Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas R***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB (A) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Demnach hat er in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas R***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, vierter Fall StGB (A) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien
A) fremde bewegliche Sachen Nachstehenden mit dem Vorsatz, sich durch
deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht versucht hat (II), sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwarderen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht versucht hat (römisch zwei), sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I) weggenommenrömisch eins) weggenommen
1) am 23. April 2003 einen Bolzenschneider in einem nicht mehr feststellbaren Wert Verfügungsberechtigten der Z***** HandesgesmbH,
2) am 18. April 2003 ein Fahrrad Crossbike im Wert von 400 EUR dem Dr. Lubomir J*****;
II) am 23. April 2003 durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, mithin von Sperrvorrichtungen, wegzunehmen versucht, nämlichrömisch zwei) am 23. April 2003 durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, mithin von Sperrvorrichtungen, wegzunehmen versucht, nämlich
ein Mountainbike im Wert von 200 EUR dem Thomas W*****
ein Mountainbike einem nicht mehr feststellbaren Fahrradinhaber;
B) versucht, Thomas W***** durch Entgegenhalten eines Messers, mithin
durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer weiteren Anhaltung gemäß § 86 Abs 2 StPO sowie von der Erstattung einer Strafanzeige wegen der zu A)II)1) angeführten Straftat, zu nötigen.durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer weiteren Anhaltung gemäß Paragraph 86, Absatz 2, StPO sowie von der Erstattung einer Strafanzeige wegen der zu A)II)1) angeführten Straftat, zu nötigen.