Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider mußte das Erstgericht die Widersprüche und Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen W***** M***** in bezug auf (den freigesprochenen) F***** G***** in den in gedrängter Form darzustellenden (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) Urteilsgründen nicht im Detail erörtern. Genug daran, daß es diesen Teil der Angaben des Zeugen zusammenfassend als "unpräzise und wechselhaft" qualifizierte (weshalb es F***** G***** auch freisprach). Im angefochtenen Urteil wurden somit jene Divergenzen bei der Beurteilung der Verläßlichkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** M***** nicht unberücksichtigt gelassen.Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider mußte das Erstgericht die Widersprüche und Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen W***** M***** in bezug auf (den freigesprochenen) F***** G***** in den in gedrängter Form darzustellenden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Urteilsgründen nicht im Detail erörtern. Genug daran, daß es diesen Teil der Angaben des Zeugen zusammenfassend als "unpräzise und wechselhaft" qualifizierte (weshalb es F***** G***** auch freisprach). Im angefochtenen Urteil wurden somit jene Divergenzen bei der Beurteilung der Verläßlichkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** M***** nicht unberücksichtigt gelassen.
Dadurch aber, daß das Schöffengericht dem Zeugen, soweit er zunächst (bei der Polizei und noch in den beiden ersten Hauptverhandlungen) den F***** G***** belastete, eben wegen der in der Folge in dieser Beziehung zutage getretenen Bedenken nicht gefolgt ist, hat die Aussage des W***** M***** keineswegs ihren Beweiswert generell und in jeder Hinsicht eingebüßt; entspricht es doch der Lebenserfahrung, daß menschliche Bekundungen kaum jemals entweder nur wahr und verläßlich oder nur falsch und unverläßlich sind, weshalb sie einer differenzierenden Beurteilung durchaus zugänglich sein können. Wenn die Tatrichter also in bezug auf den Beschwerdeführer die insoweit stets gleichbleibend belastenden Angaben des Zeugen anders, nämlich als "unzweideutig und zwingend" gewürdigt und dies auch mit dem Ergebnis einer Telefonüberwachung (vgl S 289, 293, 295, 307, 311, 313, 329, 531, 541/I) zusätzlich begründet haben (US 7), so hielten sie sich in dem von § 258 Abs. 2 StPO gesteckten Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung. Umstände, die der Schöffensenat in bezug auf den Beschwerdeführer zu erörtern unterlassen hätte, konnte dieser in seinem Rechtsmittel nicht aufzeigen. Dies gilt insbesondere auch für die Aussage des Zeugen C***** B*****, mit dessen Angaben sich das Gericht hinreichend auseinandergesetzt hat (US 8).Dadurch aber, daß das Schöffengericht dem Zeugen, soweit er zunächst (bei der Polizei und noch in den beiden ersten Hauptverhandlungen) den F***** G***** belastete, eben wegen der in der Folge in dieser Beziehung zutage getretenen Bedenken nicht gefolgt ist, hat die Aussage des W***** M***** keineswegs ihren Beweiswert generell und in jeder Hinsicht eingebüßt; entspricht es doch der Lebenserfahrung, daß menschliche Bekundungen kaum jemals entweder nur wahr und verläßlich oder nur falsch und unverläßlich sind, weshalb sie einer differenzierenden Beurteilung durchaus zugänglich sein können. Wenn die Tatrichter also in bezug auf den Beschwerdeführer die insoweit stets gleichbleibend belastenden Angaben des Zeugen anders, nämlich als "unzweideutig und zwingend" gewürdigt und dies auch mit dem Ergebnis einer Telefonüberwachung vergleiche S 289, 293, 295, 307, 311, 313, 329, 531, 541/I) zusätzlich begründet haben (US 7), so hielten sie sich in dem von Paragraph 258, Absatz 2, StPO gesteckten Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung. Umstände, die der Schöffensenat in bezug auf den Beschwerdeführer zu erörtern unterlassen hätte, konnte dieser in seinem Rechtsmittel nicht aufzeigen. Dies gilt insbesondere auch für die Aussage des Zeugen C***** B*****, mit dessen Angaben sich das Gericht hinreichend auseinandergesetzt hat (US 8).
Ein Begründungsmangel haftet dem Ersturteil demnach nicht an.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen konnte der Angeklagte mit der bloßen Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Mängelrüge gleichfalls nicht erwecken.Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen konnte der Angeklagte mit der bloßen Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Mängelrüge gleichfalls nicht erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).