Der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht der vom Lokalbesitzer Bay T***** in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 1998 deponierte Umstand, daß der Angeklagte seine unter 100 S liegende Schuld beglichen habe, keineswegs der erstgerichtlichen Feststellung entgegen, daß die beiden Angeklagten sich zum Raub entschlossen, weil sie Geld benötigten. Eine Erörterung dieser Zeugenaussage in den Urteilsgründen war daher entbehrlich.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht der vom Lokalbesitzer Bay T***** in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 1998 deponierte Umstand, daß der Angeklagte seine unter 100 S liegende Schuld beglichen habe, keineswegs der erstgerichtlichen Feststellung entgegen, daß die beiden Angeklagten sich zum Raub entschlossen, weil sie Geld benötigten. Eine Erörterung dieser Zeugenaussage in den Urteilsgründen war daher entbehrlich.
Auch die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung des Details aus der Aussage des Tatopfers Milada Z*****, wonach sie (zuerst) "den zweiten Burschen nicht in meiner Nähe gesehen" (S 173) habe, konnte wegen des Zusammenhanges mit der unmittelbar nachfolgenden Aussagepassage, wonach sie ihn erst nachher weglaufen gesehen habe (womit sie selbst zum Ausdruck bringt, daß dieser vorher dort war), sanktionslos unterbleiben.
Die Begründung des Erstgerichtes, daß sich die Feststellung, die beiden Angeklagten hätten sich unmittelbar vor der Tat "noch einmal ausdrücklich über die bevorstehende Ausführung verständigt" (US 6 und 8), auf die Angaben des Fathi S***** stützt, E***** habe mit dem Finger auf die Frau gezeigt und vor der Verfolgung der Frau seien die Worte: "die sollten wir verfolgen" gefallen, entspricht den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und ist damit - der Mängelrüge zuwider - formell einwandfrei.
Die Formulierung im Ersturteil (US 9), wonach S*****, der in der Hauptverhandlung E***** belastete, seine früheren Angaben vor der Polizei (S 45), Engin habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewußt, daß er das machen werde, "nachvollziehbar damit erklärt" hat, "daß er unmittelbar vor dem Zugriff Engin nicht noch einmal verständigt hatte", kann im Gesamtzusammenhang nur so verstanden werden, daß S***** dem E***** keine (über die vorangegangene Verabredung hinausgehende weitere) Mitteilung davon machte, daß er nun gegen die Frau vorgehen werde, und läßt sich damit zwanglos mit der vorangeführten Feststellung in Einklang bringen.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.