Der dagegen aus § 345 Abs 1 Z 4, 8, 10a und 11 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 8, 10 a und 11 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durften - ungeachtet gegenteiliger Belehrung durch den Vorsitzenden (S 213/V) - die im Akt erliegenden, aus dem auch gegen Ali P***** wegen Verdachtes von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz geführten Verfahren AZ 30 Vr 2.706/99 des Landesgerichtes Innsbruck stammenden Ergebnisse einer Telefonüberwachung, die auch den Anschluss des Erstangeklagten Peter W***** betraf, in der Hauptverhandlung vorkommen (S 203/V). Im Verfahren gegen einen Angeklagten nämlich, demgegenüber eine Überwachung - sei es auch in einem abgesondert geführten Verfahren - recte angeordnet worden ist, sollen nach der eindeutigen Diktion des Gesetzes (§ 149c Abs 3 Z 1 StPO) alle "Zufallsfunde verwertet werden dürfen" (RV zum StPÄG 1993, 924 BlgNR XVIII. GP, 24). Die Verwendung der schriftlichen Aufzeichnungen konnte demnach erfolgen, obwohl das Delikt der Unterlassung der Hilfeleistung nicht mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist dieses Limit doch nur in Bezug auf Strafverfahren gegen andere Personen eingezogen (§ 149c Abs 3 Z 2 StPO).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durften - ungeachtet gegenteiliger Belehrung durch den Vorsitzenden (S 213/V) - die im Akt erliegenden, aus dem auch gegen Ali P***** wegen Verdachtes von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz geführten Verfahren AZ 30 römisch fünf r 2.706/99 des Landesgerichtes Innsbruck stammenden Ergebnisse einer Telefonüberwachung, die auch den Anschluss des Erstangeklagten Peter W***** betraf, in der Hauptverhandlung vorkommen (S 203/V). Im Verfahren gegen einen Angeklagten nämlich, demgegenüber eine Überwachung - sei es auch in einem abgesondert geführten Verfahren - recte angeordnet worden ist, sollen nach der eindeutigen Diktion des Gesetzes (Paragraph 149 c, Absatz 3, Ziffer eins, StPO) alle "Zufallsfunde verwertet werden dürfen" Regierungsvorlage zum StPÄG 1993, 924 BlgNR römisch achtzehn. GP, 24). Die Verwendung der schriftlichen Aufzeichnungen konnte demnach erfolgen, obwohl das Delikt der Unterlassung der Hilfeleistung nicht mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist dieses Limit doch nur in Bezug auf Strafverfahren gegen andere Personen eingezogen (Paragraph 149 c, Absatz 3, Ziffer 2, StPO).
Im Ergebnis aber gerade gestützt durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung vermag der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 10a), lässt es doch der im Akt dokumentierte Zeitablauf höchst zweifelhaft erscheinen, ob das Tatopfer noch lebte, als Ali P***** am Tatort eintraf, den niedergestochenen Markus P***** wahrnahm und in der Folge keine Hilfe leistete.Im Ergebnis aber gerade gestützt durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung vermag der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 10 a,), lässt es doch der im Akt dokumentierte Zeitablauf höchst zweifelhaft erscheinen, ob das Tatopfer noch lebte, als Ali P***** am Tatort eintraf, den niedergestochenen Markus P***** wahrnahm und in der Folge keine Hilfe leistete.
Ausgehend von der Verantwortung des Erstangeklagten Peter W*****, wonach er Markus P***** im Keller des Cafes "T*****" niederstach, dann das Lokal verließ, um sich der Tatwaffe am nahegelegenen Christkindlmarkt zu entledigen und erst im Anschluss daran insgesamt zweimal beim Beschwerdeführer anrief (S 117/V), ergibt sich mit Blick auf die durch die Telefonüberwachung objektivierten Anrufszeiten 20,08 Uhr (S 295/III; 21,08 Uhr in S 117/V Irrtum oder Schreibfehler) sowie 20,15 Uhr (S 297/III) eine Tatzeit vor 20 Uhr. Berücksichtigt man weiters die Ankunft Ali P*****s einige Minuten nach jener des gleichfalls zu Hilfe gerufenen Patrick B***** (S 141, 147, 173/V) im Zusammenhalt mit dem Aviso laut vom Beschwerdeführer initiierten Gespräch mit W***** um 20,29 Uhr (Nr 540, S 297/III), er werde in fünf Minuten bei ihm sein, lässt sich die Ankunft Ali P*****s am Tatort mit ungefähr 20,35 Uhr eingrenzen.
Da nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Hofrat Dr. Hans U***** der Tod des Tatopfers zwischen 30 Minuten (S 33/IV) und 40 Minuten (S 199/V) nach Zufügen der Stiche eingetreten war, bestehen tatsächlich erhebliche - durch entsprechende Klärung des genauen Zeitablaufes und ergänzende Befragung des medizinischen Sachverständigen allenfalls noch aufklärbare - Zweifel daran, ob Ali P***** nicht bereits einen Toten antraf, demgegenüber ein Unterlassen der Hilfeleistung aber nicht mehr tatbildlich gewesen wäre.
Sollte Markus P***** zu diesem Zeitpunkt aber noch gelebt haben, wäre überdies abzuklären, inwieweit der Beschwerdeführer in Anbetracht des erheblichen Blutverlustes noch eine zur Rettung aus der Todesgefahr erforderliche Hilfe hätte leisten können.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits nach nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vor dem im Blick auf die Verurteilung auch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zuständigen Einzelrichter nicht zu vermeiden ist (§§ 285e, 344, 349 StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits nach nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vor dem im Blick auf die Verurteilung auch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zuständigen Einzelrichter nicht zu vermeiden ist (Paragraphen 285 e, 344, 349, StPO).
Die Berufung des Angeklagten Ali P***** ist im Hinblick auf die Mitaufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.
Zuvor wird das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Peter W*****), des Angeklagten Peter W***** und der Privatbeteiligten Christa P***** (soweit Peter W***** betroffen ist) zu entscheiden haben (§§ 285i, 344 StPO).Zuvor wird das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Peter W*****), des Angeklagten Peter W***** und der Privatbeteiligten Christa P***** (soweit Peter W***** betroffen ist) zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).