Entscheidung 14 Os 126/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 18. Juli 2002, GZ 25 Hv 32/02d-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 18. Juli 2002, GZ 25 Hv 32/02d-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung (S 401/Band II) keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb (vgl ON 98; §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung (S 401/Band römisch zwei) keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb vergleiche ON 98; Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Das im Rahmen der allein ausgeführten "Berufung wegen Strafe" (S 473/II) erstattete Vorbringen, "es seien auch die Ausführungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite des Angeklagten eher oberflächlich geblieben und wäre dies unter Umständen ein Ansatz für einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO", stellt keine gehörige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes dar und übergeht zudem die diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 8f). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Das im Rahmen der allein ausgeführten "Berufung wegen Strafe" (S 473/II) erstattete Vorbringen, "es seien auch die Ausführungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite des Angeklagten eher oberflächlich geblieben und wäre dies unter Umständen ein Ansatz für einen Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO", stellt keine gehörige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes dar und übergeht zudem die diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 8f). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E67574
14Os126.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00126.02.1112.000
Dokumentnummer
JJT_20021112_OGH0002_0140OS00126_0200000_000