Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 128/94×

Entscheidung 14 Os 128/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os128/94 (14Os131/94)

Entscheidungsdatum

06.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian K***** sowie über die Berufung des Angeklagten Wolfgang H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26.April 1994, GZ 9 römisch fünf r 619/93-81, ferner über eine damit verbundene Beschwerde des Angeklagten Christian K***** (Paragraphen 494, a Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Christian K***** und Wolfgang H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und je zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Bei Christian K***** wurde zugleich eine bedingte Strafnachsicht widerrufen (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Dagegen haben der Angeklagte Christian K***** Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde (S 248/II), der Angeklagte Wolfgang H***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen "Schuld" und Strafe (S 187/II) angemeldet. Wolfgang H***** hat seine Nichtigkeitsbeschwerde in der Folge zurückgezogen und nur die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ausgeführt (ON 96). Christian K***** hat keines seiner angemeldeten Rechtsmittel ausgeführt.

Da Christian K***** auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde - was schon Sache des Vorsitzenden des Schöffensenates gewesen wäre (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO) - bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Über die Berufungen (auch über die an sich unzulässige Berufung des Angeklagten Wolfgang H***** "wegen Schuld") und über die Beschwerde hat sonach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E36730 14Os128.94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00128.94.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19940906_OGH0002_0140OS00128_9400000_000