[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Gegenstand einer Rechtsrüge (Z 9) sowie einer Subsumtionsrüge (Z 10) ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen) mit dem in den Entscheidungsgründen festgestellten Sachverhalt und die Behauptung, dass dieser keine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) bildet. Die Rüge hat dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) in den Blick zu nehmen und klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810 [T31]). [4] Gegenstand einer Rechtsrüge (Ziffer 9,) sowie einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen) mit dem in den Entscheidungsgründen festgestellten Sachverhalt und die Behauptung, dass dieser keine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bildet. Die Rüge hat dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) in den Blick zu nehmen und klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810 [T31]).
[5] Indem die Beschwerde unter selektiver Wiedergabe von Passagen der Feststellungen solche darüber vermisst, „welche tatsächlichen reellen Kenntnisse der Angeklagte S* von den Entwicklungsmöglichkeiten der Software hatte, respektive welche falschen Informationen er diesbezüglich konkret weitergegeben hat“, nimmt sie nicht die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit (vgl insb US 127, 130 f; siehe auch US 160 ff, 166, 168 f) in den Blick. Denn diesen zufolge hielt es der Angeklagte zu den Zeitpunkten, als er nicht den Tatsachen entsprechende Informationen (vor allem betreffend den Entwicklungsstand der Software und deren Vertriebs- und Ertragsmöglichkeiten) an Sc* lieferte, ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Software B* und die B* AG nicht in der Lage sein werden, den Anlegern Gewinnmöglichkeiten zu bieten, und dass die Software B* keine Aussichten auf eine Fertigstellung oder einen erfolgreichen Vertrieb und zahlende Kunden hatte, jedoch durch die von ihm bereitgestellten falschen Informationen den Anlegern werthaltige Beteiligungen mit Ertragsmöglichkeiten vorgegeben und diese zur Zahlung veranlasst wurden. [5] Indem die Beschwerde unter selektiver Wiedergabe von Passagen der Feststellungen solche darüber vermisst, „welche tatsächlichen reellen Kenntnisse der Angeklagte S* von den Entwicklungsmöglichkeiten der Software hatte, respektive welche falschen Informationen er diesbezüglich konkret weitergegeben hat“, nimmt sie nicht die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit vergleiche insb US 127, 130 f; siehe auch US 160 ff, 166, 168 f) in den Blick. Denn diesen zufolge hielt es der Angeklagte zu den Zeitpunkten, als er nicht den Tatsachen entsprechende Informationen (vor allem betreffend den Entwicklungsstand der Software und deren Vertriebs- und Ertragsmöglichkeiten) an Sc* lieferte, ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Software B* und die B* AG nicht in der Lage sein werden, den Anlegern Gewinnmöglichkeiten zu bieten, und dass die Software B* keine Aussichten auf eine Fertigstellung oder einen erfolgreichen Vertrieb und zahlende Kunden hatte, jedoch durch die von ihm bereitgestellten falschen Informationen den Anlegern werthaltige Beteiligungen mit Ertragsmöglichkeiten vorgegeben und diese zur Zahlung veranlasst wurden.
[6] Der in diesem Zusammenhang getätigte Verweis auf eine Passage der Beweiswürdigung, wonach die Verantwortung des Angeklagten „im Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse, darunter das nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. K*, als reine Schutzbehauptung zu werten“ sei (US 133), und der sinngemäße Einwand, die Ausführungen im Gutachten würden diese Schlussfolgerung nicht zulassen, bestreitet die tatrichterlichen Annahmen einer vorsätzlichen Weitergabe von falschen Informationen durch den Angeklagten außerhalb des Anfechtungsrahmens des § 281 Abs 1 StPO. [6] Der in diesem Zusammenhang getätigte Verweis auf eine Passage der Beweiswürdigung, wonach die Verantwortung des Angeklagten „im Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse, darunter das nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. K*, als reine Schutzbehauptung zu werten“ sei (US 133), und der sinngemäße Einwand, die Ausführungen im Gutachten würden diese Schlussfolgerung nicht zulassen, bestreitet die tatrichterlichen Annahmen einer vorsätzlichen Weitergabe von falschen Informationen durch den Angeklagten außerhalb des Anfechtungsrahmens des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
[7] Die auf eine Betrachtung lediglich einzelner Urteilserwägungen sowie Passagen der Verantwortung des Angeklagten gestützte Argumentation, dieser habe den Entwicklungsstand der Software und die Vertriebs- und Ertragsmöglichkeiten lediglich unrealistisch eingeschätzt, wobei eine „zu positive 'Bewerbung' seines Produkts“ per se noch nicht als Täuschungshandlung zu qualifizieren sei, vernachlässigt abermals die den Schuldspruch tragenden – und aus Z 5 unbeanstandet gebliebenen – Tatsachenannahmen zur subjektiven Tatseite (neuerlich RIS-Justiz RS0099810). [7] Die auf eine Betrachtung lediglich einzelner Urteilserwägungen sowie Passagen der Verantwortung des Angeklagten gestützte Argumentation, dieser habe den Entwicklungsstand der Software und die Vertriebs- und Ertragsmöglichkeiten lediglich unrealistisch eingeschätzt, wobei eine „zu positive 'Bewerbung' seines Produkts“ per se noch nicht als Täuschungshandlung zu qualifizieren sei, vernachlässigt abermals die den Schuldspruch tragenden – und aus Ziffer 5, unbeanstandet gebliebenen – Tatsachenannahmen zur subjektiven Tatseite (neuerlich RIS-Justiz RS0099810).
