Seiner aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Seiner aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Annahme, wonach S***** die Tat im Zuhältermilieu in Kenntnis der psychischen Labilität der Michaela N***** (die wegen ihrer Absicht, die Prostitution zu beenden, schon früher von Florian R***** mit der Faust geschlagen worden war - vgl US 3, 16, 18) setzte, formal mängelfrei auf die Angaben des als glaubwürdig beurteilten Opfers gegründet und dabei (aktengetreu) darauf hingewiesen, daß Josef S***** über Befragen seines Verteidigers eine derartige (wenn auch "nicht ernst gemeinte") Äußerung eingeräumt hatte (US 19 iVm S 63/II).Das Schöffengericht hat die Annahme, wonach S***** die Tat im Zuhältermilieu in Kenntnis der psychischen Labilität der Michaela N***** (die wegen ihrer Absicht, die Prostitution zu beenden, schon früher von Florian R***** mit der Faust geschlagen worden war - vergleiche US 3, 16, 18) setzte, formal mängelfrei auf die Angaben des als glaubwürdig beurteilten Opfers gegründet und dabei (aktengetreu) darauf hingewiesen, daß Josef S***** über Befragen seines Verteidigers eine derartige (wenn auch "nicht ernst gemeinte") Äußerung eingeräumt hatte (US 19 in Verbindung mit S 63/II).
Die behauptete Unvollständigkeit der Begründung dieses Schuldspruches (Z 5) ist aus der - äußerst gedrängten - Begründung der Freisprüche von gleichfalls auf Anschuldigungen der Michaela N***** beruhenden Anklagepunkten nicht ableitbar. Denn das Schöffengericht hat unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß auch in diesen Fällen keine bewußte Fehlbezichtigung erfolgte.Die behauptete Unvollständigkeit der Begründung dieses Schuldspruches (Ziffer 5,) ist aus der - äußerst gedrängten - Begründung der Freisprüche von gleichfalls auf Anschuldigungen der Michaela N***** beruhenden Anklagepunkten nicht ableitbar. Denn das Schöffengericht hat unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß auch in diesen Fällen keine bewußte Fehlbezichtigung erfolgte.
Die - im Rahmen der Tatsachenrüge - behauptete Unvollständigkeit und Undeutlichkeit (inhaltlich Z 5) haftet der Begründung des bekämpften Schuldspruches gleichfalls nicht an. Denn einerseits hat das Erstgericht die im Vorverfahren deponierten divergierenden Aussagen der Zeugin N***** ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 20-23), andererseits wurden die Verhaltensmodalitäten des S***** auch in Ansehung der tatbildrelevanten Einschüchterung hinreichend deutlich dargestellt.Die - im Rahmen der Tatsachenrüge - behauptete Unvollständigkeit und Undeutlichkeit (inhaltlich Ziffer 5,) haftet der Begründung des bekämpften Schuldspruches gleichfalls nicht an. Denn einerseits hat das Erstgericht die im Vorverfahren deponierten divergierenden Aussagen der Zeugin N***** ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 20-23), andererseits wurden die Verhaltensmodalitäten des S***** auch in Ansehung der tatbildrelevanten Einschüchterung hinreichend deutlich dargestellt.
Im übrigen besteht das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) in einer bloßen Bekämpfung der Würdigung der Aussage des Tatopfers nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne Beweisergebnisse aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen eine den Schuldspruch tragende Feststellung ergeben würden.Im übrigen besteht das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) in einer bloßen Bekämpfung der Würdigung der Aussage des Tatopfers nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne Beweisergebnisse aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen eine den Schuldspruch tragende Feststellung ergeben würden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der Behauptung, durch die "isolierte" Äußerung "Einmal S*****, immer S*****!" sei der Tatbestand des § 216 Abs 4 StGB nicht erfüllt. Dabei übergeht die Beschwerde die Feststellungen, wonach die inkriminierte Handlung im Zuhältermilieu gesetzt wurde, nachdem Michaela N***** wegen ihres Anliegens bereits geschlagen worden war, ferner die - dem Täter bekannte - psychische Labilität des Opfers und die eindringliche Wiederholung der Erklärung, daß es ein Aufhören (mit der Prostitution) nicht gäbe (US 13 f). Solcherart verfehlt die Rüge den notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich in der Behauptung, durch die "isolierte" Äußerung "Einmal S*****, immer S*****!" sei der Tatbestand des Paragraph 216, Absatz 4, StGB nicht erfüllt. Dabei übergeht die Beschwerde die Feststellungen, wonach die inkriminierte Handlung im Zuhältermilieu gesetzt wurde, nachdem Michaela N***** wegen ihres Anliegens bereits geschlagen worden war, ferner die - dem Täter bekannte - psychische Labilität des Opfers und die eindringliche Wiederholung der Erklärung, daß es ein Aufhören (mit der Prostitution) nicht gäbe (US 13 f). Solcherart verfehlt die Rüge den notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
In gleicher Weise war mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Florian R***** zu verfahren. Dieser hat nämlich am 11. März 1996 - somit rechtzeitig - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 114), dabei aber die Nichtigkeitsgründe, durch welche er sich beschwert erachtet, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger die Rechtsmittel nicht ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).In gleicher Weise war mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Florian R***** zu verfahren. Dieser hat nämlich am 11. März 1996 - somit rechtzeitig - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 114), dabei aber die Nichtigkeitsgründe, durch welche er sich beschwert erachtet, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger die Rechtsmittel nicht ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die von den beiden Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die von den beiden Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.