Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der das Vorliegen der Haftgründe bestritten und hilfsweise die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel behauptet wird, ist nicht berechtigt.
Ungeachtet der von Wolfgang G***** vorgelegten Urkunden spricht die Aktenlage im Sinne der Beurteilung durch den Gerichtshof zweiter Instanz gegen die Beschwerdebehauptung, daß der Beschuldigte einen festen Wohnsitz im Inland hat. Er hatte nicht nur vor der Gendarmerie einen Wohnsitz bloß in Budapest angegeben, wo ihn der unbekannte Initiator der schuldspruchrelevanten Schleppungen nach eigenen Angaben auch kontaktiert haben soll, sondern während des Verfahrens auch stets behauptet, nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes in Österreich im Sommer 1995 nach Ungarn verzogen zu sein und sich dort
wegen seiner Freundin und zur Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten
zumindest überwiegend auch tatsächlich aufgehalten zu haben (ON 2, 19 und 20; S 151).
Die aktenkundigen Modalitäten der Tatausführung und der Zusammenarbeit mit dem ungarischen Organisator der Schleppungen sprechen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für die laufende Mitarbeit des Wolfgang G***** in einer ungarischen Schlepperorganisation und die daraus vom Erstgericht abgeleitete gewerbsmäßige Begehung. Von geordneten Lebensverhältnissen (§ 180 Abs 3 StPO) kann demnach nach der Aktenlage gleichfalls keine Rede sein.Die aktenkundigen Modalitäten der Tatausführung und der Zusammenarbeit mit dem ungarischen Organisator der Schleppungen sprechen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für die laufende Mitarbeit des Wolfgang G***** in einer ungarischen Schlepperorganisation und die daraus vom Erstgericht abgeleitete gewerbsmäßige Begehung. Von geordneten Lebensverhältnissen (Paragraph 180, Absatz 3, StPO) kann demnach nach der Aktenlage gleichfalls keine Rede sein.
Zutreffend ging das Oberlandesgericht schließlich davon aus, daß der Fluchtanreiz nach Lage des Falles - namentlich durch die dem Beschuldigten im Ausland ersichtlich offenstehenden bedeutenden Verdienstchancen illegaler Natur und den zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch zu verbüßenden Strafrest - durch die angebotene Kaution von 50.000 S und die Abnahme des Reisepasses nicht gebannt werden könnte.
Auf die Rechtsfrage, ob die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO mangels aktueller Anlastung wiederholter oder fortgesetzter Handlungen allein wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise einer einzigen Tat dem Gesetz entsprach, mußte darnach nicht mehr eingegangen werden (vgl Mayerhofer/Steininger GRBG 1992 § 2 Rz 57).Auf die Rechtsfrage, ob die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO mangels aktueller Anlastung wiederholter oder fortgesetzter Handlungen allein wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise einer einzigen Tat dem Gesetz entsprach, mußte darnach nicht mehr eingegangen werden vergleiche Mayerhofer/Steininger GRBG 1992 Paragraph 2, Rz 57).
Da Wolfgang G***** durch den bekämpften Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit mithin nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Wolfgang G***** durch den bekämpften Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit mithin nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.