Die Nichtigkeitsbeschwerden sind teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Zu den Mängelrügen (Z 5):Zu den Mängelrügen (Ziffer 5,):
Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Angeklagten H*** und T*** haftet dem Ausspruch, wonach der Erstgenannte die Geschäftsführung der H*** W*** G*** durch Erstellung von Honorarvorschlägen bei der Vergabe der "begleitenden Kontrolle" maßgebend beeinflußt hat, weder eine widersprüchliche noch eine undeutliche Begründung an. Entscheidend dafür, daß der Angeklagte H*** zur Tatzeit Mitarbeiter leitender Angestellter des in Rede stehenden (öffentlichen) Unternehmens im Sinn des § 305 Abs 3 StGB war, ist (allein), daß er in dieser seiner Funktion durch Erstellung von (Unterlagen oder) Vorschlägen (oder auf gleichwertige Weise) die Geschäftsführung des Unternehmens maßgebend beeinflußt hat; ob er die Vorschläge allein oder im Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern erstellt hat und ob diese Vorschläge von der Geschäftsführung "grundsätzlich", "stets" oder "in der Regel" übernommen und zum Vertragsinhalt gemacht wurden, ist dagegen nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Soweit die Beschwerdeführer daher aus der unterschiedlichen Diktion der Urteilsgründe einen Widerspruch abzuleiten bestrebt sind, betrifft ihre Rüge keine entscheidende Tatsache iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Nicht im Recht sind die genannten Beschwerdeführer aber auch, soweit sie eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe mit dem Einwand reklamieren, das Erstgericht habe das (in der Hauptverhandlung verlesene) Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Franz W*** (ON 40) und die Aussage des Zeugen S*** mit Stillschweigen übergangen. Was das erwähnte Gutachten betrifft, so hat das Gericht im Urteil ohnedies darauf Bezug genommen, indem es auf die vom Sachverständigen erörterte Ergänzung des Leistungsbildes um zwei Punkte verwies, diese aber beweiswürdigend als bloß zu dem Zweck erfolgt beurteilte, den im Verhältnis zu den früheren Aufträgen überhöhten Honorarsatz (von 1,15 %) nach außen hin zu rechtfertigen (S 384/Bd II). Einer Erörterung jenes Teiles des Gutachtens, demzufolge nach Ansicht des Sachverständigen die Arbeitsleistung des Angekagten Dipl.Ing. S*** "in einem ausgewogenen Verhältnis zum Honorar" gestanden ist (S 195/Bd II) und die Erhöhung des Honorarsatzes von 0,9 % auf 1,15 % "hinsichtlich einer anspruchsvollen technischen Mitarbeit durchaus gerechtfertigt" sei (S 201/Bd II), bedurfte es aber nicht, zumal die Tatrichter feststellten, daß die Auftragnehmer (weiterhin) einen Honorarsatz von 0,9 % akzeptiert hätten (S 383, 384/Bd II), sodaß es eine auf die pflichtwidrige Vergabe gerichtete Beeinflussung darstellte, in Kenntnis dieses Umstands einen Honorarsatz von 1,15 % vorzuschlagen, auch wenn ein solcher im allgemeinen (und losgelöst vom gegenständlichen Vergabefall) angemessen gewesen sein mag. Mit der Aussage des Zeugen Ing. S*** hinwieder hat sich das Schöffengericht im Urteil ebenfalls auseinandergesetzt (S 385/Bd II), ihr jedoch nicht jene Beweiskraft zuerkannt, auf welche die Beschwerdeführer abstellen. Die reklamierte Unvollständigkeit der Urteilsgründe - die im übrigen gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassen waren, sodaß es nicht erforderlich war, das Sachverständigengutachten bzw die Aussage des in Rede stehenden Zeugen im Urteil in extenso wiederzugeben - liegt somit nicht vor.Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Angeklagten H*** und T*** haftet dem Ausspruch, wonach der Erstgenannte die Geschäftsführung der H*** W*** G*** durch Erstellung von Honorarvorschlägen bei der Vergabe der "begleitenden Kontrolle" maßgebend beeinflußt hat, weder eine widersprüchliche noch eine undeutliche Begründung an. Entscheidend dafür, daß der Angeklagte H*** zur Tatzeit Mitarbeiter leitender Angestellter des in Rede stehenden (öffentlichen) Unternehmens im Sinn des Paragraph 305, Absatz 3, StGB war, ist (allein), daß er in dieser seiner Funktion durch Erstellung von (Unterlagen oder) Vorschlägen (oder auf gleichwertige Weise) die Geschäftsführung des Unternehmens maßgebend beeinflußt hat; ob er die Vorschläge allein oder im Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern erstellt hat und ob diese Vorschläge von der Geschäftsführung "grundsätzlich", "stets" oder "in der Regel" übernommen und zum Vertragsinhalt gemacht wurden, ist dagegen nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Soweit die Beschwerdeführer daher aus der unterschiedlichen Diktion der Urteilsgründe einen Widerspruch abzuleiten bestrebt sind, betrifft ihre Rüge keine entscheidende Tatsache iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Nicht im Recht sind die genannten Beschwerdeführer aber auch, soweit sie eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe mit dem Einwand reklamieren, das Erstgericht habe das (in der Hauptverhandlung verlesene) Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Franz W*** (ON 40) und die Aussage des Zeugen S*** mit Stillschweigen übergangen. Was das erwähnte Gutachten betrifft, so hat das Gericht im Urteil ohnedies darauf Bezug genommen, indem es auf die vom Sachverständigen erörterte Ergänzung des Leistungsbildes um zwei Punkte verwies, diese aber beweiswürdigend als bloß zu dem Zweck erfolgt beurteilte, den im Verhältnis zu den früheren Aufträgen überhöhten Honorarsatz (von 1,15 %) nach außen hin zu rechtfertigen (S 384/Bd römisch zwei). Einer Erörterung jenes Teiles des Gutachtens, demzufolge nach Ansicht des Sachverständigen die Arbeitsleistung des Angekagten Dipl.Ing. S*** "in einem ausgewogenen Verhältnis zum Honorar" gestanden ist (S 195/Bd römisch zwei) und die Erhöhung des Honorarsatzes von 0,9 % auf 1,15 % "hinsichtlich einer anspruchsvollen technischen Mitarbeit durchaus gerechtfertigt" sei (S 201/Bd römisch zwei), bedurfte es aber nicht, zumal die Tatrichter feststellten, daß die Auftragnehmer (weiterhin) einen Honorarsatz von 0,9 % akzeptiert hätten (S 383, 384/Bd römisch zwei), sodaß es eine auf die pflichtwidrige Vergabe gerichtete Beeinflussung darstellte, in Kenntnis dieses Umstands einen Honorarsatz von 1,15 % vorzuschlagen, auch wenn ein solcher im allgemeinen (und losgelöst vom gegenständlichen Vergabefall) angemessen gewesen sein mag. Mit der Aussage des Zeugen Ing. S*** hinwieder hat sich das Schöffengericht im Urteil ebenfalls auseinandergesetzt (S 385/Bd römisch zwei), ihr jedoch nicht jene Beweiskraft zuerkannt, auf welche die Beschwerdeführer abstellen. Die reklamierte Unvollständigkeit der Urteilsgründe - die im übrigen gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Darstellung abzufassen waren, sodaß es nicht erforderlich war, das Sachverständigengutachten bzw die Aussage des in Rede stehenden Zeugen im Urteil in extenso wiederzugeben - liegt somit nicht vor.
