Die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) haften dem Urteil nicht an.Die behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) haften dem Urteil nicht an.
Der Einwand, der Oberste Gerichtshof habe im ersten Rechtsgang dargelegt, daß der damals festgestellte Sachverhalt weder objektiv noch subjektiv als Absichtsprovokation zu beurteilen sei, geht schon deshalb fehl, weil das Schöffengericht im erneuerten Verfahren zwar an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebunden (§ 293 Abs 2 StPO), in der Würdigung der in der neuen Hauptverhandlung vorgeführten Beweise jedoch keiner Beschränkung unterworfen ist und darnach auch zu für den Angeklagten ungünstigeren tatsächlichen Feststellungen gelangen kann. Im übrigen sind die Tatrichter ohnedies bloß von einer bedingt vorsätzlichen oder fahrlässigen Provokation des Johannes W***** ausgegangen.Der Einwand, der Oberste Gerichtshof habe im ersten Rechtsgang dargelegt, daß der damals festgestellte Sachverhalt weder objektiv noch subjektiv als Absichtsprovokation zu beurteilen sei, geht schon deshalb fehl, weil das Schöffengericht im erneuerten Verfahren zwar an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebunden (Paragraph 293, Absatz 2, StPO), in der Würdigung der in der neuen Hauptverhandlung vorgeführten Beweise jedoch keiner Beschränkung unterworfen ist und darnach auch zu für den Angeklagten ungünstigeren tatsächlichen Feststellungen gelangen kann. Im übrigen sind die Tatrichter ohnedies bloß von einer bedingt vorsätzlichen oder fahrlässigen Provokation des Johannes W***** ausgegangen.
Mit den mündlichen Angaben dieses Zeugen hat sich das Erstgericht ausführlich befaßt und aktengetreu festgehalten, daß sie (und zwar auch im Vergleich mit jenen des ersten Rechtsganges) im wesentlichen immer gleichlautend waren.
Da das Schöffengericht angenommen hat, daß Johannes W***** die mit einem Knauf versehene "Degenhülle" wegen ihrer besonderen Form mit einem "Schwert im Ganzen" oder einem "Schwert in der Hülle" verwechselte, mußte seine Deposition im ersten Rechtsgang, wonach das Schwert zum Schutz des Großvaters diente, entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.Da das Schöffengericht angenommen hat, daß Johannes W***** die mit einem Knauf versehene "Degenhülle" wegen ihrer besonderen Form mit einem "Schwert im Ganzen" oder einem "Schwert in der Hülle" verwechselte, mußte seine Deposition im ersten Rechtsgang, wonach das Schwert zum Schutz des Großvaters diente, entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.
Nicht erörterungsbedürftig war auch die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Juni 1995 wiedergegebene, in der Beschwerde als "verräterische Handbewegung" bezeichnete "Körpersprache" des Zeugen Johannes W*****. Schon damals hatte dieser angegeben, vor dem Verlassen des Wohnhauses (als der Angeklagte und Markus M***** lautstark sein Herauskommen forderten) eine im Schirmständer steckende Scheide mitgenommen zu haben, ohne jedoch zu wissen, wo sich das "Schwert" tatsächlich befunden habe. Die von der Beschwerde aufgegriffene Passage, wonach der Genannte damals zeigte, "wie wenn man etwas aus einer Scheide nimmt", gibt nur die Reaktion auf die vom Zeugen nicht beantwortete Frage wieder, ob die Scheide biegsam war, wobei er (was er über ausdrückliches Befragen durch den Vorsitzenden nochmals mündlich verdeutlichte) mit seiner Handbewegung nur vorzeigen wollte, daß er die (Schwert-)Scheide aus dem Schirmständer herausgezogen hat. Für das Erstgericht bestand daher kein Anlaß, sich mit der vom Zeugen in der Hauptverhandlung ohnehin eindeutig im Sinn der Urteilsannahmen klargestellten Bedeutung der Handbewegung auseinanderzusetzen.
Mit den gegen die Verläßlichkeit der vom Meldungsleger wiedergegebenen ersten Angaben des Angeklagten ins Treffen geführten Argumenten wird die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.
