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Entscheidung 14 Os 127/10y×

Entscheidung 14 Os 127/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os127/10y

Entscheidungsdatum

28.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tanja R***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Juli 2010, GZ 50 Hv 39/10b-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tanja R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 20. Mai 2010 in Neunkirchen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, der Hildegard G***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem sie ihr ihre Handtasche zu entreißen versuchte, wodurch die Genannte zu Fall kam und einen mit länger als vierundzwanzig Tagen dauernder Gesundheitsschädigung verbundenen Bruch der linken Kniescheibe und Hautabschürfungen an beiden Handflächen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider stehen die Konstatierungen, wonach die Beschwerdeführerin vor der Tat eine - nach dem Beschwerdestandpunkt - „sehr große Menge“ Alkohol erwarb, wovon sie eine nicht mehr feststellbare Quantität zu sich nahm und durch diesen Konsum nicht unerheblicher Alkoholmengen beeinträchtigt war (US 4 f), nicht im Widerspruch zu der - auf das als nachvollziehbar und schlüssig angesehene Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Wolfgang D***** gestützten (US 7) - weiteren Urteilsannahme, sie habe sich zum Tatzeitpunkt nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden (US 5).

Die „eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und/oder Nötigung“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht am Verfahrensrecht. Soweit sie unter Bezugnahme auf eine Urteilspassage (wonach die Angeklagte Hildegard G***** ankündigte, ihr ihre Geldbörse zu stehlen; US 5) - nominell auch aus Ziffer 5, - fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite einwendet, ignoriert sie die diesbezüglichen Konstatierungen, denen zufolge die Beschwerdeführerin den Entschluss fasste, sich durch die Zueignung der Handtasche des Tatopfers und der darin befindlichen Wertgegenstände unrechtmäßig zu bereichern (US 4), und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Aus welchem Grund es zur Subsumtion des Täterverhaltens unter Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB erforderlich gewesen wäre, neben den eben zitierten Urteilsannahmen zusätzlich Feststellungen dazu zu treffen, „ob sich in der Tasche tatsächlich eine Geldbörse befand“, erklärt sie nicht.

Mit diesem Vorbringen der Sache nach angesprochener absolut untauglicher Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) würde im Übrigen voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 70), was die Rüge hier (mit Recht) nicht einmal ansatzweise einwendet vergleiche dazu auch Hager/Masser in WK² Paragraph 15, 16, Rz 88 f; vergleiche auch RIS-Justiz RS0090345, RS0089800).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00127.10Y.0928.000

Im RIS seit

14.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20100928_OGH0002_0140OS00127_10Y0000_000

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