Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 126/00×

Entscheidung 14 Os 126/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os126/00

Entscheidungsdatum

12.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ali P***** und die Berufungen des Angeklagten Peter W*****, der Privatbeteiligten Christa P***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 10. August 2000, GZ 20 römisch fünf r 3.424/00-117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und es werden der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil, die im Übrigen unberührt bleiben, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterlassung der Hilfeleistung nach Paragraph 95, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB (Punkt römisch zwei. 3.) und demgemäß auch der Ali P***** betreffende Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ali P***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Peter W*****, der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Christa P***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Soweit angefochten - Schuldsprüche wegen der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB blieben unbekämpft - wurde Ali P***** des Vergehens der Unterlassung der Hilfeleistung nach Paragraph 95, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt (römisch zwei. 3.).

Darnach hat er es am 16. Dezember 1999 in Innsbruck unterlassen, bei einem Unglücksfall die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, indem er es verabsäumte, dem nach den wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht, dem Schlagen eines Metallgegenstandes gegen den Kopf und dem Versetzen bzw Zufügen von mehreren massiven Stichen gegen den Hals durch den (unter einem wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB verurteilten) Peter W***** schwerst verletzt im Keller des Cafes "T*****" liegenden Markus P***** die erforderliche ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, insbesondere dadurch, dass er es unterließ, unverzüglich den Notarzt zu rufen, wobei die Tat den Tod des Markus P***** zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 8, 10 a und 11 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durften - ungeachtet gegenteiliger Belehrung durch den Vorsitzenden (S 213/V) - die im Akt erliegenden, aus dem auch gegen Ali P***** wegen Verdachtes von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz geführten Verfahren AZ 30 römisch fünf r 2.706/99 des Landesgerichtes Innsbruck stammenden Ergebnisse einer Telefonüberwachung, die auch den Anschluss des Erstangeklagten Peter W***** betraf, in der Hauptverhandlung vorkommen (S 203/V). Im Verfahren gegen einen Angeklagten nämlich, demgegenüber eine Überwachung - sei es auch in einem abgesondert geführten Verfahren - recte angeordnet worden ist, sollen nach der eindeutigen Diktion des Gesetzes (Paragraph 149 c, Absatz 3, Ziffer eins, StPO) alle "Zufallsfunde verwertet werden dürfen" Regierungsvorlage zum StPÄG 1993, 924 BlgNR römisch achtzehn. GP, 24). Die Verwendung der schriftlichen Aufzeichnungen konnte demnach erfolgen, obwohl das Delikt der Unterlassung der Hilfeleistung nicht mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist dieses Limit doch nur in Bezug auf Strafverfahren gegen andere Personen eingezogen (Paragraph 149 c, Absatz 3, Ziffer 2, StPO).

Im Ergebnis aber gerade gestützt durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung vermag der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 10 a,), lässt es doch der im Akt dokumentierte Zeitablauf höchst zweifelhaft erscheinen, ob das Tatopfer noch lebte, als Ali P***** am Tatort eintraf, den niedergestochenen Markus P***** wahrnahm und in der Folge keine Hilfe leistete.

Ausgehend von der Verantwortung des Erstangeklagten Peter W*****, wonach er Markus P***** im Keller des Cafes "T*****" niederstach, dann das Lokal verließ, um sich der Tatwaffe am nahegelegenen Christkindlmarkt zu entledigen und erst im Anschluss daran insgesamt zweimal beim Beschwerdeführer anrief (S 117/V), ergibt sich mit Blick auf die durch die Telefonüberwachung objektivierten Anrufszeiten 20,08 Uhr (S 295/III; 21,08 Uhr in S 117/V Irrtum oder Schreibfehler) sowie 20,15 Uhr (S 297/III) eine Tatzeit vor 20 Uhr. Berücksichtigt man weiters die Ankunft Ali P*****s einige Minuten nach jener des gleichfalls zu Hilfe gerufenen Patrick B***** (S 141, 147, 173/V) im Zusammenhalt mit dem Aviso laut vom Beschwerdeführer initiierten Gespräch mit W***** um 20,29 Uhr (Nr 540, S 297/III), er werde in fünf Minuten bei ihm sein, lässt sich die Ankunft Ali P*****s am Tatort mit ungefähr 20,35 Uhr eingrenzen.

Da nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Hofrat Dr. Hans U***** der Tod des Tatopfers zwischen 30 Minuten (S 33/IV) und 40 Minuten (S 199/V) nach Zufügen der Stiche eingetreten war, bestehen tatsächlich erhebliche - durch entsprechende Klärung des genauen Zeitablaufes und ergänzende Befragung des medizinischen Sachverständigen allenfalls noch aufklärbare - Zweifel daran, ob Ali P***** nicht bereits einen Toten antraf, demgegenüber ein Unterlassen der Hilfeleistung aber nicht mehr tatbildlich gewesen wäre.

Sollte Markus P***** zu diesem Zeitpunkt aber noch gelebt haben, wäre überdies abzuklären, inwieweit der Beschwerdeführer in Anbetracht des erheblichen Blutverlustes noch eine zur Rettung aus der Todesgefahr erforderliche Hilfe hätte leisten können.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits nach nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vor dem im Blick auf die Verurteilung auch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zuständigen Einzelrichter nicht zu vermeiden ist (Paragraphen 285 e, 344, 349, StPO).

Die Berufung des Angeklagten Ali P***** ist im Hinblick auf die Mitaufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.

Zuvor wird das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Peter W*****), des Angeklagten Peter W***** und der Privatbeteiligten Christa P***** (soweit Peter W***** betroffen ist) zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Anmerkung

E60229 14D01260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00126..1212.000

Dokumentnummer

JJT_20001212_OGH0002_0140OS00126_0000000_000