Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gudrun Ilse V***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.April 1997, GZ 9 c Vr 6.086/96-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gudrun Ilse V***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.April 1997, GZ 9 c römisch fünf r 6.086/96-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gudrun Ilse V***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gudrun Ilse V***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie sich (zusammengefaßt) am 12.August 1992 in Wien durch Barabhebung des Einlagestandes zweier ihr von Elfriede K***** zur Verteilung des Geldes nach deren Tod überlassener Sparbücher in der Höhe von 4,301.786,30 S ein ihr anvertrautes Gut mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet.
Die aus Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ist es angesichts der nicht bestrittenen (vgl S 78) Einzahlung des Geldes auf ein in der Verfügungsmacht der Angeklagten stehendes Sparbuch unerheblich, ob diese "bei der PSK andere, insbesondere eigene Konten geführt hat".Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider ist es angesichts der nicht bestrittenen vergleiche S 78) Einzahlung des Geldes auf ein in der Verfügungsmacht der Angeklagten stehendes Sparbuch unerheblich, ob diese "bei der PSK andere, insbesondere eigene Konten geführt hat".
Mit den aus Z 5 vorgebrachten Argumenten gegen die Ablehnung der Verantwortung der Angeklagten zum erblasserischen Auftrag wird bloß unzulässig die - zudem entstellt wiedergegebene (vgl US 10 dritter Absatz: "... nicht nur ... sondern auch ...") - Beweiswürdigung kritisiert und solcherart auch aus dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) ein prozeßordnungsgemäßer Bezug verfehlt.Mit den aus Ziffer 5, vorgebrachten Argumenten gegen die Ablehnung der Verantwortung der Angeklagten zum erblasserischen Auftrag wird bloß unzulässig die - zudem entstellt wiedergegebene vergleiche US 10 dritter Absatz: "... nicht nur ... sondern auch ...") - Beweiswürdigung kritisiert und solcherart auch aus dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ein prozeßordnungsgemäßer Bezug verfehlt.
Durch den Hinweis auf die bei der erneuten Veranlagung des Geldes erlangte "alleinige Verfügungsgewalt" (US 6) haben die Tatrichter die darin manifestierte Zueignung zum Ausdruck gebracht, weshalb von einem inneren Widerspruch keine Rede sein und der Zeitpunkt der Anmietung eines Banksafes dahinstehen kann.
Das gegen die Annahme des Bereicherungsvorsatzes gerichtete Vorbringen erschöpft sich in substanzloser Polemik.
Schließlich verfehlt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche den vom Erstgericht verwendeten Begriff der "alleinigen Verfügungsmacht" erneut mißdeutet und solcherart nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen festhält, eine gesetzeskonforme Darstellung.Schließlich verfehlt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche den vom Erstgericht verwendeten Begriff der "alleinigen Verfügungsmacht" erneut mißdeutet und solcherart nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen festhält, eine gesetzeskonforme Darstellung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00125.97.1015.000
Dokumentnummer
JJT_19971015_OGH0002_0140OS00125_9700000_000