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Entscheidung 14 Os 126/03×

Entscheidung 14 Os 126/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os126/03

Entscheidungsdatum

30.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas R***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 2003, GZ 11 Hv 16/03f-15, sowie über dessen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas R***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, vierter Fall StGB (A) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien

A) fremde bewegliche Sachen Nachstehenden mit dem Vorsatz, sich durch

deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht versucht hat (römisch zwei), sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

römisch eins) weggenommen

1) am 23. April 2003 einen Bolzenschneider in einem nicht mehr feststellbaren Wert Verfügungsberechtigten der Z***** HandesgesmbH,

2) am 18. April 2003 ein Fahrrad Crossbike im Wert von 400 EUR dem Dr. Lubomir J*****;

römisch zwei) am 23. April 2003 durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, mithin von Sperrvorrichtungen, wegzunehmen versucht, nämlich

  1. Ziffer eins
    ein Mountainbike im Wert von 200 EUR dem Thomas W*****
  2. Ziffer 2
    ein Mountainbike einem nicht mehr feststellbaren Fahrradinhaber;
    B) versucht, Thomas W***** durch Entgegenhalten eines Messers, mithin
durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer weiteren Anhaltung gemäß Paragraph 86, Absatz 2, StPO sowie von der Erstattung einer Strafanzeige wegen der zu A)II)1) angeführten Straftat, zu nötigen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) zuwider haben die Tatrichter die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Thomas W*****, der Angeklagte habe das Fahrrad vom Abstellplatz weggeschoben (US 6), aktenkonform wiedergegeben; hatte dieser doch erklärt, bei Betretung des Beschwerdeführers habe das Vorderrad nicht in die Richtung des ursprünglichen Abstellplatzes gewiesen (S 123).

Die erstmals im Rechtsmittel angestellte Spekulation, die Berauschung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt hätte den Schuldauschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (Ziffer 9, Litera b,), zumindest aber einen Milderungsgrund darstellen können, übergeht die Urteilsannahmen, der Angeklagte konsumiere seit 1991 regelmäßig und habe im April 2003 täglich Suchtmittel und Alkohol konsumiert (US 4). Angesichts des abgelegten Schuldeingeständnisses (S 113-119) und des konstatierten zielgerichteten Handelns des Beschwerdeführers hätte es - abgesehen vom Hinweis auf den Konsum von ca 1 g Kokain und ca einer halben Flasche Wodka sowie auf die Angaben des Zeugen Thomas W*****, beim Angeklagten "irgendeine Beeinträchtigung" wahrgenommen zu haben (S 123) - eines deutlichen und bestimmten Vorbringens dahin bedurft, dass er zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd Paragraph 11, StGB war. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückweisen (Paragraph 285 i, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässige Berufung wegen Schuld.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E71003 14Os126.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00126.03.0930.000

Dokumentnummer

JJT_20030930_OGH0002_0140OS00126_0300000_000