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Entscheidung 14 Os 127/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Amtsdelikte/Korruption

Geschäftszahl

14Os127/22s

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. August 2022, GZ 72 Hv 53/22y-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

                            Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

                            Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von 2007 bis 12. November 2019 (US 2 f) in W* als Kostenbeamter der Grundbuchsabteilung des Bezirksgerichts *, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht auf Einhebung von Gerichtsgebühren vergleiche Paragraph 2, GGG) zu schädigen, seine Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung von Gesetzen Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er Mitteilungen des Finanzamts über die Änderung von Bemessungsgrundlagen nicht bearbeitete, sondern in einem Rollcontainer versperrte, obwohl er wusste, dass er zu deren Bearbeitung und damit zur Vorschreibung der geänderten Gerichtsgebühr mittels Bescheid im Rahmen seiner Amtsbefugnisse verpflichtet war, wodurch der Republik Österreich ein Schaden von 321.838 Euro entstand.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „kriminaltechnische Untersuchung der Computer“ der Zeugen C* und K*, zum Beweis dafür, das „es darin auf irgendeinem Kommunikationsweg eine Absprache zwischen den beiden gibt, dem Angeklagten zu schaden“, indem die Mitteilungen des Finanzamts zurückgehalten werden und dann „irgendwann wieder auftauchen“ (ON 30 S 27), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Antrag war schon nach seinem Wortlaut auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet. Zudem wurde nicht dargelegt, weshalb die Beweisaufnahme trotz der Aussage des Angeklagten, die Zeugen würden nicht dem ihn angeblich diskreditierenden „Netzwerk“ angehören (ON 30 S 27), das behauptete Ergebnis erwarten ließ (RIS-Justiz RS0099453). Das in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung Nachgetragene unterliegt dem Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618) und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

[5] Die Tatrichter leiteten die Feststellung zum Schädigungsvorsatz – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich vergleiche RIS-Justiz RS0116882) – aus der Abstandnahme von der Vorschreibung der Nachforderungen und aus dem Umstand ab, dass der Angeklagte die Mitteilungen des Finanzamts in einem Rollcontainer ablegte, anderen einen Zugriff darauf verbot und diesen letztlich versperrte, sowie zur Schadenshöhe aus der Vielzahl der unbearbeiteten Mitteilungen (US 6). Mit der Kritik, die Tatrichter hätten sich hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Qualifikation nach Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Fall StGB (US 4) mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern der Angeklagte Kenntnis von den Verjährungsfristen des Paragraph 8, GEG hatte, spricht die Beschwerde – die sich zu Recht nicht auf in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse stützt – keine der Anfechtungskategorien der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an.

[6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) – ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial vergleiche aber RIS-Justiz RS0119424 [T1]) – eigene Erwägungen zur subjektiven Tatseite vorbringt, bekämpft sie außerhalb des Anfechtungsrahmens der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0100555) die tatrichterliche Beweiswürdigung.

[7] Dass der Angeklagte auch andere Aktenstücke unbearbeitet ablegte, weckt keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0099674).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00127.22S.0124.000

Im RIS seit

07.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230124_OGH0002_0140OS00127_22S0000_000