[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[4] Der zu I/ erhobene Einwand, das Erstgericht habe nicht dargelegt, warum es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wissentlich gehandelt habe (der Sache nach Z 5 vierter Fall), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Die Feststellung der Wissentlichkeit um den (hier wissentlichen) Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters (US 8) begründeten die Tatrichter mängelfrei mit einer Ableitung aus dem – zuvor eingehend dargestellten – „äußeren Geschehensablauf“ und mit der Aussage des Mitangeklagten B*****, er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er kein positives Gutachten wegen des Vorliegens mehrerer schwerer Mängel ausstellen könne, er habe dies erst getan, nachdem dieser (tatsachenwidrig) zugesichert habe, die Mängel ohnehin vor einem Verkauf beheben zu lassen (US 18 f). [4] Der zu I/ erhobene Einwand, das Erstgericht habe nicht dargelegt, warum es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wissentlich gehandelt habe (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Die Feststellung der Wissentlichkeit um den (hier wissentlichen) Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters (US 8) begründeten die Tatrichter mängelfrei mit einer Ableitung aus dem – zuvor eingehend dargestellten – „äußeren Geschehensablauf“ und mit der Aussage des Mitangeklagten B*****, er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er kein positives Gutachten wegen des Vorliegens mehrerer schwerer Mängel ausstellen könne, er habe dies erst getan, nachdem dieser (tatsachenwidrig) zugesichert habe, die Mängel ohnehin vor einem Verkauf beheben zu lassen (US 18 f).
[5] Die zu II/ geäußerte Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gar nicht ursächlich für den Kaufentschluss gewesen sei, verfehlt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810). Nach diesem täuschte der Beschwerdeführer E***** über das Vorliegen eines positiven Prüfgutachtens und den „tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs und dessen Mängel, indem er gegenüber dem Autokäufer das Vorhandensein der schweren Mängel verschwieg, obwohl er wusste, dass er zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet war“ (US 9 f). Von Kausalität dieser Täuschung für den (kaufentscheidenden) Irrtum des E***** ging das Erstgericht ausdrücklich aus (US 18). [5] Die zu II/ geäußerte Kritik der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gar nicht ursächlich für den Kaufentschluss gewesen sei, verfehlt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810). Nach diesem täuschte der Beschwerdeführer E***** über das Vorliegen eines positiven Prüfgutachtens und den „tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs und dessen Mängel, indem er gegenüber dem Autokäufer das Vorhandensein der schweren Mängel verschwieg, obwohl er wusste, dass er zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet war“ (US 9 f). Von Kausalität dieser Täuschung für den (kaufentscheidenden) Irrtum des E***** ging das Erstgericht ausdrücklich aus (US 18).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ebenso bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ebenso bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.