[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Beischaffung der Akten AZ 16 C 202/22p des Bezirksgerichts Dornbirn, AZ 10 E 2313/22h des Bezirksgerichts Mödling sowie auf Vernehmung der Zeugen * I* und * M* jeweils zum Beweis dafür, dass „die Vertrauensperson“ 2021 in massiven finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei, eigenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen habe können, Kaufverträge und Darlehensverträge abgeschlossen habe, die sie nicht erfüllt habe, „sohin auf das Entgelt der Polizei für Tipps angewiesen“ gewesen sei, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, zudem ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen schweren Betrugs behänge, weshalb ihre Aussage falsch sei, Verteidigungsrechte nicht verletzt. Eben dies trifft auf den Antrag auf Vernehmung des Zeugen * A* zum Beweis dafür, dass dieser von „der Vertrauensperson“ Cannabiskraut erworben, für sie verkauft und den Verkaufserlös an sie weitergeleitet habe, zu. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Beischaffung der Akten AZ 16 C 202/22p des Bezirksgerichts Dornbirn, AZ 10 E 2313/22h des Bezirksgerichts Mödling sowie auf Vernehmung der Zeugen * I* und * M* jeweils zum Beweis dafür, dass „die Vertrauensperson“ 2021 in massiven finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei, eigenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen habe können, Kaufverträge und Darlehensverträge abgeschlossen habe, die sie nicht erfüllt habe, „sohin auf das Entgelt der Polizei für Tipps angewiesen“ gewesen sei, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, zudem ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen schweren Betrugs behänge, weshalb ihre Aussage falsch sei, Verteidigungsrechte nicht verletzt. Eben dies trifft auf den Antrag auf Vernehmung des Zeugen * A* zum Beweis dafür, dass dieser von „der Vertrauensperson“ Cannabiskraut erworben, für sie verkauft und den Verkaufserlös an sie weitergeleitet habe, zu.
[5] Soweit die Verfahrensrüge die finanziellen Verhältnisse sowie gegebenenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten der Vertrauensperson anspricht, betrafen diese Beweisthemen keine erhebliche, also nicht eine solche Tatsache, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzuzielen) der Feststellung entscheidender Tatsachen (vgl dazu RIS-Justiz RS0099497) dient (RIS-Justiz RS0116503). [5] Soweit die Verfahrensrüge die finanziellen Verhältnisse sowie gegebenenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten der Vertrauensperson anspricht, betrafen diese Beweisthemen keine erhebliche, also nicht eine solche Tatsache, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzuzielen) der Feststellung entscheidender Tatsachen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0099497) dient (RIS-Justiz RS0116503).
[6] Unter dem Aspekt einer – nicht von vornherein unzulässigen (RIS-Justiz RS0028345) – Beweisführung zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des angesprochenen Zeugen scheitert die Kritik an der Abweisung der Beweisanträge gleichfalls, weil eine erhebliche (und damit beweisbedürftige) Tatsache nur dann vorgelegen wäre, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Zeugen zu entscheidenden Tatsachen ergeben hätten, was aber nicht der Fall war (RIS-Justiz RS0120109 [T3]).
[7] Im Übrigen setzte sich das Erstgericht ohnedies mit der Aussagegenese der Vertrauensperson auseinander (US 13) und stützte die Urteilskonstatierungen in Ansehung entscheidender Tatsachen nicht ausschließlich auf deren Angaben, sondern in ausführlicher Auseinandersetzung (US 10 bis 17) auf eine Vielzahl von (auch objektiven) Verfahrensergebnissen (zu Kontrollbeweisen RIS-Justiz RS0098429).
[8] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall) unter Hinweis auf einzeln hervorgehobene – vom Erstgericht erörterte (US 10, 13, 19) – Beweisergebnisse davon ausgeht, dass die Taten nicht erwiesen seien, zumal niemand den Verkauf einer großen Suchtgiftmenge durch S* behauptet habe und auch nicht feststehe, dass er Kokain besessen habe, erschöpft sie sich in einer in dieser Form unzulässigen Beweiswürdigungskritik. [9] Indem die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, vierter Fall) unter Hinweis auf einzeln hervorgehobene – vom Erstgericht erörterte (US 10, 13, 19) – Beweisergebnisse davon ausgeht, dass die Taten nicht erwiesen seien, zumal niemand den Verkauf einer großen Suchtgiftmenge durch S* behauptet habe und auch nicht feststehe, dass er Kokain besessen habe, erschöpft sie sich in einer in dieser Form unzulässigen Beweiswürdigungskritik.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.