Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Christian K***** und Wolfgang H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt und je zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Bei Christian K***** wurde zugleich eine bedingte Strafnachsicht widerrufen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Christian K***** und Wolfgang H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und je zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Bei Christian K***** wurde zugleich eine bedingte Strafnachsicht widerrufen (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Dagegen haben der Angeklagte Christian K***** Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde (S 248/II), der Angeklagte Wolfgang H***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen "Schuld" und Strafe (S 187/II) angemeldet. Wolfgang H***** hat seine Nichtigkeitsbeschwerde in der Folge zurückgezogen und nur die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ausgeführt (ON 96). Christian K***** hat keines seiner angemeldeten Rechtsmittel ausgeführt.
Da Christian K***** auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde - was schon Sache des Vorsitzenden des Schöffensenates gewesen wäre (§§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 StPO) - bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO). Über die Berufungen (auch über die an sich unzulässige Berufung des Angeklagten Wolfgang H***** "wegen Schuld") und über die Beschwerde hat sonach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Da Christian K***** auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde - was schon Sache des Vorsitzenden des Schöffensenates gewesen wäre (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO) - bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Über die Berufungen (auch über die an sich unzulässige Berufung des Angeklagten Wolfgang H***** "wegen Schuld") und über die Beschwerde hat sonach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.