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Entscheidung 14 Os 126/02×

Entscheidung 14 Os 126/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os126/02

Entscheidungsdatum

12.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 18. Juli 2002, GZ 25 Hv 32/02d-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung (S 401/Band römisch zwei) keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb vergleiche ON 98; Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Das im Rahmen der allein ausgeführten "Berufung wegen Strafe" (S 473/II) erstattete Vorbringen, "es seien auch die Ausführungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite des Angeklagten eher oberflächlich geblieben und wäre dies unter Umständen ein Ansatz für einen Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO", stellt keine gehörige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes dar und übergeht zudem die diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 8f). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67574 14Os126.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00126.02.1112.000

Dokumentnummer

JJT_20021112_OGH0002_0140OS00126_0200000_000