Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen der Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Shemsedin F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Juni 2011, GZ 39 Hv 48/11x-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen der Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Shemsedin F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Juni 2011, GZ 39 Hv 48/11x-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Shemsedin F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (1 und 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Shemsedin F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (1 und 2) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - am 15. September 2010 in E***** in einverständlichem Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern des Unternehmens K***** Bargeld und Wertgegenstände durch Einbruch wegzunehmen versucht, indem er die Eingangstür zum Heizraum des Geschäftslokals aufzwängte, eine Zwischenwand durchbrach und eine Innentür aufbrach (1).
Rechtliche Beurteilung
Die nur gegen diesen Schuldspruch aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nur gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Argument, die auf einem Einbruchswerkzeug am Tatort „aufgefundene“ DNA-Spur reiche für einen Tatnachweis nicht aus, weil es sich dabei um eine nur mit großer Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht eindeutig vom Angeklagten stammende Mischspur handle, deren Entstehungszeitpunkt überdies unbekannt sei, bekämpft der Beschwerdeführer sowohl unter dem Aspekt einer Mängel- (Z 5 vierter Fall) als auch einer Tatsachenrüge (Z 5a) bloß die auf vernetzter Betrachtung der Verfahrensergebnisse beruhende (US 7 bis 9) Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleichermaßen unzulässig versucht der Angeklagte mit der (auf Z 5 vierter Fall gestützten) Behauptung, er habe das bei ihm sichergestellte und zur Tatzeit in Österreich eingeloggte Mobiltelefon erst später erworben, seiner mängelfrei verworfenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.Mit dem Argument, die auf einem Einbruchswerkzeug am Tatort „aufgefundene“ DNA-Spur reiche für einen Tatnachweis nicht aus, weil es sich dabei um eine nur mit großer Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht eindeutig vom Angeklagten stammende Mischspur handle, deren Entstehungszeitpunkt überdies unbekannt sei, bekämpft der Beschwerdeführer sowohl unter dem Aspekt einer Mängel- (Ziffer 5, vierter Fall) als auch einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bloß die auf vernetzter Betrachtung der Verfahrensergebnisse beruhende (US 7 bis 9) Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleichermaßen unzulässig versucht der Angeklagte mit der (auf Ziffer 5, vierter Fall gestützten) Behauptung, er habe das bei ihm sichergestellte und zur Tatzeit in Österreich eingeloggte Mobiltelefon erst später erworben, seiner mängelfrei verworfenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00125.11F.1004.000
Dokumentnummer
JJT_20111004_OGH0002_0140OS00125_11F0000_000