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Entscheidung 14 Os 127/21i×

Entscheidung 14 Os 127/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os127/21i

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Schaffhauser in der Strafsache gegen * M* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen „12 1. Fall, 15“, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 2021, GZ 114 Hv 41/21s-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen „12 1. Fall, 15“, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ mit der Mitangeklagten mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, * L* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen „wegzunehmen versucht“, indem er diesen mehrfach mit einem Messer bedrohte und ihm Schläge versetzte, wobei er ihn und dessen Wohnung durchsuchte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten M* aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[4] Die Urteilsannahmen dazu, wie der Beschwerdeführer zur Wohnung des Opfers kam (US 6), betreffen keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache und sind daher der Kritik im Rahmen der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, vierter Fall) entzogen (RIS-Justiz RS0117499).

[5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Verweis auf die – im Übrigen ohnehin erörterte, jedoch als nicht glaubhaft verworfene (US 10 f und 13 ff) – Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe beim Opfer Kokain kaufen wollen, dieses habe ihm jedoch bloß ein Schlafmittel angeboten (ON 24 S 6 ff und 16), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

[6]           Das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen unterlässt die gebotene Argumentation „aus den Akten“, also die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446).

[7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, weshalb neben der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe dem Opfer „werthaltige Gegenstände und Suchtgift wegzunehmen bzw abzunötigen versucht“ (US 7 und 8), eine nähere Konkretisierung der angestrebten Beute zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0099620).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00127.21I.1216.000

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211216_OGH0002_0140OS00127_21I0000_000