Gleiches gilt für die Behauptung, die Feststellung, daß nach der Schußabgabe auf Johannes W***** die Degenscheide wegen ihres geringen Gewichtes aus dessen Hand im hohen Bogen zurück auf die Terrasse geschleudert wurde, woraus das Erstgericht ableitete, daß Hans Joachim W***** den Angeklagten gänzlich unbewaffnet (auch ohne Mitführen einer leeren Degenscheide) verfolgte, sei eine bloße Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers. Zu diesen Annahmen gelangte das Schöffengericht nämlich keineswegs bloß durch die "genaue Betrachtung der Degenscheide" (bei der die Ähnlichkeit mit einem "ganzen" Degen und ihr geringes Gewicht festgestellt wurde, sondern aufgrund der als glaubwürdig beurteilten Zeugenaussagen des Johannes W***** und der Elfriede W*****, wonach nie ein Degen in der Degenscheide gesteckt ist und im Tatortbereich kein "blanker Degen", wohl aber die Degenscheide (auf der Terrasse parallel zur Hauswand liegend) vorgefunden wurde. Die Möglichkeit, daß nach einem derartigen Vorfall, bei dem zwei Männer durch mehrere Schüsse schwer verletzt wurden, das neben Hans Joachim W***** liegende Schwert von einem Passanten gestohlen oder vom 83-jährigen Vater bzw Großvater der beiden Schwerverletzten im Haus "versteckt" worden sei, verwarf das Schöffengericht empirisch einwandfrei als lebensfremd.
Eine Erörterung der bei der polizeilichen Tatortsicherung vorgefundenen Endlage der Degenscheide war nicht erforderlich, weil das festgestellte Zurückschleudern der Degenscheide aus der Hand des angeschossenen Johannes W***** entgegen der Meinung des Angeklagten weder aufgrund der "Flugbahn" noch aufgrund der hauswandparallelen Endlage der Degenscheide "lebensfremd und unlogisch" (d.h. den Naturgesetzen widersprechend) ist.
Der Beschwerde zuwider wird auch durch den Inhalt der polizeilichen Vernehmung des verletzten Johannes W***** vom 20. Jänner 1995 der bezeichnete Schleudervorgang der Degenscheide nicht ausgeschlossen. Daß der Zeuge gemäß dieser Aussage "nach der Wahrnehmung des Mündungsfeuers ein Brennen im Bauchbereich verspürt, seine Hände vor den Bauch gelegt und sich nach vorne zusammengekrümmt hat", schließt den bezeichneten Vorgang keineswegs aus. Die Tatrichter konnten ihre Feststellung vielmehr auch auf seine Depositionen in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1995 stützen, wonach er die Scheide "irgendwie weggeworfen haben muß".
Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen.
Auch der reklamierte Festellungsmangel (Z 9 lit b) haftet dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat nämlich konstatiert, daß der Angeklagte zwar nicht absichtlich, aber doch sonst vorsätzlich (vgl US 13; die Formulierung "oder zumindest fahrlässig" stellt eine hypothetische rechtliche Beurteilung ohne tatsächliches Substrat dar) die (Putativ-)Notwehrsituation (Schuldspruchfaktum 1) herbeige- führt hat. Wie bereits im ersten Rechtsgang dargelegt (§ 293 Abs 4 StPO) muß sich der angegriffene Provokateur in einem solchen Fall grundsätzlich mit den begrenzten Mitteln gefahrloser Abwehr - in erster Linie mit dem Ausweichen - begnügen; nur wenn er dazu nicht in der Lage ist, darf er sich aktiv gegen den Angreifer zur Wehr setzen, wobei aber an die Erforderlichkeit maßvoller Verteidigung strengere Anforderungen zu stellen sind als bei der Abwehr eines unprovozierten Angriffs (vgl 14 Os 180/95). Fallbezogen