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Entscheidung 14 Os 127/03×

Entscheidung 14 Os 127/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os127/03

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Philipp, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Recep S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. Juli 2003, GZ 11 Hv 38/03g-51, nach Anhörung der Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Recep S***** der Verbrechen der zweimal vollendeten und einmal versuchten (Paragraph 15, StGB) Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins) und des zweimal begangenen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. Hülya Y***** mit Gewalt

1) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich in den Semesterferien 2001 oder 2002 (spätestens in den letzteren, US 9 in Verbindung mit 4 ff), zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr die Bettdecke wegzog, sie an der Brust und am ganzen Körper streichelte, sie mit der rechten Hand niederdrückte und ihr dann einen Finger in die Scheide einführte und ihn hin- und herbewegte;

2) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich in den Semesterferien 2001 oder 2002 (spätestens in den letzteren, US 9 in Verbindung mit 4 ff), zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr die Bettdecke wegzog, das Leibchen hochzog, die Hose nach unten zog, sie festhielt, gegen das Bett drückte, sich auf sie legte, ihr mit den Knien die Füße auseinanderdrückte und dann einen Geschlechtsverkehr durchführte;

3) am 19. Februar 2003 zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie am Arm ergriff, gegen die Tür drängte, ihr mit der Hand unter das T-Shirt griff, ihre Brust streichelte, sie küsste, die Beleuchtung ausdrehte, sie weiter festhielt und zu Boden drückte, sich auf ihre Hüften setzte und ihr das Leibchen nach oben zog und ihre Brust betastete und ableckte, "wobei die Tat lediglich infolge der Zwischenkunft einer anderen Person beim Versuch geblieben ist";

römisch zwei. durch die zu römisch eins. 1 und 2 angeführten Handlungen mit der am 14. August 1988 geborenen, mithin unmündigen Hülya Y***** den Beischlaf bzw. eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene und (weitgehend undifferenziert) auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Er versucht darin seiner von Anfang an leugnenden Verantwortung, wonach er mit Hülya Y***** nie sexuell verkehrt habe, zum Durchbruch zu verhelfen. Demgegenüber stützten die Erkenntnisrichter die entscheidenden Feststellungen jedoch logisch und empirisch einwandfrei auf die Ergebnisse des in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf die für tragfähig erachteten Angaben des Deliktsopfers (US 7 ff).

Soweit die Beschwerde die Urteilsausführung, Hülya Y***** habe "zu den wesentlichen Vorwürfen inhaltsgleiche Angaben" gemacht (US 8), - ohne nähere Substantiierung und Eingehen auf die nachfolgenden, diese Konstatierung relativierenden Urteilsauführungen - als "aktenwidrig" bezeichnet, bringt sie den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, letzter Fall nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.

Anstatt - wie für eine formal einwandfreie Mängelrüge nach der Ziffer 5, erforderlich - Begründungsfehler des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend zu machen, bekämpft die Beschwerde auch mit dem sonstigen Vorbringen bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem sie die ausführlich und kritisch hinterfragten Angaben der Belastungszeugin mit eigenen Beweiswerterwägungen und Spekulationen in Zweifel zu ziehen sucht.

Bei Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E71177 14Os127.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00127.03.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20031021_OGH0002_0140OS00127_0300000_000