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Entscheidung 14 Os 126/98×

Entscheidung 14 Os 126/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os126/98

Entscheidungsdatum

13.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Engin E***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 14. Mai 1998, GZ 10 römisch fünf r 195/98-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engin E***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, wonach er am 16. März 1998 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Fathi S*****, indem sie der Milada Z***** die Handtasche derart heftig entrissen, daß diese dadurch auch zu Sturz kam und ein Hämatom und eine blutende Wunde am Hinterkopf erlitt, versucht hat, der Genannten mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Engin E***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht der vom Lokalbesitzer Bay T***** in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 1998 deponierte Umstand, daß der Angeklagte seine unter 100 S liegende Schuld beglichen habe, keineswegs der erstgerichtlichen Feststellung entgegen, daß die beiden Angeklagten sich zum Raub entschlossen, weil sie Geld benötigten. Eine Erörterung dieser Zeugenaussage in den Urteilsgründen war daher entbehrlich.

Auch die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung des Details aus der Aussage des Tatopfers Milada Z*****, wonach sie (zuerst) "den zweiten Burschen nicht in meiner Nähe gesehen" (S 173) habe, konnte wegen des Zusammenhanges mit der unmittelbar nachfolgenden Aussagepassage, wonach sie ihn erst nachher weglaufen gesehen habe (womit sie selbst zum Ausdruck bringt, daß dieser vorher dort war), sanktionslos unterbleiben.

Die Begründung des Erstgerichtes, daß sich die Feststellung, die beiden Angeklagten hätten sich unmittelbar vor der Tat "noch einmal ausdrücklich über die bevorstehende Ausführung verständigt" (US 6 und 8), auf die Angaben des Fathi S***** stützt, E***** habe mit dem Finger auf die Frau gezeigt und vor der Verfolgung der Frau seien die Worte: "die sollten wir verfolgen" gefallen, entspricht den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und ist damit - der Mängelrüge zuwider - formell einwandfrei.

Die Formulierung im Ersturteil (US 9), wonach S*****, der in der Hauptverhandlung E***** belastete, seine früheren Angaben vor der Polizei (S 45), Engin habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewußt, daß er das machen werde, "nachvollziehbar damit erklärt" hat, "daß er unmittelbar vor dem Zugriff Engin nicht noch einmal verständigt hatte", kann im Gesamtzusammenhang nur so verstanden werden, daß S***** dem E***** keine (über die vorangegangene Verabredung hinausgehende weitere) Mitteilung davon machte, daß er nun gegen die Frau vorgehen werde, und läßt sich damit zwanglos mit der vorangeführten Feststellung in Einklang bringen.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51807 14D01268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00126.98.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_0140OS00126_9800000_000