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Entscheidung 14 Os 127/06t×

Entscheidung 14 Os 127/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os127/06t

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. August 2006, AZ 18 Bs 217/06b (AZ 71 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 E Hv 152/04y-60, wurde Mag. Herwig B***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Das Urteil ist durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04 (ON 158 des Erkenntnisaktes), mit dem der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe des Angeklagten (und seiner gegen einen gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss erhobenen Beschwerde) nicht Folge gegeben worden war, in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss vom 29. August 2006, AZ 18 Bs 217/066 (ON 223 des Erkenntnisaktes), wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Mag. Herwig B***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die „Versäumung der Berufungsfrist" (weil die Einzelrichterin von ihm selbst verfasste, teils als „Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingaben seiner Ansicht zu Unrecht nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt habe) zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 364, Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E82988 14Os127.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00127.06T.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20061218_OGH0002_0140OS00127_06T0000_000