Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) zieht der Beschwerdeführer - gestützt auf seine Verantwortung - lediglich andere Schlüsse aus dem Beweisverfahren als die Tatrichter. Solcherart zeigt er keinen Begründungsmangel auf.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) zieht der Beschwerdeführer - gestützt auf seine Verantwortung - lediglich andere Schlüsse aus dem Beweisverfahren als die Tatrichter. Solcherart zeigt er keinen Begründungsmangel auf.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, zumal sie sich nur darauf beschränkt, die vom Schöffengericht ausführlich erörterte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten so darzustellen, dass diesem ein vorsätzliches Handeln nicht unterstellt werden könne. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht unter eigenständiger Bewertung der Beweisergebnisse von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aus, übergeht aber insoweit die konträren Feststellungen des Erstgerichtes (US 4).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, zumal sie sich nur darauf beschränkt, die vom Schöffengericht ausführlich erörterte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten so darzustellen, dass diesem ein vorsätzliches Handeln nicht unterstellt werden könne. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) geht unter eigenständiger Bewertung der Beweisergebnisse von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aus, übergeht aber insoweit die konträren Feststellungen des Erstgerichtes (US 4).
Mit der bloßen Behauptung (inhaltlich Z 9 lit a), es läge ein absolut untauglicher Versuch vor, weil aufgrund der Angaben des Rechtsmittelwerbers gegenüber dem Tatopfer seine umgehende Ausforschung und Festnahme möglich geworden sei, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab, weshalb wegen dieser Umstände die Vollendung der Tat nach Art der Handlung unter keinen Umständen möglich war (§ 15 Abs 3 StGB).Mit der bloßen Behauptung (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), es läge ein absolut untauglicher Versuch vor, weil aufgrund der Angaben des Rechtsmittelwerbers gegenüber dem Tatopfer seine umgehende Ausforschung und Festnahme möglich geworden sei, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab, weshalb wegen dieser Umstände die Vollendung der Tat nach Art der Handlung unter keinen Umständen möglich war (Paragraph 15, Absatz 3, StGB).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wiederholt lediglich die Einwände der Mängel- und der Rechtsrüge, ohne darzustellen, welchem Strafgesetz das inkriminierte Verhalten (ihrer Meinung nach) richtigerweise zu unterstellen gewesen wäre.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederholt lediglich die Einwände der Mängel- und der Rechtsrüge, ohne darzustellen, welchem Strafgesetz das inkriminierte Verhalten (ihrer Meinung nach) richtigerweise zu unterstellen gewesen wäre.
Mit der sich auf einen Aspekt der Begründung beschränkenden (vgl demgegenüber US 3) Kritik an der Darstellung der Konsequenzen der Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird lediglich eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 498 Abs 3 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Mit der sich auf einen Aspekt der Begründung beschränkenden vergleiche demgegenüber US 3) Kritik an der Darstellung der Konsequenzen der Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird lediglich eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 498, Absatz 3, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.