[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Das Erstgericht hat die Feststellungen zur objektiven Tatseite auf die fahrzeugtechnischen Gutachten, die Angaben der Zeugen P* und T* sowie auf die geständige Verantwortung der ursprünglich Mitangeklagten Sc* und A* gestützt (US 12 f) und die leugnende Verantwortung des Angeklagten mit ausführlicher Begründung als Schutzbehauptung gewertet (US 13 f). Demnach musste es sich – der Unvollständigkeit zum Schuldspruch A./ reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert mit den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Vorgangsweise bei der Reparatur von Fahrzeugen und die Erlangung von Begutachtungsplaketten für dieselben (ON 98, 24 f) auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]). Das Erstgericht hat die Feststellungen zur objektiven Tatseite auf die fahrzeugtechnischen Gutachten, die Angaben der Zeugen P* und T* sowie auf die geständige Verantwortung der ursprünglich Mitangeklagten Sc* und A* gestützt (US 12 f) und die leugnende Verantwortung des Angeklagten mit ausführlicher Begründung als Schutzbehauptung gewertet (US 13 f). Demnach musste es sich – der Unvollständigkeit zum Schuldspruch A./ reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert mit den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Vorgangsweise bei der Reparatur von Fahrzeugen und die Erlangung von Begutachtungsplaketten für dieselben (ON 98, 24 f) auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
[5] Entgegen der weiteren Rüge (Z 5 dritter Fall) kann die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer selbständig als Autohändler tätig sei und „weder eine Ausbildung noch die entsprechenden Gewerbeberechtigungen zur Vornahme von Reparaturen an Fahrzeugen“ habe (US 9), nach den Kriterien der Logik und Empirie neben der Annahme bestehen, dieser weise „ein solides Basiswissen in Sachen Kraftfahrzeuge“ auf, zumal er Fahrzeughändler sei und seit vielen Jahren mit Fahrzeugen arbeite (US 13; RIS-Justiz RS0099709). Entgegen der weiteren Rüge (Ziffer 5, dritter Fall) kann die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer selbständig als Autohändler tätig sei und „weder eine Ausbildung noch die entsprechenden Gewerbeberechtigungen zur Vornahme von Reparaturen an Fahrzeugen“ habe (US 9), nach den Kriterien der Logik und Empirie neben der Annahme bestehen, dieser weise „ein solides Basiswissen in Sachen Kraftfahrzeuge“ auf, zumal er Fahrzeughändler sei und seit vielen Jahren mit Fahrzeugen arbeite (US 13; RIS-Justiz RS0099709).
[6] Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS-Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]). Aus diesem Grund zeigt die Rüge, welche die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um die nicht vollständige Instandsetzung der ihm übergebenen Fahrzeuge und den nicht verkehrs- und betriebssicheren sowie einer Begutachtung nach § 57a KFG nicht genügenden Zustand derselben (US 10) als „jedenfalls unzureichend“ begründet erachtet, ein Begründungsdefizit iSd Z 5 vierter Fall nicht auf. Denn die Tatrichter leiteten die Konstatierungen – bei der gebotenen (RIS-Justiz RS0119370) Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe – „aus dem äußeren Tatgeschehen, einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts“ und (soweit hier relevant) „aus der allgemeinen Lebenserfahrung“ ab (US 15), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882 [T1, T3]). Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS-Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]). Aus diesem Grund zeigt die Rüge, welche die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um die nicht vollständige Instandsetzung der ihm übergebenen Fahrzeuge und den nicht verkehrs- und betriebssicheren sowie einer Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG nicht genügenden Zustand derselben (US 10) als „jedenfalls unzureichend“ begründet erachtet, ein Begründungsdefizit iSd Ziffer 5, vierter Fall nicht auf. Denn die Tatrichter leiteten die Konstatierungen – bei der gebotenen (RIS-Justiz RS0119370) Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe – „aus dem äußeren Tatgeschehen, einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts“ und (soweit hier relevant) „aus der allgemeinen Lebenserfahrung“ ab (US 15), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882 [T1, T3]).
[7] Die von der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung zur Konstatierung betreffend das Wissen des Angeklagten um die Beamteneigenschaft der zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigten Sc* und A* befindet sich – von der Beschwerde übergangen – auf US 15 f, wonach (unter anderem) diese Annahme „aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Sachverhalts“ folge. Die von der Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) vermisste Begründung zur Konstatierung betreffend das Wissen des Angeklagten um die Beamteneigenschaft der zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG Ermächtigten Sc* und A* befindet sich – von der Beschwerde übergangen – auf US 15 f, wonach (unter anderem) diese Annahme „aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Sachverhalts“ folge.
[8] Dass das Erstgericht zum Schuldspruch B./ Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit der Bereicherung des Angeklagten getroffen hat (US 11), wird von der Beschwerde (Z 9 lit a) ohnehin erkannt. Soweit sie aus Z 5 vierter Fall die dazu angestellte Beweiswürdigung (US 16 f) übergeht (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0119370) und zur Angemessenheit der Gegenleistungen der beiden Opfer Feststellungen vermisst, übt sie bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik (vgl im Übrigen zur objektiven Betrachtung des Schadens nach opferbezogenen Gesichtspunkten RIS-Justiz RS0094263 [T17, T18], RS0119371). Dass das Erstgericht zum Schuldspruch B./ Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit der Bereicherung des Angeklagten getroffen hat (US 11), wird von der Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) ohnehin erkannt. Soweit sie aus Ziffer 5, vierter Fall die dazu angestellte Beweiswürdigung (US 16 f) übergeht vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0119370) und zur Angemessenheit der Gegenleistungen der beiden Opfer Feststellungen vermisst, übt sie bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik vergleiche im Übrigen zur objektiven Betrachtung des Schadens nach opferbezogenen Gesichtspunkten RIS-Justiz RS0094263 [T17, T18], RS0119371).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.