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Entscheidung 14 Os 126/90×

Entscheidung 14 Os 126/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os126/90

Entscheidungsdatum

04.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingrid Maria L*** wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1.August 1990, GZ 35 römisch fünf r 2444/88- 117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen das oben bezeichnete Urteil hat die Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 204/Bd. römisch drei). In der nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eingebrachten Rechtsmittelschrift wurde jedoch nur die Berufung ausgeführt und ausdrücklich erklärt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt werde (S 226/Bd. römisch drei).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - da sie nicht bereits gemäß Paragraph 285, a StPO vom Erstgericht zurückgewiesen wurde - nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins, StPO). Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO). In diesem Zusammenhang sei zur Berufung der Angeklagten der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß seit der Neufassung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO durch die StGNov 1989 Umstände, die der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO unterfallen, nunmehr (auch) mit Berufung geltend gemacht werden können (NRsp 1990/81 ua).

Anmerkung

E22293

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00126.9.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19901204_OGH0002_0140OS00126_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung