Die vom Angeklagten aus den Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene, sich der Sache nach allein gegen den Ausspruch über die Wertersatzstrafe wendende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet. Soweit sie sich mit den der Strafzumessung zugrunde gelegte Erschwerungsgründen der Tatwiederholung und der Tatbegehung durch längere Zeit befaßt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil Strafzumessungserwägungen - von hier nicht zutreffenden Fallgestaltungen abgesehen - grundsätzlich nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern allein mit Berufung geltend zu machen sind.Die vom Angeklagten aus den Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, sich der Sache nach allein gegen den Ausspruch über die Wertersatzstrafe wendende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet. Soweit sie sich mit den der Strafzumessung zugrunde gelegte Erschwerungsgründen der Tatwiederholung und der Tatbegehung durch längere Zeit befaßt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil Strafzumessungserwägungen - von hier nicht zutreffenden Fallgestaltungen abgesehen - grundsätzlich nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern allein mit Berufung geltend zu machen sind.
Demgemäß wird auf die betreffenden Einwände bei der Behandlung der Berufung zurückzukommen sein.
Im übrigen ist die Beschwerde nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt; denn bei richtiger Berechnung der über ihn zu verhängenden Wertersatzstrafe müßte er - ausgehend von der unbekämpft gebliebenen Urteilsannahme, daß er in Holland 95 Gramm und in Österreich 69 Gramm Heroin verkauft hatte - bei Zugrundelegung der von ihm in der Beschwerde - nach der Aktenlage richtig - angegebenen Verkaufserlöse von 160 holländischen Gulden bzw 1.850 S pro Gramm abzüglich des in Österreich sichergestellten Erlöses von 11.000 S zur Bezahlung eines 114.000 S übersteigenden Betrages als Wertersatz verurteilt werden.
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die mehrfachen Tathandlungen, den längeren Zeitraum der Straftaten, den Umstand, daß der Angeklagte den Suchtgiftverkauf aus Gewinnsucht tätigte sowie ferner, daß er mit Heroin, einem besonders gefährlichen Suchtgift, handelte, bei dem Heilungschancen überaus gering seien, wogegen als mildernd das Geständnis des Angeklagten, seine Unbescholtenheit und die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes in Betracht gezogen wurde.
Die Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Da Straftaten derselben Art auch innerhalb eines kurzen Zeitraumes wiederholt werden können, ist der Fortsetzung durch längere Zeit erschwerende Wirkung nicht von vornherein abzusprechen und ist es lediglich eine Frage der Definiton, ob man die beiden Umstände gesondert anführt oder vermeint, daß der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbaren Handlungen derselben Art lediglich "in seiner Bandbreite variiert werde", wenn dies durch eine längere Zeit hindurch geschehe. Das umfassende Geständnis wurde dem Angeklagten ohnehin ohne jede Einschränkung als mildernd zugute gehalten und es bedurfte keiner Ergänzung dahin, daß er hiedurch auch zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.
Die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man namentlich der vom Angeklagten zu verantwortenden Suchtgiftmenge die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge bei einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz als keineswegs überhöht und mithin einer Reduktion unzugänglich. Keineswegs überhöht erscheint auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe (für die Wertersatzstrafe) und es werden insoweit vom Berufungswerber auch keinerlei Umstände, die eine Ermäßigung rechtfertigen könnten, ins Treffen geführt. Es mußte daher auch der zur Gänze unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.