[3] Die dagegen vom Angeklagten M* aus den Gründen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. [3] Die dagegen vom Angeklagten M* aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[4] Die Urteilsannahmen dazu, wie der Beschwerdeführer zur Wohnung des Opfers kam (US 6), betreffen keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache und sind daher der Kritik im Rahmen der Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall) entzogen (RIS-Justiz RS0117499). [4] Die Urteilsannahmen dazu, wie der Beschwerdeführer zur Wohnung des Opfers kam (US 6), betreffen keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache und sind daher der Kritik im Rahmen der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, vierter Fall) entzogen (RIS-Justiz RS0117499).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Verweis auf die – im Übrigen ohnehin erörterte, jedoch als nicht glaubhaft verworfene (US 10 f und 13 ff) – Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe beim Opfer Kokain kaufen wollen, dieses habe ihm jedoch bloß ein Schlafmittel angeboten (ON 24 S 6 ff und 16), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. [5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Verweis auf die – im Übrigen ohnehin erörterte, jedoch als nicht glaubhaft verworfene (US 10 f und 13 ff) – Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe beim Opfer Kokain kaufen wollen, dieses habe ihm jedoch bloß ein Schlafmittel angeboten (ON 24 S 6 ff und 16), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
[6] Das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen unterlässt die gebotene Argumentation „aus den Akten“, also die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, weshalb neben der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe dem Opfer „werthaltige Gegenstände und Suchtgift wegzunehmen bzw abzunötigen versucht“ (US 7 und 8), eine nähere Konkretisierung der angestrebten Beute zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0099620). [7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, weshalb neben der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe dem Opfer „werthaltige Gegenstände und Suchtgift wegzunehmen bzw abzunötigen versucht“ (US 7 und 8), eine nähere Konkretisierung der angestrebten Beute zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0099620).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.