Nur den Schuldspruch zu Punkt 1 und 2 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Nur den Schuldspruch zu Punkt 1 und 2 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Elisabeth I***** als Zeugin zum Beweis dafür, daß der Angeklagte, "nachdem der Geschädigte das Lokal verlassen hat, eine Zeit lang in diesem Lokal verblieben ist, mit seiner Lebensgefährtin dieses verlassen und daher die Tat nicht begangen hat", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten nicht verletzt, weil der Aufenthalt der beantragten Zeugin nicht ausgeforscht werden konnte und die begehrte Beweisaufnahme damit undurchführbar war.Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Elisabeth I***** als Zeugin zum Beweis dafür, daß der Angeklagte, "nachdem der Geschädigte das Lokal verlassen hat, eine Zeit lang in diesem Lokal verblieben ist, mit seiner Lebensgefährtin dieses verlassen und daher die Tat nicht begangen hat", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) des Angeklagten nicht verletzt, weil der Aufenthalt der beantragten Zeugin nicht ausgeforscht werden konnte und die begehrte Beweisaufnahme damit undurchführbar war.
Wenngleich das Schöffengericht - ohne Widerspruch gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung - die Täterschaft des Angeklagten unter anderem auch aus dem polizeilichen Erhebungsergebnis und den Aussagen der erhebenden Polizeibeamten ableitete, wonach der Beschwerdeführer im Sinne der Behauptungen mehrerer Gäste, die ihre Identität allerdings nicht preisgeben wollten, bereits im Lokal den Raub andeutungsweise angekündigt und kurz nach D***** das Gasthaus verlassen hatte, stützte es den Schuldspruch in erster Linie auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Zeugen Peter-Johann D*****, den Angeklagten eindeutig als Täter erkannt zu haben. Dabei bezogen die Tatrichter die Ungereimtheiten in den Anzeigebehauptungen des Raubopfers ebenso in den Kreis ihrer Überlegungen mit ein wie die Tatsache, daß die Haartracht des Angeklagten laut der Täterbeschreibung durch D*****, den Fotos des EKF und den Vermerken im Einlieferungsbericht nicht genau mit jener übereinstimmt, die sich aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten, allerdings nicht mit einem Aufnahmedatum versehenen Foto ergibt.
Mit dem dagegen erhobenen Einwand (Z 5), das Erstgericht habe sich vornehmlich auf Aussagen "vom Hören-Sagen" gestützt und die widersprüchliche Aussage des Zeugen D***** nicht entsprechend gewürdigt, wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.Mit dem dagegen erhobenen Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht habe sich vornehmlich auf Aussagen "vom Hören-Sagen" gestützt und die widersprüchliche Aussage des Zeugen D***** nicht entsprechend gewürdigt, wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.