Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Recep S***** der Verbrechen der zweimal vollendeten und einmal versuchten (§ 15 StGB) Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) und des zweimal begangenen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Recep S***** der Verbrechen der zweimal vollendeten und einmal versuchten (Paragraph 15, StGB) Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins) und des zweimal begangenen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. Hülya Y***** mit Gewaltrömisch eins. Hülya Y***** mit Gewalt
1) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich in den Semesterferien 2001 oder 2002 (spätestens in den letzteren, US 9 iVm 4 ff), zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr die Bettdecke wegzog, sie an der Brust und am ganzen Körper streichelte, sie mit der rechten Hand niederdrückte und ihr dann einen Finger in die Scheide einführte und ihn hin- und herbewegte;1) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich in den Semesterferien 2001 oder 2002 (spätestens in den letzteren, US 9 in Verbindung mit 4 ff), zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr die Bettdecke wegzog, sie an der Brust und am ganzen Körper streichelte, sie mit der rechten Hand niederdrückte und ihr dann einen Finger in die Scheide einführte und ihn hin- und herbewegte;
2) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich in den Semesterferien 2001 oder 2002 (spätestens in den letzteren, US 9 iVm 4 ff), zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr die Bettdecke wegzog, das Leibchen hochzog, die Hose nach unten zog, sie festhielt, gegen das Bett drückte, sich auf sie legte, ihr mit den Knien die Füße auseinanderdrückte und dann einen Geschlechtsverkehr durchführte;2) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich in den Semesterferien 2001 oder 2002 (spätestens in den letzteren, US 9 in Verbindung mit 4 ff), zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr die Bettdecke wegzog, das Leibchen hochzog, die Hose nach unten zog, sie festhielt, gegen das Bett drückte, sich auf sie legte, ihr mit den Knien die Füße auseinanderdrückte und dann einen Geschlechtsverkehr durchführte;
3) am 19. Februar 2003 zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie am Arm ergriff, gegen die Tür drängte, ihr mit der Hand unter das T-Shirt griff, ihre Brust streichelte, sie küsste, die Beleuchtung ausdrehte, sie weiter festhielt und zu Boden drückte, sich auf ihre Hüften setzte und ihr das Leibchen nach oben zog und ihre Brust betastete und ableckte, "wobei die Tat lediglich infolge der Zwischenkunft einer anderen Person beim Versuch geblieben ist";
II. durch die zu I. 1 und 2 angeführten Handlungen mit der am 14. August 1988 geborenen, mithin unmündigen Hülya Y***** den Beischlaf bzw. eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen.römisch zwei. durch die zu römisch eins. 1 und 2 angeführten Handlungen mit der am 14. August 1988 geborenen, mithin unmündigen Hülya Y***** den Beischlaf bzw. eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen.