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Entscheidung 14 Os 128/04×

Entscheidung 14 Os 128/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os128/04

Entscheidungsdatum

16.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald E***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. Juli 2004, GZ 22 Hv 98/04h-21, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Widerrufsbeschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald E***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 29. Mai 2004 in Linz Paula W***** durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung, nämlich durch die sinngemäße Äußerung: "Ich will bis Donnerstag 1.000 Euro, sonst komme ich mit Zündern wieder. Das Ganze hat mit mich vier Monate gekostet. Ich habe den Einbruch vor drei Jahren nicht gemacht, sondern nur zugeschaut. Dein Chef kennt mich eh." zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 1.000 Euro zu nötigen versucht, die Verfügungsberechtigte der *****-Tankstelle L*****straße am Vermögen geschädigt hätte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten der Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) zieht der Beschwerdeführer - gestützt auf seine Verantwortung - lediglich andere Schlüsse aus dem Beweisverfahren als die Tatrichter. Solcherart zeigt er keinen Begründungsmangel auf.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, zumal sie sich nur darauf beschränkt, die vom Schöffengericht ausführlich erörterte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten so darzustellen, dass diesem ein vorsätzliches Handeln nicht unterstellt werden könne. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) geht unter eigenständiger Bewertung der Beweisergebnisse von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aus, übergeht aber insoweit die konträren Feststellungen des Erstgerichtes (US 4).

Mit der bloßen Behauptung (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), es läge ein absolut untauglicher Versuch vor, weil aufgrund der Angaben des Rechtsmittelwerbers gegenüber dem Tatopfer seine umgehende Ausforschung und Festnahme möglich geworden sei, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab, weshalb wegen dieser Umstände die Vollendung der Tat nach Art der Handlung unter keinen Umständen möglich war (Paragraph 15, Absatz 3, StGB).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederholt lediglich die Einwände der Mängel- und der Rechtsrüge, ohne darzustellen, welchem Strafgesetz das inkriminierte Verhalten (ihrer Meinung nach) richtigerweise zu unterstellen gewesen wäre.

Mit der sich auf einen Aspekt der Begründung beschränkenden vergleiche demgegenüber US 3) Kritik an der Darstellung der Konsequenzen der Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird lediglich eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 498, Absatz 3, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75429 14Os128.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00128.04.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20041116_OGH0002_0140OS00128_0400000_000