Der Angeklagte Dipl.Ing. S*** hinwieder vermag mit seiner Mängelrüge eine Aktenwidrigkeit iS des § 281 Abs 1 Z 5 StPO in Ansehung der Höhe des bei anderen größeren Projekten verlangten und bezahlten Honorars nicht aufzuzeigen; läge doch eine solche nur dann vor, wenn in den Urteilsgründen als Inhalt einer Urkunde (oder Aussage) etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Urkunde (eines anderen Beweismittels) unrichtig wiedergegeben wird (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 185 zu § 281 Z 5). Einen derartigen Begründungsmangel macht die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang aber nicht geltend.Der Angeklagte Dipl.Ing. S*** hinwieder vermag mit seiner Mängelrüge eine Aktenwidrigkeit iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Ansehung der Höhe des bei anderen größeren Projekten verlangten und bezahlten Honorars nicht aufzuzeigen; läge doch eine solche nur dann vor, wenn in den Urteilsgründen als Inhalt einer Urkunde (oder Aussage) etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Urkunde (eines anderen Beweismittels) unrichtig wiedergegeben wird vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 185 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Einen derartigen Begründungsmangel macht die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang aber nicht geltend.
Soweit sich dieser Beschwerdeführer dagegen wendet, daß das Schöffengericht bei der Honorargestaltung bezüglich des Projekts Süd-West-Ring von Scheinverhandlungen ausgegangen ist und die Ergänzung des Leistungsbildes um 2 Punkte als bloß zu dem Zweck erfolgt beurteilte, den überhöhten Honorarsatz nach außen hin zu rechtfertigen, bekämpft er der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, wobei, soweit sich die Rüge auf das Sachverständigengutachten ON 40 bezieht, auf die bezüglichen Ausführungen zur Mängelrüge der Angeklagten H*** und T*** verwiesen werden kann.
Aber auch das weitere Vorbringen der Mängelrüge des Angeklagten Dipl.Ing. S*** stellt sich der Sache nach bloß als Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, ohne dem Urteil anhaftende formale Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs, daß das Honorar von 1,15 % im gegebenen Fall überhöht gewesen ist (vgl S 383 bis 385/Bd II), aufzuzeigen; von einer denkgesetzwidrigen Begründung kann jedenfalls keine Rede sein.Aber auch das weitere Vorbringen der Mängelrüge des Angeklagten Dipl.Ing. S*** stellt sich der Sache nach bloß als Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, ohne dem Urteil anhaftende formale Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs, daß das Honorar von 1,15 % im gegebenen Fall überhöht gewesen ist vergleiche S 383 bis 385/Bd römisch zwei), aufzuzeigen; von einer denkgesetzwidrigen Begründung kann jedenfalls keine Rede sein.
Zu den Tatsachenrügen (Z 5 a):Zu den Tatsachenrügen (Ziffer 5, a):
Die bezüglichen Beschwerdeeinwände aller drei Angeklagten, die sich schwerpunktmäßig gegen jene Schlußfolgerungen richten, die das Erstgericht beweiswürdigend aus dem Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten Dipl.Ing. S*** und Ing. R*** gezogen hat, sind insgesamt nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen Urteilsannahmen zu erwecken. Werden doch damit weder schwerwiegende Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt noch Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse vorgebracht, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung aufkommen lassen (vgl EvBl 1988/116 ua). Der Sache nach wird vielmehr lediglich der Versuch unternommen, die bezüglichen Verfahrensergebnisse in einem den Beschwerdeführern günstigen Sinn nach Art einer Schuldberufung umzudeuten, womit aber eine Urteilsnichtigkeit iS der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO nicht dargetan wird (vgl NRsp 1988/296 = EvBl 1989/24). Lediglich der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß sich das Erstgericht mit der Variante, Dipl.Ing. S*** könnte bei dem Telefonat vom 29. Oktober 1986 unter Vortäuschung von ihm angeblich zu erbringender Schmiergeldzahlungen versucht haben, bei Ing. R*** seine Honoraraufteilungsvorstellungen durchzusetzen, eingehend befaßt und unbedenklich dargelegt hat, warum es eine solche Deutung des Gesprächs nicht als erwiesen angenommen hat (S 381 f/Bd II). Auch die Tatsachenrügen erweisen sich somit zur Gänze als nicht zielführend.Die bezüglichen Beschwerdeeinwände aller drei Angeklagten, die sich