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Entscheidung 14 Os 128/01×

Entscheidung 14 Os 128/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os128/01

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian V***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und 15 StGB, teilweise begangen als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 römisch fünf r 563/01 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Martin D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. August 2001, AZ 8 Bs 212/01 (= ON 161), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Martin D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Martin D***** befindet sich seit 27. März 2001 (S 63/II; Verwahrungshaft seit 23. März 2001, S 303/I) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO in Untersuchungshaft. In der (inzwischen) bereits rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 30. Juli 2001 (ON 158) werden ihm das teilweise im Versuchsstadium gebliebene Verbrechen nach Paragraphen 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und 15 StGB, teilweise begangen als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, der Bandenbildung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB und der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, erster und siebenter Fall StGB angelastet. Darnach hat er

(D römisch eins) den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar

1) bis 7) in der Zeit von Mai 2000 bis ca März 2001 in sieben (detailliert angeführten) Fällen insgesamt ca 3.300 Ecstasy-Tabletten, ca 250 Gramm Kokain, mindestens 40 Gramm Amphetamin und mindestens 55 Punkte Mescalin überwiegend verkauft, teilweise auch unentgeltlich weitergegeben oder gegen Kokain eingetauscht;

8) am 23. März 2001 dadurch, dass er Christian V***** bei der beabsichtigten Abwicklung des Verkaufes von 1.367 Stück Ecstasy-Tabletten und 210 Gramm Speed an Christoph M***** zur Unterstützung begleitete und vorerst einen Großteil des Suchtgiftes aufbewahrte, während Christian V***** den Übergabeort auskundschaftete, zum versuchten Inverkehrsetzen der oben genannten Suchtgiftmenge beigetragen;

(D römisch zwei) den bestehenden Vorschriften zuwider zwischen 1999 und 2001 Suchtgift in sieben detailliert angeführten Fällen erworben und besessen, und zwar Ecstasy-Tabletten, Kokain, Speed und Cannabisprodukte;

(D römisch drei) von Dezember 2000 bis März 2001 dadurch, dass er von Christian V***** von Ungarn nach Österreich geschmuggeltes Suchtgift in Österreich übernahm und gemeinsam mit Peter N***** und Peter D***** in Österreich in Verkehr setzte, sich mit mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder von mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG strafbare Handlungen ausgeführt werden, und

(D römisch vier) um den 20. März 2001 dadurch, dass er einen Betrag von 20.000 S, der aus Suchtmittelverkäufen stammte, von Rainer V***** übernahm und an Christian V***** übergab, Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen eines anderen herrühren, wissentlich an sich gebracht und einem Dritten übertragen.

Nach am 6. April 2001 (ON 44), 4. Mai 2001 (ON 85), 4. Juli 2001 (ON 132) und 17. Juli 2001 (ON 138) ergangenen Haftfortsetzungsbeschlüssen gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss einer Beschwerde des Martin D***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz vom 17. Juli 2001 nicht Folge und setzte die über ihn verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c StPO fort.

Die dagegen vom Beschuldigten rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der er die Annahme der Nichtsubstituierbarkeit der Haft nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 4 a, StPO bekämpft, versagt.

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, dass nach dem im Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Herbert Schmidbauer (ON 136) der Beschuldigte wegen seiner Drogenabhängigkeit einer Entwöhnungsbehandlung bedarf. Daraus kann der Beschwerde zuwider allerdings nicht umgekehrt geschlossen werden, durch eine solche Entwöhnungsbehandlung könnte die Tatbegehungsgefahr beseitigt werden. Vielmehr war zu dem für das Grundrechtserkenntnis maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes - wie schon dieses, vom Beschwerdeführer allerdings fehlgedeutet, im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht hat - im Blick auf die angelastete gewerbsmäßig und sogar als Bandenmitglied verübte umfangreiche Händlertätigkeit zu befürchten, der Beschuldigte würde - ungeachtet einer Therapie - auf freiem Fuß wiederum solche strafbaren Handlungen setzen.

Mangels Substituierbarkeit der Haft wurde Martin D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E63184 14D01281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00128.01.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20011002_OGH0002_0140OS00128_0100000_000