[8] Durch die Forderung nach Konstatierungen, welche Informationen der Angeklagte „in bewusster Kenntnis deren Unrichtigkeit wann und in welcher Form“ an Sc* erteilt hat, „respektive in welcher Form diese Informationen dann in den jeweiligen Prospekten und Foldern auch tatsächlich von diesem inhaltsgleich übernommen wurden“, macht die Rüge nicht klar, warum die Feststellungen zur Weitergabe der (oben wiedergegebenen) unrichtigen Informationen „zur Täuschung der Anleger“ an Sc* welche „dieser plangemäß einsetzte“ (US 170 iVm US 130 f, 160), keinen vorsätzlichen und kausalen Beitrag zu den strafbaren Handlungen des Sc* zum Ausdruck bringen sollte. [8] Durch die Forderung nach Konstatierungen, welche Informationen der Angeklagte „in bewusster Kenntnis deren Unrichtigkeit wann und in welcher Form“ an Sc* erteilt hat, „respektive in welcher Form diese Informationen dann in den jeweiligen Prospekten und Foldern auch tatsächlich von diesem inhaltsgleich übernommen wurden“, macht die Rüge nicht klar, warum die Feststellungen zur Weitergabe der (oben wiedergegebenen) unrichtigen Informationen „zur Täuschung der Anleger“ an Sc* welche „dieser plangemäß einsetzte“ (US 170 in Verbindung mit US 130 f, 160), keinen vorsätzlichen und kausalen Beitrag zu den strafbaren Handlungen des Sc* zum Ausdruck bringen sollte.
[9] Inwiefern ein in Geschäftsunterlagen der „s*“-Gruppe enthaltener Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals (US 128, 166, 168) unter (gebotener) Berücksichtigung der (oben dargelegten) Feststellungen, wonach die Anleger über die Fertigstellung der Software B* sowie deren Kunden-, Vertriebs- und Ertragsmöglichkeiten und solcherart über eine wesentliche Geschäfts- und Entwicklungstätigkeit der B* AG falsch informiert und in die Irre geführt wurden, gegen einen täuschungsbedingten Irrtum oder gegen dessen Kausalität für eine selbstschädigende Vermögensverfügung von Anlegern sprechen sollte, legt die Beschwerde nicht dar (vgl in diesem Zusammenhang auch die Klarstellung des Erstgerichts, wonach es einen Unterschied mache, ob sich ein Totalverlust aus nicht absehbaren wirtschaftlichen Gegebenheiten ergeben kann oder bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Beteiligung vorliegt [US 133, 168]). [9] Inwiefern ein in Geschäftsunterlagen der „s*“-Gruppe enthaltener Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals (US 128, 166, 168) unter (gebotener) Berücksichtigung der (oben dargelegten) Feststellungen, wonach die Anleger über die Fertigstellung der Software B* sowie deren Kunden-, Vertriebs- und Ertragsmöglichkeiten und solcherart über eine wesentliche Geschäfts- und Entwicklungstätigkeit der B* AG falsch informiert und in die Irre geführt wurden, gegen einen täuschungsbedingten Irrtum oder gegen dessen Kausalität für eine selbstschädigende Vermögensverfügung von Anlegern sprechen sollte, legt die Beschwerde nicht dar vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Klarstellung des Erstgerichts, wonach es einen Unterschied mache, ob sich ein Totalverlust aus nicht absehbaren wirtschaftlichen Gegebenheiten ergeben kann oder bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Beteiligung vorliegt [US 133, 168]).
[10] Durch die These, „nicht unerheblich“ sei in diesem Zusammenhang auch die steuerliche Behandlung von Verlusten und die diesbezügliche „Finanzjudikatur“, wird Nichtigkeit nicht aufgezeigt.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.