Das Erstgericht gründete diese Feststellung vor allem auf die Angaben der Sandra S***** vor dem Untersuchungsrichter (S 325/I, insb S 329, 331 und 335/I) und ging davon aus (US 9 f), daß der "Araber", für den sie und die Angeklagte drei Monate tätig waren, bei Tagesmengen von rund 20 Gramm Kokain und 50 Gramm Heroin insgesamt "sicher und ungesehen" 1,5 kg Kokain und 4 kg Heroin über ihre, der Angeklagten und anderer Personen Vermittlung veräußerte. Auf der Basis dieser Aussage gelangten die Tatrichter unter Berücksichtigung der Einlassung der - gegenüber der in der Anklageschrift vorgeworfenen Menge - einschränkend geständigen Angeklagten (S 25ff/II; insgesamt 120 Gramm Heroin vermittelt; 139ff/II) sowie einer ohne Formmängel aus den Beweisergebnissen erschlossenen Qualität des Heroins von zumindest 20 % und des Kokains von 50 % Reinsubstanz - erkennbar unter Mitberücksichtigung der in ständiger Rechtsprechung angenommenen Grenzmengen von Heroin (1,5 Gramm) und Kokain (15 Gramm) - logisch und empirisch einwandfrei zu der Annahme, daß die von der Angeklagten zufolge ihrer Mitwirkung zu vertretenden, ob zwar nicht exakt feststellbaren Mengen jedenfalls das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überstiegen (ds bei Heroin 37,5 Gramm und bei Kokain 375 Gramm Reinsubstanz), sodaß die Urteilsgründe den formalen gesetzlichen Anforderungen (§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO) genügen.Das Erstgericht gründete diese Feststellung vor allem auf die Angaben der Sandra S***** vor dem Untersuchungsrichter (S 325/I, insb S 329, 331 und 335/I) und ging davon aus (US 9 f), daß der "Araber", für den sie und die Angeklagte drei Monate tätig waren, bei Tagesmengen von rund 20 Gramm Kokain und 50 Gramm Heroin insgesamt "sicher und ungesehen" 1,5 kg Kokain und 4 kg Heroin über ihre, der Angeklagten und anderer Personen Vermittlung veräußerte. Auf der Basis dieser Aussage gelangten die Tatrichter unter Berücksichtigung der Einlassung der - gegenüber der in der Anklageschrift vorgeworfenen Menge - einschränkend geständigen Angeklagten (S 25ff/II; insgesamt 120 Gramm Heroin vermittelt; 139ff/II) sowie einer ohne Formmängel aus den Beweisergebnissen erschlossenen Qualität des Heroins von zumindest 20 % und des Kokains von 50 % Reinsubstanz - erkennbar unter Mitberücksichtigung der in ständiger Rechtsprechung angenommenen Grenzmengen von Heroin (1,5 Gramm) und Kokain (15 Gramm) - logisch und empirisch einwandfrei zu der Annahme, daß die von der Angeklagten zufolge ihrer Mitwirkung zu vertretenden, ob zwar nicht exakt feststellbaren Mengen jedenfalls das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überstiegen (ds bei Heroin 37,5 Gramm und bei Kokain 375 Gramm Reinsubstanz), sodaß die Urteilsgründe den formalen gesetzlichen Anforderungen (Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 5, 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) genügen.
Die Beschwerdeeinwände erschöpfen sich demgegenüber in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a), weil es der Beschwerdeführerin keineswegs gelingt, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen zu erwecken.Die Beschwerdeeinwände erschöpfen sich demgegenüber in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), weil es der Beschwerdeführerin keineswegs gelingt, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.