Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 127/25w×

Entscheidung 14 Os 127/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os127/25w

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 25. Juli 2025, GZ 79 Hv 89/24f-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen und zwar – soweit hier von Bedeutung – auch vom Vorwurf, er habe zwischen November 2022 und Oktober 2023 gegen das (im angefochtenen Urteil namentlich genannte) Opfer eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er es in regelmäßigen Abständen durch das feste Zusammendrücken von Armen und Beinen am Körper misshandelte und verletzte (Schmerzen und Hämatome) sowie dadurch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit beging, dass er es gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrmals sinngemäß das Einschlagen des Schädels ankündigte.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.

[3]                  Das Erstgericht traf pauschal zum gesamten, von der Staatsanwaltschaft als fortgesetzte Gewaltausübung subsumierten Vorwurf, demnach insbesondere zum objektiven Tatgeschehen eine Negativfeststellung (US 2). Den Bedeutungsinhalt der angelasteten gefährlichen Drohungen wertete es als „situations- und milieubedingte Unmutsäußerungen“ und verneinte eine Absicht des Angeklagten, das Opfer dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 9).

[4] Der dazu geäußerte Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nimmt nicht Bezug auf die Gesamtheit der im Zusammenhang stehenden Begründung vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370). Dass die Ableitung der kritisierten Negativfeststellung aus diesen Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspreche vergleiche RIS-Justiz RS0118317), vermag die Beschwerdeführerin zudem nicht darzulegen.

[5] Die weitere Behauptung, das Erstgericht habe der Aussage des Opfers teilweise, nämlich in Bezug auf den Wortlaut der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten, Glauben geschenkt, während es insgesamt aber davon ausgegangen sei, das Opfer habe diesen „mit einer Vielzahl von Vorwürfen“ zu Unrecht belastet, „um sich Vorteile für ein Scheidungsverfahren zu verschaffen“ (US 14), bezeichnet keinen Widerspruch vergleiche allgemein zu dessen Kriterien RIS-Justiz RS0117402; vergleiche auch RIS-Justiz RS0098372).

[6] Soweit die Mängelrüge Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) moniert, unterlässt sie den gebotenen Hinweis, welche (erheblichen) Ergebnisse des Beweisverfahrens unerörtert geblieben seien vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]). Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) zu bekämpfen.

[7] Da die erfolglos aus Ziffer 5, bekämpfte Negativfeststellung einem Schuldspruch entgegensteht, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren aus Ziffer 9, Litera a, erstatteten Vorbringens der Nichtigkeitsbeschwerde.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E146200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00127.25W.1209.000

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251209_OGH0002_0140OS00127_25W0000_000