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Entscheidung 14 Os 127/95×

Entscheidung 14 Os 127/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os127/95

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.Juni 1995, AZ 21 Bs 112/95 (= GZ 15 E römisch fünf r 6/93-103 des Landesgerichtes St.Pölten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 9.Februar 1995 (ON 93), mit welchem ein (bereits zum wiederholten Mal gestellter) Antrag des zum AZ 15 E römisch fünf r 6/93 rechtskräftig verurteilten Gebhard S***** auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die - durch weitere Eingaben ergänzte - Beschwerde S***** vom 25.Juli 1995 mit dem Ziel, eine Korrektur der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zu erreichen.

Dieses Begehren ist jedoch einer sachlichen Erörterung schon deshalb nicht zugänglich, weil im vorliegenden Fall ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (Paragraph 357, Absatz 3, StPO).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E40716 14D01275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00127.95.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19951107_OGH0002_0140OS00127_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung