Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Reinhard F***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I/1) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I/2 und 3) und § 33 Abs 2 lit a FinStrG (I/4), Günther S***** - mit den Folgen einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde (§ 53 Abs 4 FinStrG) - des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11 (zu ergänzen: dritter Fall), 35 Abs 2 FinStrG (II) schuldig erkannt und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt. Der Verfall eines für einen bei Reinhard F***** beschlagnahmten Personenkraftwagen erlegten Geldbetrages wurde ausgesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Reinhard F***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (I/1) sowie der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (I/2 und 3) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (I/4), Günther S***** - mit den Folgen einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG) - des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 11, (zu ergänzen: dritter Fall), 35 Absatz 2, FinStrG (römisch zwei) schuldig erkannt und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt. Der Verfall eines für einen bei Reinhard F***** beschlagnahmten Personenkraftwagen erlegten Geldbetrages wurde ausgesprochen.
Darnach haben
I. Reinhard F***** von 1992 bis 15. Dezember 1995römisch eins. Reinhard F***** von 1992 bis 15. Dezember 1995
1. vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von (hinsichtlich Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag nicht aufgeschlüsselten) Eingangsabgaben von 2,443.935 S bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO vorsätzlich bewirkt, daß Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe von2. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß Paragraph 119, BAO vorsätzlich bewirkt, daß Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe von
32.500 S, für 1993 in der Höhe von 120.116,67 S und für 1994 in der Höhe von 51.773,33 S verkürzt wurden;
3. durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen gemäß § 11 Abs 2 NoVAG, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, daß die Normverbrauchsabgabe für 1992 um 19.956,14 S, für 1993 um 73.755,85 S, für 1994 um 204.695,56 S und für 1995 um 366.465 S verkürzt wurde;3. durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NoVAG, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, daß die Normverbrauchsabgabe für 1992 um 19.956,14 S, für 1993 um 73.755,85 S, für 1994 um 204.695,56 S und für 1995 um 366.465 S verkürzt wurde;
4. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten;4. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten;
II. Günther S***** zu der "unter I/l dargestellten Tat des Reinhard F*****" dadurch beigetragen, daß er in einem "Werksliefervertrag" bestätigte, einen PKW der Marke Porsche 356 B 2000 GS Carrera 2, Baujahr 1962, im Zollwert von 14.000 US $ gekauft zu haben, während er in Wirklichkeit 1,500.000 S dafür bezahlte, wodurch Eingangsabgaben in der Höhe von 242.930 S (auf US 12 jedoch: 272.684 S) hinterzogen wurden.römisch zwei. Günther S***** zu der "unter I/l dargestellten Tat des Reinhard F*****" dadurch beigetragen, daß er in einem "Werksliefervertrag" bestätigte, einen PKW der Marke Porsche 356 B 2000 GS Carrera 2, Baujahr 1962, im Zollwert von 14.000 US $ gekauft zu haben, während er in Wirklichkeit 1,500.000 S dafür bezahlte, wodurch Eingangsabgaben in der Höhe von 242.930 S (auf US 12 jedoch: 272.684 S) hinterzogen wurden.
Den vom Angeklagten Reinhard F***** (inhaltlich gegen die Schuldspruchfakten I/1 und 3 und die Wertersatzstrafe) aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 11, vom Angeklagten Günther S***** (II) aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung zu.Den vom Angeklagten Reinhard F***** (inhaltlich gegen die Schuldspruchfakten I/1 und 3 und die Wertersatzstrafe) aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11, vom Angeklagten Günther S***** (römisch zwei) aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung zu.
Nach den Urteilsannahmen betrieb Reinhard F***** einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen, wobei er sich auf "Oldtimer" spezialisierte, die er seit 1990 vorwiegend aus Amerika einführte (US 7). Den Schuldspruchfakten A/1,3 bzw II liegen derartige Importe zugrunde.Nach den Urteilsannahmen betrieb Reinhard F***** einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen, wobei er sich auf "Oldtimer" spezialisierte, die er seit 1990 vorwiegend aus Amerika einführte (US 7). Den Schuldspruchfakten A/1,3 bzw römisch zwei liegen derartige Importe zugrunde.
Zutreffend relevieren die Angeklagten in ihren Beschwerden einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a bzw 11) darüber, ob die eingeführten Kraftfahrzeuge Sammlungsstücke von historischem Wert waren, weil für solche Objekte kein Zoll und keine Normverbrauchsabgabe zu entrichten sind.Zutreffend relevieren die Angeklagten in ihren Beschwerden einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a, bzw 11) darüber, ob die eingeführten Kraftfahrzeuge Sammlungsstücke von historischem Wert waren, weil für solche Objekte kein Zoll und keine Normverbrauchsabgabe zu entrichten sind.