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Entscheidung 14 Os 126/20s×

Entscheidung 14 Os 126/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os126/20s

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic in der Strafsache gegen ***** A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten A***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 28. September 2020, GZ 7 Hv 7/20a-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – ***** A***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (I/) und des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er

I/ am 20. Mai 2019 in T***** mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf (richtig [vgl US 8]) Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, wissentlich vergleiche US 8) den abgesondert verfolgten ***** B***** dazu bestimmt, als Beamter, nämlich als zur wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG Ermächtigter vergleiche US 7), seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er diesen aufforderte, ein positives Gutachten für ein im Urteil näher bezeichnetes Kfz trotz Vorliegens im Urteil einzeln angeführter schwerer Mängel auszustellen;

II/ am 21. Juni 2019 in G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, ***** E***** durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung eines anderen solchen Beweismittels, nämlich unter Vorlage des zu I/ beschriebenen unrichtigen Gutachtens, zum Kauf des zu I/ genannten Fahrzeugs und zur Übergabe des Kaufpreises von 5.100 Euro, mithin zu Handlungen verleitet, die diesen um 3.600 Euro am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[4] Der zu I/ erhobene Einwand, das Erstgericht habe nicht dargelegt, warum es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wissentlich gehandelt habe (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Die Feststellung der Wissentlichkeit um den (hier wissentlichen) Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters (US 8) begründeten die Tatrichter mängelfrei mit einer Ableitung aus dem – zuvor eingehend dargestellten – „äußeren Geschehensablauf“ und mit der Aussage des Mitangeklagten B*****, er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er kein positives Gutachten wegen des Vorliegens mehrerer schwerer Mängel ausstellen könne, er habe dies erst getan, nachdem dieser (tatsachenwidrig) zugesichert habe, die Mängel ohnehin vor einem Verkauf beheben zu lassen (US 18 f).

[5] Die zu II/ geäußerte Kritik der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gar nicht ursächlich für den Kaufentschluss gewesen sei, verfehlt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810). Nach diesem täuschte der Beschwerdeführer E***** über das Vorliegen eines positiven Prüfgutachtens und den „tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs und dessen Mängel, indem er gegenüber dem Autokäufer das Vorhandensein der schweren Mängel verschwieg, obwohl er wusste, dass er zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet war“ (US 9 f). Von Kausalität dieser Täuschung für den (kaufentscheidenden) Irrtum des E***** ging das Erstgericht ausdrücklich aus (US 18).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ebenso bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00126.20S.1215.000

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20201215_OGH0002_0140OS00126_20S0000_000