Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian A***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB (I.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian A***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien die Viktoria S*****
I. mit Gewalt (Punkt 1. und 3.) und gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Punkt 2.) zur Duldung des Beischlafesrömisch eins. mit Gewalt (Punkt 1. und 3.) und gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Punkt 2.) zur Duldung des Beischlafes
1. Ende August 1996 genötigt, indem er sie zu Boden drückte, ihre Beine spreizte und sie an den Oberarmen erfaßte, sodaß sie Hämatome davontrug;
2. zwischen Feber 1997 und April 1997 wiederholt in einer Mehrzahl von Angriffen (in Abständen zwischen vier bis fünf Tagen täglich ca zwei- bis dreimal) genötigt, und zwar durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie umbringen; sowie
3. im Jänner 1997 zu nötigen versucht, indem er ihr gewaltsam die Unterhose auszuziehen trachtete, sodaß sie Hämatome im Bereich der Oberarme erlitt;
II. Mitte April 1997 durch einen Schlag gegen das Gesicht und den Hals vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch sie Hämatome im Gesicht und Brustbereich erlitt; sowierömisch zwei. Mitte April 1997 durch einen Schlag gegen das Gesicht und den Hals vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch sie Hämatome im Gesicht und Brustbereich erlitt; sowie
III. Ende August 1996 durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie umbringen, sollte sie jemanden von der unter I.1. genannten Straftat erzählen, zu einer Unterlassung genötigt.römisch drei. Ende August 1996 durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie umbringen, sollte sie jemanden von der unter römisch eins.1. genannten Straftat erzählen, zu einer Unterlassung genötigt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.