über die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erik M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Abtenau fremde bewegliche Sachen durch Einsteigen in Gebäude und Aufbrechen von Kästen, sohin Behältnissen, Verfügungsberechtigten der V***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2006 durch Einsteigen in die Büroräumlichkeiten und Aufbrechen zweier Kästen einen Safe in unbekanntem Wert samt 3.500 Euro Bargeld sowie

2. in der Nacht zum 21. Juli 2006 durch Einsteigen in den Bürotrakt und Aufbrechen verschlossener Kästen einen Safe samt 770.000 LEI und 370 Euro Bargeld.

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die gewerbsmäßige Tendenz des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei auf seine triste finanzielle Situation und sein Geständnis gegründet (US 5).

Die mangelnde Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit relevierende und diese wegen ausschließlicher Widmung der Beute zur Suchtgiftfinanzierung in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die expliziten Urteilsannahmen zur betreffenden inneren Tatseite (US 4) und dazu, dass der unter chronischem Geldmangel leidende beschäftigungslose Angeklagte wegen seiner Suchtgiftneigung einen erhöhten Geldbedarf hatte und die Taten (auch) beging, um sich daraus teilweise den Unterhalt zu sichern (US 3 f; vergleiche im Übrigen Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 10 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E82987 14Os125.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00125.06Y.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20061218_OGH0002_0140OS00125_06Y0000_000