[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „kriminaltechnische Untersuchung der Computer“ der Zeugen C* und K*, zum Beweis dafür, das „es darin auf irgendeinem Kommunikationsweg eine Absprache zwischen den beiden gibt, dem Angeklagten zu schaden“, indem die Mitteilungen des Finanzamts zurückgehalten werden und dann „irgendwann wieder auftauchen“ (ON 30 S 27), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Antrag war schon nach seinem Wortlaut auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet. Zudem wurde nicht dargelegt, weshalb die Beweisaufnahme trotz der Aussage des Angeklagten, die Zeugen würden nicht dem ihn angeblich diskreditierenden „Netzwerk“ angehören (ON 30 S 27), das behauptete Ergebnis erwarten ließ (RIS-Justiz RS0099453). Das in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung Nachgetragene unterliegt dem Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618) und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich. [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „kriminaltechnische Untersuchung der Computer“ der Zeugen C* und K*, zum Beweis dafür, das „es darin auf irgendeinem Kommunikationsweg eine Absprache zwischen den beiden gibt, dem Angeklagten zu schaden“, indem die Mitteilungen des Finanzamts zurückgehalten werden und dann „irgendwann wieder auftauchen“ (ON 30 S 27), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Antrag war schon nach seinem Wortlaut auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet. Zudem wurde nicht dargelegt, weshalb die Beweisaufnahme trotz der Aussage des Angeklagten, die Zeugen würden nicht dem ihn angeblich diskreditierenden „Netzwerk“ angehören (ON 30 S 27), das behauptete Ergebnis erwarten ließ (RIS-Justiz RS0099453). Das in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung Nachgetragene unterliegt dem Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618) und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
[5] Die Tatrichter leiteten die Feststellung zum Schädigungsvorsatz – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich (vgl RIS-Justiz RS0116882) – aus der Abstandnahme von der Vorschreibung der Nachforderungen und aus dem Umstand ab, dass der Angeklagte die Mitteilungen des Finanzamts in einem Rollcontainer ablegte, anderen einen Zugriff darauf verbot und diesen letztlich versperrte, sowie zur Schadenshöhe aus der Vielzahl der unbearbeiteten Mitteilungen (US 6). Mit der Kritik, die Tatrichter hätten sich hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Fall StGB (US 4) mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern der Angeklagte Kenntnis von den Verjährungsfristen des § 8 GEG hatte, spricht die Beschwerde – die sich zu Recht nicht auf in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse stützt – keine der Anfechtungskategorien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO an. [5] Die Tatrichter leiteten die Feststellung zum Schädigungsvorsatz – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich vergleiche RIS-Justiz RS0116882) – aus der Abstandnahme von der Vorschreibung der Nachforderungen und aus dem Umstand ab, dass der Angeklagte die Mitteilungen des Finanzamts in einem Rollcontainer ablegte, anderen einen Zugriff darauf verbot und diesen letztlich versperrte, sowie zur Schadenshöhe aus der Vielzahl der unbearbeiteten Mitteilungen (US 6). Mit der Kritik, die Tatrichter hätten sich hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Qualifikation nach Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Fall StGB (US 4) mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern der Angeklagte Kenntnis von den Verjährungsfristen des Paragraph 8, GEG hatte, spricht die Beschwerde – die sich zu Recht nicht auf in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse stützt – keine der Anfechtungskategorien der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an.
[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) – ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (vgl aber RIS-Justiz RS0119424 [T1]) – eigene Erwägungen zur subjektiven Tatseite vorbringt, bekämpft sie außerhalb des Anfechtungsrahmens der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (vgl RIS-Justiz RS0100555) die tatrichterliche Beweiswürdigung. [6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) – ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial vergleiche aber RIS-Justiz RS0119424 [T1]) – eigene Erwägungen zur subjektiven Tatseite vorbringt, bekämpft sie außerhalb des Anfechtungsrahmens der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0100555) die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[7] Dass der Angeklagte auch andere Aktenstücke unbearbeitet ablegte, weckt keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0099674). [7] Dass der Angeklagte auch andere Aktenstücke unbearbeitet ablegte, weckt keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0099674).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.