schwerpunktmäßig gegen jene Schlußfolgerungen richten, die das Erstgericht beweiswürdigend aus dem Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten Dipl.Ing. S*** und Ing. R*** gezogen hat, sind insgesamt nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen Urteilsannahmen zu erwecken. Werden doch damit weder schwerwiegende Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt noch Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse vorgebracht, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung aufkommen lassen vergleiche EvBl 1988/116 ua). Der Sache nach wird vielmehr lediglich der Versuch unternommen, die bezüglichen Verfahrensergebnisse in einem den Beschwerdeführern günstigen Sinn nach Art einer Schuldberufung umzudeuten, womit aber eine Urteilsnichtigkeit iS der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht dargetan wird vergleiche NRsp 1988/296 = EvBl 1989/24). Lediglich der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß sich das Erstgericht mit der Variante, Dipl.Ing. S*** könnte bei dem Telefonat vom 29. Oktober 1986 unter Vortäuschung von ihm angeblich zu erbringender Schmiergeldzahlungen versucht haben, bei Ing. R*** seine Honoraraufteilungsvorstellungen durchzusetzen, eingehend befaßt und unbedenklich dargelegt hat, warum es eine solche Deutung des Gesprächs nicht als erwiesen angenommen hat (S 381 f/Bd römisch zwei). Auch die Tatsachenrügen erweisen sich somit zur Gänze als nicht zielführend.
Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a): Zu den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,):
Diese Rügen bringen den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn bei ihrem Vorbringen, es fehle an Feststellungen, denenzufolge eine Beeinflussung zu einer pflichtwidrigen Vornahme von Rechtshandlungen durch die Geschäftsführung der H*** W*** G*** vorgelegen habe, lassen sie die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (vgl insb S 377/Bd II) außer acht. Ergibt sich doch daraus, daß ein Honorarsatz von 1,15 % im gegebenen Fall überhöht gewesen ist und dessen (vom Angeklagten H*** vorgeschlagene) Akzeptierung bei Vergabe der begleitenden Kontrolle daher eine Pflichtwidrigkeit dargestellt hat. Der Sache nach unternehmen die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen zur Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO lediglich den Versuch, die Verfahrensergebnisse in ihrem Sinn umzudeuten, womit es aber an einer gesetzmäßigen Darstellung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes fehlt, weil eine solche das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt voraussetzt.Diese Rügen bringen den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn bei ihrem Vorbringen, es fehle an Feststellungen, denenzufolge eine Beeinflussung zu einer pflichtwidrigen Vornahme von Rechtshandlungen durch die Geschäftsführung der H*** W*** G*** vorgelegen habe, lassen sie die gegenteiligen Urteilsfeststellungen vergleiche insb S 377/Bd römisch zwei) außer acht. Ergibt sich doch daraus, daß ein Honorarsatz von 1,15 % im gegebenen Fall überhöht gewesen ist und dessen (vom Angeklagten H*** vorgeschlagene) Akzeptierung bei Vergabe der begleitenden Kontrolle daher eine Pflichtwidrigkeit dargestellt hat. Der Sache nach unternehmen die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen zur Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO lediglich den Versuch, die Verfahrensergebnisse in ihrem Sinn umzudeuten, womit es aber an einer gesetzmäßigen Darstellung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes fehlt, weil eine solche das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt voraussetzt.
Ebenso urteilsfremd ist schließlich der Einwand in der Rechtsrüge des Angeklagten Dipl.Ing. S***, es liege "möglicherweise lediglich ... eine Vorbereitungshandlung" vor, weil Ing. R*** bloß als agent provocateur tätig gewesen sei.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Gleichermaßen zurückzuweisen waren aber auch die von den Angeklagten H*** und T*** angemeldeten Berufungen wegen Schuld, weil das Gesetz gegen Urteile des Schöffengerichtes ein derartiges Rechtsmittel nicht vorsieht.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Gleichermaßen zurückzuweisen waren aber auch die von den Angeklagten H*** und T*** angemeldeten Berufungen wegen Schuld, weil das Gesetz gegen Urteile des Schöffengerichtes ein derartiges Rechtsmittel nicht vorsieht.
Die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.