Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht hat seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen insbesondere auf die als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugin Gabriela S***** gestützt, durch welche es die leugende Verantwortung des Angeklagten, die Genannte habe den Geschlechtsverkehr mit ihm freiwillig durchgeführt, als eindeutig widerlegt erachtete (US 8 ff).
In der Tatsachenrüge wendet der Beschwerdeführer ein, daß in der von der Zeugin S***** geschilderten Form die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen "unwahrscheinlich" erscheine, ein bei ihr allenfalls vorgelegener innerer Vorbehalt für ihn nicht erkennbar gewesen sei, sodaß das Erstgericht hätte "zum Ergebnis kommen müssen", daß er eine ernsthafte Abwehr in den Handlungen der Zeugin S***** nicht habe erkennen können; diesfalls wäre vielmehr ein energisches Auftreten der Gabriela S***** zu erwarten gewesen; auch der Beschädigung des Hosenrocks, die er sich nicht erklären könne, sei "überragende Bedeutung" beigemessen worden, zumal dieses Kleidungsstück "schon vor unserem Zusammensein beschädigt war oder unbemerkt von uns beiden beschädigt wurde"; im übrigen seien jene Zeugen, welche über das geschlechtliche Verhalten der Zeugin S***** aussagen sollten, bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung von ihren früheren "Informationen" abgerückt und hätten sich hinter einer "akademisch ausgedrückt zurückhaltenden Aussage verschanzt", zum Teil seien sie "sichtlich bemüht" gewesen, nur "herumzureden"; würden aber Zeugen schon in Ansehung von Nebenumständen die Unwahrheit sagen, so könne man "umsoweniger der Zeugin S***** vollinhaltlich bei ihren Angaben folgen".
Mit all diesen Einwendungen unternimmt die Beschwerde indes nur den Versuch, die Beweiskraft der vom Schöffengericht verwerteten Verfahrensergebnisse - und hier insbesondere die Aussage des Tatopfers - welche die Tatrichter einer eingehenden Würdigung unterzogen haben (US 8-12), in Zwiefel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenates zu erwecken. Daß sich die Zeugin S***** bei ihren im wesentlichen stets gleichlautenden Aussagen vor der Gendarmerie sowie im ersten und zweiten Rechtsgang vor Gericht nicht mehr an alle Details und an jeden einzelnen "Handgriff" des Angeklagten erinnern konnte sowie daraus resultierende "geringfügige Widersprüche" hat das Schöffengericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen (US 8). Gerade in diesem Zusammenhang führte das Gericht ins Treffen, daß es (auch) völlig unverständlich und lebensfremd wäre, wenn die Zeugin S***** als verheiratete Frau, die sich zudem mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind wünschte, einen gleichfalls verheirateten Mann zwecks Durchführung eines Geschlechtsverkehrs zeitgleich mit zwei weiteren Personen (nämlich den Zeugen T***** und S*****) zu sich eingeladen und auch keine Vorkehrungen getroffen haben sollte, ein Entdecktwerden durch die bei offener Tür in einem angrenzenden Zimmer schlafende (zehnjährige, in die Ehe mitgebrachte) Tochter auszuschließen (US 3, 10, 11).
Der Sache nach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insgesamt in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.Der Sache nach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insgesamt in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).