war vom Angeklagten daher - auch unter Berücksichtigung seiner eigenen asthmabedingten Laufbehinderung über längere Wegstrecken und der relativ raschen Annäherung des Johannes W***** - zu verlangen, eine kürzere Wegstrecke wegzulaufen ("auszuweichen"), notfalls einen Warnschuß abzugeben und damit die Aufforderung zu verbinden, stehen zu bleiben. Da im Regelfall schon die bloße Behauptung der Einsatzbereitschaft einer mitgeführten Faustfeuerwaffe, jedenfalls aber das Vorzeigen ihrer Wirkungsweise (durch Abgabe eines Warnschusses) genügt, einen bloß mit einer Hieb- oder Stichwaffe bewaffneten Angreifer von der Fortsetzung eines Angriffes abzuhalten, ging das Erstgericht zu Recht davon aus, daß der Angeklagte bei irrtümlicher - infolge der leichten Verwechslungsfähigkeit der Degen- scheide mit einer gefährlichen Waffe ihm nicht vorwerfbarer - Annahme einer Notwehrsituation das Maß der vermeintlich notwendigen Verteidigung überschritten hat, wobei trotz der ihm zugebilligten Furcht vor dem Angreifer für ihn die Überschreitung der Grenzen seiner Notwehrbefugnisse erkennbar und ihm die Wahl weniger gefährlicher Abwehrmittel auch zumutbar gewesen wäre (Putativnot- wehrexzess aus asthenischem Affekt).Auch der reklamierte Festellungsmangel (Ziffer 9, Litera b,) haftet dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat nämlich konstatiert, daß der Angeklagte zwar nicht absichtlich, aber doch sonst vorsätzlich vergleiche US 13; die Formulierung "oder zumindest fahrlässig" stellt eine hypothetische rechtliche Beurteilung ohne tatsächliches Substrat dar) die (Putativ-)Notwehrsituation (Schuldspruchfaktum 1) herbeige- führt hat. Wie bereits im ersten Rechtsgang dargelegt (Paragraph 293, Absatz 4, StPO) muß sich der angegriffene Provokateur in einem solchen Fall grundsätzlich mit den begrenzten Mitteln gefahrloser Abwehr - in erster Linie mit dem Ausweichen - begnügen; nur wenn er dazu nicht in der Lage ist, darf er sich aktiv gegen den Angreifer zur Wehr setzen, wobei aber an die Erforderlichkeit maßvoller Verteidigung strengere Anforderungen zu stellen sind als bei der Abwehr eines unprovozierten Angriffs vergleiche 14 Os 180/95). Fallbezogen war vom Angeklagten daher - auch unter Berücksichtigung seiner eigenen asthmabedingten Laufbehinderung über längere Wegstrecken und der relativ raschen Annäherung des Johannes W***** - zu verlangen, eine kürzere Wegstrecke wegzulaufen ("auszuweichen"), notfalls einen Warnschuß abzugeben und damit die Aufforderung zu verbinden, stehen zu bleiben. Da im Regelfall schon die bloße Behauptung der Einsatzbereitschaft einer mitgeführten Faustfeuerwaffe, jedenfalls aber das Vorzeigen ihrer Wirkungsweise (durch Abgabe eines Warnschusses) genügt, einen bloß mit einer Hieb- oder Stichwaffe bewaffneten Angreifer von der Fortsetzung eines Angriffes abzuhalten, ging das Erstgericht zu Recht davon aus, daß der Angeklagte bei irrtümlicher - infolge der leichten Verwechslungsfähigkeit der Degen- scheide mit einer gefährlichen Waffe ihm nicht vorwerfbarer - Annahme einer Notwehrsituation das Maß der vermeintlich notwendigen Verteidigung überschritten hat, wobei trotz der ihm zugebilligten Furcht vor dem Angreifer für ihn die Überschreitung der Grenzen seiner Notwehrbefugnisse erkennbar und ihm die Wahl weniger gefährlicher Abwehrmittel auch zumutbar gewesen wäre (Putativnot- wehrexzess aus asthenischem Affekt).
