Entscheidung 14 Os 125/06y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erik M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31. August 2006, GZ 31 Hv 134/06y-14, sowie über die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erik M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31. August 2006, GZ 31 Hv 134/06y-14, sowie über die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erik M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Abtenau fremde bewegliche Sachen durch Einsteigen in Gebäude und Aufbrechen von Kästen, sohin Behältnissen, Verfügungsberechtigten der V***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Erik M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Abtenau fremde bewegliche Sachen durch Einsteigen in Gebäude und Aufbrechen von Kästen, sohin Behältnissen, Verfügungsberechtigten der V***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2006 durch Einsteigen in die Büroräumlichkeiten und Aufbrechen zweier Kästen einen Safe in unbekanntem Wert samt 3.500 Euro Bargeld sowie
2. in der Nacht zum 21. Juli 2006 durch Einsteigen in den Bürotrakt und Aufbrechen verschlossener Kästen einen Safe samt 770.000 LEI und 370 Euro Bargeld.
Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die gewerbsmäßige Tendenz des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei auf seine triste finanzielle Situation und sein Geständnis gegründet (US 5).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die gewerbsmäßige Tendenz des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei auf seine triste finanzielle Situation und sein Geständnis gegründet (US 5).
Die mangelnde Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit relevierende und diese wegen ausschließlicher Widmung der Beute zur Suchtgiftfinanzierung in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die expliziten Urteilsannahmen zur betreffenden inneren Tatseite (US 4) und dazu, dass der unter chronischem Geldmangel leidende beschäftigungslose Angeklagte wegen seiner Suchtgiftneigung einen erhöhten Geldbedarf hatte und die Taten (auch) beging, um sich daraus teilweise den Unterhalt zu sichern (US 3 f; vgl im Übrigen Jerabek in WK2 § 70 Rz 10 ff).Die mangelnde Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit relevierende und diese wegen ausschließlicher Widmung der Beute zur Suchtgiftfinanzierung in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die expliziten Urteilsannahmen zur betreffenden inneren Tatseite (US 4) und dazu, dass der unter chronischem Geldmangel leidende beschäftigungslose Angeklagte wegen seiner Suchtgiftneigung einen erhöhten Geldbedarf hatte und die Taten (auch) beging, um sich daraus teilweise den Unterhalt zu sichern (US 3 f; vergleiche im Übrigen Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 10 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E82987
14Os125.06y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00125.06Y.1218.000
Dokumentnummer
JJT_20061218_OGH0002_0140OS00125_06Y0000_000