[2] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht. [2] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
[3] Das Erstgericht traf pauschal zum gesamten, von der Staatsanwaltschaft als fortgesetzte Gewaltausübung subsumierten Vorwurf, demnach insbesondere zum objektiven Tatgeschehen eine Negativfeststellung (US 2). Den Bedeutungsinhalt der angelasteten gefährlichen Drohungen wertete es als „situations- und milieubedingte Unmutsäußerungen“ und verneinte eine Absicht des Angeklagten, das Opfer dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 9).
[4] Der dazu geäußerte Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nimmt nicht Bezug auf die Gesamtheit der im Zusammenhang stehenden Begründung (vgl aber RIS-Justiz RS0119370). Dass die Ableitung der kritisierten Negativfeststellung aus diesen Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspreche (vgl RIS-Justiz RS0118317), vermag die Beschwerdeführerin zudem nicht darzulegen. [4] Der dazu geäußerte Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nimmt nicht Bezug auf die Gesamtheit der im Zusammenhang stehenden Begründung vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370). Dass die Ableitung der kritisierten Negativfeststellung aus diesen Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspreche vergleiche RIS-Justiz RS0118317), vermag die Beschwerdeführerin zudem nicht darzulegen.
[5] Die weitere Behauptung, das Erstgericht habe der Aussage des Opfers teilweise, nämlich in Bezug auf den Wortlaut der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten, Glauben geschenkt, während es insgesamt aber davon ausgegangen sei, das Opfer habe diesen „mit einer Vielzahl von Vorwürfen“ zu Unrecht belastet, „um sich Vorteile für ein Scheidungsverfahren zu verschaffen“ (US 14), bezeichnet keinen Widerspruch (vgl allgemein zu dessen Kriterien RIS-Justiz RS0117402; vgl auch RIS-Justiz RS0098372). [5] Die weitere Behauptung, das Erstgericht habe der Aussage des Opfers teilweise, nämlich in Bezug auf den Wortlaut der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten, Glauben geschenkt, während es insgesamt aber davon ausgegangen sei, das Opfer habe diesen „mit einer Vielzahl von Vorwürfen“ zu Unrecht belastet, „um sich Vorteile für ein Scheidungsverfahren zu verschaffen“ (US 14), bezeichnet keinen Widerspruch vergleiche allgemein zu dessen Kriterien RIS-Justiz RS0117402; vergleiche auch RIS-Justiz RS0098372).
[6] Soweit die Mängelrüge Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) moniert, unterlässt sie den gebotenen Hinweis, welche (erheblichen) Ergebnisse des Beweisverfahrens unerörtert geblieben seien (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]). Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) zu bekämpfen. [6] Soweit die Mängelrüge Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) moniert, unterlässt sie den gebotenen Hinweis, welche (erheblichen) Ergebnisse des Beweisverfahrens unerörtert geblieben seien vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]). Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) zu bekämpfen.
[7] Da die erfolglos aus Z 5 bekämpfte Negativfeststellung einem Schuldspruch entgegensteht, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren aus Z 9 lit a erstatteten Vorbringens der Nichtigkeitsbeschwerde. [7] Da die erfolglos aus Ziffer 5, bekämpfte Negativfeststellung einem Schuldspruch entgegensteht, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren aus Ziffer 9, Litera a, erstatteten Vorbringens der Nichtigkeitsbeschwerde.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).