Rechtsirrtumsfrei hat das Erstgericht daher die Haftung des Angeklagten wegen fahrlässiger, aufgrund der wiederholten Schußabgabe gegen den Körper des Angreifers unter besonders gefährlichen Verhältnissen erfolgter Herbeiführung des schweren Verletzungserfolges angenommen (§ 3 Abs 2 StGB).Rechtsirrtumsfrei hat das Erstgericht daher die Haftung des Angeklagten wegen fahrlässiger, aufgrund der wiederholten Schußabgabe gegen den Körper des Angreifers unter besonders gefährlichen Verhältnissen erfolgter Herbeiführung des schweren Verletzungserfolges angenommen (Paragraph 3, Absatz 2, StGB).
Gegen Punkt 2 des Schuldspruches macht der Angeklagte unter Hinweis auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellten hypothetischen Überlegungen des Erstgerichtes, wonach selbst bei Annahme der Bewaffnung des Hans Joachim W***** wegen seines dem Angeklagten erkennbaren Anhalterechtes nach § 86 Abs 2 StPO für den Angeklagten "nichts gewonnen" wäre, Begründungsmängel (Z 5), einen Irrtum des Erstgerichtes über das Vorliegen einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage (Z 9 lit b) und hilfsweise (wegen angeblich äußerstenfalls möglichem Schuldspruch nach § 80 StGB) einen solchen über die Subsumtion der Tat (Z 10) geltend.Gegen Punkt 2 des Schuldspruches macht der Angeklagte unter Hinweis auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellten hypothetischen Überlegungen des Erstgerichtes, wonach selbst bei Annahme der Bewaffnung des Hans Joachim W***** wegen seines dem Angeklagten erkennbaren Anhalterechtes nach Paragraph 86, Absatz 2, StPO für den Angeklagten "nichts gewonnen" wäre, Begründungsmängel (Ziffer 5,), einen Irrtum des Erstgerichtes über das Vorliegen einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage (Ziffer 9, Litera b,) und hilfsweise (wegen angeblich äußerstenfalls möglichem Schuldspruch nach Paragraph 80, StGB) einen solchen über die Subsumtion der Tat (Ziffer 10,) geltend.
Auch diese Einwände versagen.
Die fehlende Begründung eines nur zur Stützung rechtstheoretischer Überlegungen hypothetisch unterstellten Sachverhaltes (hier:
betreffend das Wissen des Angeklagten über die bloß in Ausübung des Anhalterechtes vorgenommene Verfolgung durch Hans Joachim W*****) betrifft keine entscheidenden Tatsachen (Z 5).betreffend das Wissen des Angeklagten über die bloß in Ausübung des Anhalterechtes vorgenommene Verfolgung durch Hans Joachim W*****) betrifft keine entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5,).
Indem die Rechts- und die Subsumtionsrügen (Z 9 lit b und 10) insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, wird kein materieller Nichtigkeitsgrund dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht.Indem die Rechts- und die Subsumtionsrügen (Ziffer 9, Litera b und 10) insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, wird kein materieller Nichtigkeitsgrund dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Rainer L***** nach §§ 28 Abs 1, 86 StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verurteilte Rainer L***** nach Paragraphen 28, Absatz eins, 86, StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, den hohen Schuldgehalt beim Verbrechen und die durch das Fahrlässigkeitsdelikt bewirkten außerordentlich schweren Verletzungen als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es hingegen den ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis hinsichtlich des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG und die Selbststellung kurz nach den unter den Punkten 1, 2 und 3 bezeichneten Taten.Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, den hohen Schuldgehalt beim Verbrechen und die durch das Fahrlässigkeitsdelikt bewirkten außerordentlich schweren Verletzungen als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es hingegen den ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und die Selbststellung kurz nach den unter den Punkten 1, 2 und 3 bezeichneten Taten.
Die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten ist unbegründet.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig angeführt und auch zutreffend bewertet. Der Berufungswerber vermag keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen oder darzulegen, daß das Erstgericht einen Erschwerungsgrund zu Unrecht angenommen oder gewichtet hätte.
Der Oberste Gerichtshof hat sich daher zu der vom Angeklagten angestrebten Herabsetzung des Strafausmaßes nicht bestimmt gefunden.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.